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13 provisions
Art. 1
1 Die Personen, die an der Primarschule evangelisch-reformierten
Religionsunterricht erteilen, sind den Kirchgemeinden unterstellt. Sie
unterstehen nicht der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
2 Der Staat beteiligt sich nicht an der Finanzierung dieses Unterrichts.
3 Der Evangelisch-reformierten Kirche (der Kirche) werden lediglich
ausgerüstete Schulzimmer zur Verfügung gestellt.
Art. 2
1 Der Inhalt des Religionsunterrichts ist ausschliesslich Sache der Kirche.
Diese hat das Recht und die Pflicht, den Inhalt unter anderem im Unterricht
zu prüfen.
2 Die konkrete Durchführung der Kontrolle wird in Absprache mit den
Schulleiterinnen und Schulleitern der betreffenden Primarschulen oder den
Direktorinnen und Direktoren der Orientierungsschulen vereinbart.
Art. 3
1 Die Personen, die an der Orientierungsschule Religionsunterricht erteilen,
sind nicht der kantonalen Gesetzgebung über das Staatspersonal unterstellt.
2 Die Aufgaben der Personen, die an der Orientierungsschule
Religionsunterricht erteilen, gehören jedoch zu den vier Arbeitsbereichen
des Berufsauftrags der Lehrpersonen gemäss dem einschlägigen Reglement.
Art. 4
1 Die Personen, die an der Orientierungsschule Religionsunterricht erteilen,
werden von der Kirche angestellt und entlöhnt.
2 Die Direktorinnen und Direktoren der Orientierungsschulen sowie die
örtlichen Schulbehörden nehmen Stellung zu den für den Religionsunterricht
vorgeschlagenen Personen. Die vorgeschlagenen Personen müssen eine
kirchlich anerkannte angemessene wissenschaftliche und pädagogische
Ausbildung absolviert haben und im Besitz einer Arbeitsbewilligung sein.
Obligatorische Schule, reformierter Religionsunterricht – Vereinbarung 411.0.25
3 Die Direktionen der Orientierungsschulen teilen der Kirche die
Klassenbestände und die für den Religionsunterricht benötigten Lehrpensen
bis zum 30. Mai mit.
4 Die Kirche gibt den Direktionen der Orientierungsschulen die Liste der
Lehrpersonen für Religionsunterricht bis zum 30. Juni bekannt. Diese
werden dann von den Schuldirektionen dazu ermächtigt, den Unterricht zu
erteilen.
Art. 5
1 Die Direktorinnen und Direktoren der Orientierungsschulen beaufsichtigen
den Religionsunterricht in pädagogischer und methodischer Hinsicht. Sie
beaufsichtigen jedoch nicht den Inhalt des Unterrichts.
2 Für die Ausübung dieser Aufgabe können die Direktorinnen und Direktoren
der Orientierungsschulen Vertreterinnen und Vertreter der Kirche beiziehen.
3 Der Unterricht wird in den Räumlichkeiten der Orientierungsschule und im
Rahmen des wöchentlichen Stundenplans erteilt.
Art. 6
Die Direktionen der Orientierungsschulen können einer Person, die
Religionsunterricht erteilt, die Lehrbewilligung (Art. 4 Abs. 4 dieser
Vereinbarung) mit sofortiger Wirkung entziehen, wenn die Weiterführung
des Unterrichts nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann.
Art. 7
1 Der Religionsunterricht wird im Klassenunterricht oder, bei ungenügendem
Bestand, in klassenübergreifenden Unterrichtsgruppen erteilt.
2 Die Mindestgrösse für eine Klasse beträgt 12 Schülerinnen und Schüler.
3 Eine klassenübergreifende Unterrichtsgruppe umfasst höchstens 23
Schülerinnen und Schüler. Es wird keine Mindestgrösse festgelegt.
4 Die Kirche oder die Kirchgemeinde kann auf eigene Kosten eine
Klassenteilung beschliessen oder Stützunterricht anbieten.
Art. 8
1 Die für den Religionsunterricht an der Orientierungsschule erbrachten
Leistungen werden im Verhältnis zu den Wochenlektionen gemäss der
Lohnklasse für Religionslehrpersonen mit mittlerer Stufe berechnet.
2 Ab 1. September 2009 beträgt der für jede wöchentliche Lektion in
Rechnung zu stellende jährliche Betrag 4100 Franken (Grundgehalt inkl. 13.
Monatslohn und Sozialkosten; Referenzklasse: Klasse 19; Teuerungsindex
109,3 Punkte, Basis Mai 2000 = 100 Punkte).
Obligatorische Schule, reformierter Religionsunterricht – Vereinbarung 411.0.25
3 Dieser Betrag wird der Teuerung angepasst.
4 Die Kirchgemeinden erstellen zweimal im Jahr, jeweils Ende November
und Ende Juli, eine Rechnung. Diese wird von der Direktorin bzw. vom
Direktor der betreffenden Schule visiert und dann an das Amt für Ressourcen
der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport1) weitergeleitet.
1) Heute : Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
Art. 9
1 Es wird eine kantonale Kommission für Religionsunterricht eingesetzt. Die
Kommission setzt sich aus je drei Personen zusammen, die die Evangelischreformierte Kirche, die Römisch-katholische Kirche und den Staat vertreten.
Die Mitglieder der Kommission werden von der Direktion für vier Jahre
ernannt. Diese Ernennung ist erneuerbar. Die Kommission wird von einer
Vertreterin oder einem Vertreter des Staates präsidiert.
2 Die Kommission informiert die Parteien dieser Vereinbarung regelmässig
über die Ausübung des Religionsunterrichts an der Volksschule und
unterbreitet ihnen ihre Feststellungen und Vorschläge. Sie kann von der
Direktion und den Kirchen zu wichtigen Fragen im Zusammenhang mit dem
Religionsunterricht konsultiert werden, und sie kann Weiterbildungen
vorschlagen.
Art. 10
Die Kirche ernennt eine Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit
dem Religionsunterricht, an die sich die zuständigen Ämter der Direktion
und die Schulleitungen wenden können.
Art. 11
Diese Vereinbarung wird auf Deutsch und Französisch abgefasst; beide
Texte sind gleichermassen verbindlich.
Art. 12
1 Diese Vereinbarung wird für 5 Jahre abgeschlossen.
2 Sie wird stillschweigend um weitere 5 Jahre verlängert, sofern weder die
Kirche noch der Staat sie ein Jahr vor Ablauf ihrer Gültigkeit kündigt.
Art. 13
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. September 2009 in Kraft.
2 Die Parteien treffen die nötigen Massnahmen, um dieser Vereinbarung bis
zum 1. September 2009 zu entsprechen.
Obligatorische Schule, reformierter Religionsunterricht – Vereinbarung 411.0.25
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
30.06.2009 Erlass Grunderlass 01.09.2009 2009_086
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 30.06.2009 01.09.2009 2009_086