Beitragsverordnung für das Kultur- und Kongresszentrum Thun (KKThun)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 2
1 Als Förderanlässe kommen in Frage: Kat. 1 a Veranstaltungen der Stadt Thun (Stadtverwaltung, städtische Schulen und Thuner Kadetten) sowie öffentlicher Bildungseinrichtungen in der Stadt Thun, b öffentliche Kulturveranstaltungen (Theater, Musiktheater, Tanz, Konzerte, Vorträge, etc.) mit einem engen Bezug zur Stadt oder der Region Thun und Kat. 2 a Kongressveranstaltungen, soweit ein erhöhter Bezug zur Stadt besteht sowie b weitere Anlässe, soweit für die Stadt daraus ein erhöhter Mehrwert resultiert. 1 Mit Revision vom 22.3.2023 (GRB Nr. 236, in Kraft seit 1.5.2023) 2 SSG 101.1 3 Fassung vom 22.3.2023 Zweck, Geltungsbereich Förderanlässe, Kategorien (Kat.) 2 423.22 2 Die Förderanlässe pro Jahr sind auf 125 Belegungstage einschliesslich Probe- und Auf-/Abbautage sowie den vom zuständigen Organ gesprochenen Kredit limitiert. Ein Belegungstag entspricht einer Nutzungsdauer von maximal 12 Stunden bei Belegung des Schadau- oder des Lachensaals. Ist das Maximum von 125 Belegungstagen oder des Verpflichtungskredits erreicht, gilt eine Veranstaltung nicht mehr als Förderanlass. 3 Unter Vorbehalt vertraglicher Zusicherungen besteht kein Rechtsanspruch auf Qualifizierung einer Veranstaltung als Förderanlass. 4 …
Art. 2
1 Als Förderanlässe kommen in Frage: Kat. 1 a Veranstaltungen der Stadt Thun (Stadtverwaltung, städtische Schulen und Thuner Kadetten) sowie öffentlicher Bildungseinrichtungen in der Stadt Thun, b öffentliche Kulturveranstaltungen (Theater, Musiktheater, Tanz, Konzerte, Vorträge, etc.) mit einem engen Bezug zur Stadt oder der Region Thun und Kat. 2 a Kongressveranstaltungen, soweit ein erhöhter Bezug zur Stadt besteht sowie b weitere Anlässe, soweit für die Stadt daraus ein erhöhter Mehrwert resultiert. 1 Mit Revision vom 22.3.2023 (GRB Nr. 236, in Kraft seit 1.5.2023) 2 SSG 101.1 3 Fassung vom 22.3.2023 Zweck, Geltungsbereich Förderanlässe, Kategorien (Kat.) 2 423.22 2 Die Förderanlässe pro Jahr sind auf 125 Belegungstage einschliesslich Probe- und Auf-/Abbautage sowie den vom zuständigen Organ gesprochenen Kredit limitiert. Ein Belegungstag entspricht einer Nutzungsdauer von maximal 12 Stunden bei Belegung des Schadau- oder des Lachensaals. Ist das Maximum von 125 Belegungstagen oder des Verpflichtungskredits erreicht, gilt eine Veranstaltung nicht mehr als Förderanlass. 3 Unter Vorbehalt vertraglicher Zusicherungen besteht kein Rechtsanspruch auf Qualifizierung einer Veranstaltung als Förderanlass. 4 …
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.