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Abfall, Organisation und Gebührenordnung

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TRIESENBERCi ABFALLREGLEMENT Organisation und Gebührenordnung Stand 1. Januar 2022 Inhaltsverzeichnis 1. ZWECK ............... ..... ..... ....... ...................................... .. ................... ..... .. ..... ...... 5 2. GELTUNGSBEREICH ............................................................................................ 5 3. GRUNDSÄTZE .... ... .................................................................................. „ ...... ... 5 4. VERANSTALTUNGEN ................................. ... ..... ........ ................ ............... .. ......... 5 5 . DEFINITION .... .............................. ...... ... .... ...... .. „ .. . ... .. ............ .. . .. .. . „ . . . ... .••.• • . •. 5 6 . AUFGABEN DER GEMEINDE .... ..... .... ....... ..... ................... .. ...... .............. .. ... ...... ... . 6 7. INFORMATION , VORBILDLICHES VERHALTEN .. „ ..... ..... ............... ....... . . ... „. „ .. ........ 6 8. ORGANISATORISCHES ............... .... ......... ... .. ... .. ... ...... .............. ....... .... ...... .. ... ..... 6 9. ZUSTÄNDIGKEIT ...... ................................................... .................. ... ... ........... .... 7 10. PFLICHTEN DER PRIVATEN ............. ...... ..... ..... .... ... .. .. ... ........... .... ... ... ...... .. ........ 7 11 . VERURSACHERPRINZIP ..... ........ ....... ....... .... ....... .............. .. ................ ..... .. .. ...... 7 12. GEBÜHRENERHEBUNG .... .... .. .. ... .. ......... ....... .. .. ..... .................. ..... .... ... „ .... .... .... 8 13. GEBÜHRENFESTLEGUNG .. ......... .. ........ ... ... .......... ...... ..... ... ...... ... .............. . .... .... 9 14. STRAFBESTIMMUNGEN ....................... ....... .. „ . .. .... ...•••........ . .. „ ............ „ .........•. 9 15. RECHTSMITTEL ........ .. ..... „. „ . ... .. ... ..... ... . . .... . . . . .... ... .............. .. ...... . ..... .. .... ... . . . .. 9 16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN .... .. . ....... ............................. ......... .. .. ....... ......... ......... 9 ANHANG 1 .......... ......... ............... .......... ... ... ......... .. „ .. ..•.•...•.•••..... ....... ••.• . „ . . ....• •• 10 ANHANG 2 ................... ......... ....... ........ ..... ..... ........... .. .... ..... ... .... ...... ... .. ... ......... . 14 Gemeinde Triesenberg Seite 2 von 16 Anhang 1 / Obligationsreglement 1. Müllabfuhr 10 2. Küchenabfälle 10 3 Altstoffsammlung 11 3 .1 Glas 11 3 .2 Papier/Karton 11 3.3 Öl 11 3.4 Elektroapparate 11 3.5 Altmetall 11 3.6 Kleider/Textilien 11 3.7 Sonderabfälle/Giftstoffe 12 3.8 Diverse 12 3.9 Tierkörper (Kadaver) 12 3.10 Sperrgut 12 4. Aushubmaterial / Bauschutt/ Kompost 12 5. Schlussbestimmungen 13 Gemeinde Triesenberg Seite 3 von 16 Anhang 2 / Gebührenordnung 1-3 Müllabfuhr 1.1 Container-Gebührenmarken 1.2 Container-Jahresmarken 1.3 Kehrichtsäcke/Gebührenmarken 2. Sperrgut Kleinsperrgut/ Bündel und Schachteln 3. Direktanlieferungen bei der KVA Buchs 4-20 Wertstoffsammelstelle 4. Altmetalle 5. Batterien 6. Elektroapparate/ Kühlgeräte 7. Giftstoffe 8. Glas 9. Karton 10. Leuchtstoffröhren/Sparlampen 11. Öl 12. Papier 13. Pet-Getränkeflaschen 14. Styropor 15. Kleider/ Textilien 16. Sperrige Güter aus Haushaltungen, Industrie und Gewerbe 18. Gemeindekompostierplatz 19. Aushubmaterial/Bauschutt 20. Grundgebühr 21. Schlussbestimmungen Gemeinde Triesenberg Seite 4 von 16 1. Zweck Das Reglement soll gewährleisten, dass Gemeinde und Private ihre Aufgaben und Pflichten bei der Abfallentsorgung in umweltgerechter Weise wahrnehmen. 2. Geltungsbereich Das Reglement hat auf dem gesamten rheintalseitigen Gemeindegebiet, in Steg und Malbun Gültigkeit. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse können für bestimmte Liegenschaften oder Gebiete Abweichungen vom Reglement bewilligt werden. Als besondere Verhältnisse gelten z.B. grosse Abgeschiedenheit, problematische Zufahrten , nicht zeitgemäss bewohnbare Objekte (keine sanitären Einrichtungen und kein fliessendes Wasser). 3. Grundsätze 1. Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden. 2. Wiederverwendbare und wiederverwertbare Abfälle (Wertstoffe) sind der Wiederverwertung zuzuführen. Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) sind separat zu sammeln und den dafür vorgesehenen Entsorgungswegen zuzuführen. 3. Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen. 4. Veranstaltungen 1. Für bewilligungspflichtige Veranstaltungen auf öffentlichem Grund und bei Sportanlässen auf Gemeindesport- und Freizeitanlagen darf in der Regel nur Pfand- oder Mehrweggeschirr verwendet werden. Erscheint dies nicht zumutbar, sind andere geeignete Massnahmen zur Vermeidung und Verminderung des Abfalls zu treffen. 2. Die Zuständige Behörde erteilt Bewilligungen unter entsprechenden Auflagen. 5. Definition 1. Abfall: Bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten ist. 2. Hauskehricht: Im Haushalt entstehende Abfälle mit Ausnahme der separat zu sammelnden und der kompostierbaren Abfälle. Die in Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben entstehenden Abfälle, welche in ihrer Zusammensetzung dem Hauskehricht entsprechen und nicht gewerbespezifischer Art sind, werden diesem gleichgestellt. 3. Kompostierbare Abfälle: Organische Abfälle aus Garten, Küche, Land- und Forstwirtschaft, die kompostiert und wiederverwertet werden können. 4 . Separat zu sammelnde Abfälle: Abfälle, die wegen ihrer Wiederverwendungs- bzw. Wiederverwertungsmöglichkeiten (Wertstoffe) oder ihrer Gefährlichkeit (Sonderabfälle) getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind. 5. Bauschutt: Abfälle, die bei Neu- und Umbauten, Renovationen und Abbrüchen sowie bei Strassenbauten und -sanierungen entstehen. Gemeinde Triesenberg Seite 5 von 16 6. Aufgaben der Gemeinde 1. Die Gemeinde sorgt für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung des Hauskehrichts. 2. Die Gemeinde sorgt für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung separat zu sammelnder Abfälle aus Haushaltungen (Wertstoffe). Diese sind im "Anhang 1: Organisationsreglement" unter Punkt 3 "Altstoffsammlung " detailliert aufgelistet. 3. Die Gemeinde kann weitere Separatsammlungen anbieten oder aufheben. Die Abfallentsorgung durch die Gemeinde entbindet Handel und Gewerbe nicht von der Rücknahmepflicht von Abfällen. 4. Die Gemeinde sorgt in Zusammenarbeit mit dem Land für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushaltungen. 5. Die Gemeinde sorgt für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung von Abfällen, deren Verursacher nicht ermittelt werden kann, oder deren Verursacher wegen Zahlungsunfähigkeit seine Entsorgungspflicht nicht erfüllen kann. Handelt es sich um Sonderabfälle, beteiligt sich der Staat an der Entsorgung und deren Kosten. Vorbehalten bleibt den Gemeinden der Rückgriff auf den Pflichtigen. 6. Die Gemeinde betreibt nach Möglichkeit eine Deponie für Inertstoffe (Beton, Steine oder Ziegel, Strassenaufbruch, unbehandeltes Holz etc.) und einen Gemeindekompostierplatz. 7. Die Gemeinde kann ihre Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen oder sich zur Lösung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung mit anderen Gemeinden zusammenschliessen. 8. Die Gemeinde ist Mitglied des Vereins für Abfallbeseitigung (VfA) mit Sitz in Buchs. 7. Information, vorbildliches Verhalten 1. Die Gemeinde informiert und berät Bevölkerung, Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie regelmässig über Möglichkeiten und Bedeutung der Abfallvermeidung, - verminderung (Separatsammlung, Recycling) und -entsorgung. Sie koordiniert ihre Informations- und Beratungstätigkeit mit den entsprechenden Bemühungen des Landes. Die Gemeinde führt auf einem vom Land zur Verfügung gestellten Formular eine Abfallstatistik, welche Auskunft gibt über die Art und Menge der Abfälle sowie die Kosten der Abfallbewirtschaftung. Diese Statistik wird periodisch veröffentlicht. 2. Die Gemeinde trägt durch vorbildliches Verhalten bei ihren Tätigkeiten in Verwaltung, Gemeindewerken, Schulen und gemeindeeigenen Betrieben zur Vermeidung, Verminderung und umweltgerechten Entsorgung der Abfälle bei. 8. Organisatorisches Organisation und Durchführung von Abfallabfuhren und Separatsammlungen sowie der Betrieb der Bauschuttdeponie und des Gemeindekompostierplatzes werden in Anhang 1 (Organisationsreglement) geregelt. Gemeinde Triesenberg Seite 6 von 16 9. Zuständigkeit Die Gemeinde ist zuständig für • den Erlass von Ausnahmebewilligungen bezüglich des Geltungsbereiches des Abfallreglements (Art. 2) • den Erlass von Vorschriften bezüglich der Entsorgung von Abfällen aus Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie in öffentlichen Anlagen (Art. 9 Abs. 2) • das Verhängen von Strafen für Verstösse gegen das Abfallreglement (Art. 13) • den Erlass von Ausnahmebewilligungen für die Benutzung öffentlicher Separatsammelstellen durch Gewerbe und Industrie {Anhang 1) • die Gebührenfestlegung (Anhang 2) • den Vollzug des Abfallreglements • den Erlass von Verfügungen im Rahmen des Abfallreglements 10. Pflichten der Privaten 1. Hauskehricht aus privaten Haushaltungen sowie Industrie und Gewerbe darf nur der von der Gemeinde organisierten Abfuhr übergeben und in der Kehrichtverbrennungsanlage Buchs entsorgt werden. 2. Die Gemeinde kann vorschreiben , dass betriebsspezifische Abfälle aus Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie zu Lasten des Verursachers in bestimmten öffentlichen Anlagen zu entsorgen sind. 3. Kompostierbarer Abfall ist nach Möglichkeit selbst zu kompostieren. Ist dies nicht möglich, sind kompostierbare Abfälle der dafür vorgesehenen Abfuhr mitzugeben oder auf dem Gemeinde-kompostierplatz abzulagern. Küchenabfälle dürfen nicht auf dem Gemeindekompostierplatz abgelagert werden. 4. Alle sind verpflichtet, die im "Anhang 1: Organisationsreglement" unter Punkt 3 "Altstoffsammlung" genannten Abfälle getrennt zu sammeln und anschliessend den dafür vorgesehenen Sammelstellen oder Abfuhren zuzuführen bzw. über den Handel zu entsorgen. 5. Derartige Abfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt und entsorgt werden. 6. Bauschutt ist auf der Baustelle in folgende Fraktionen zu sortieren: - Brennbare Abfälle (Kunststoffe, Spanplatten, behandeltes Holz etc.) - wiederverwend- und wiederverwertbare Abfälle (sauberer Aushub, Inertstoffe wie Beton, Steine oder Ziegel, Strassenaufbruch, unbehandeltes Holz etc.) sowie Sonderabfälle {Farben, Kleber etc.) 7 . Diese Fraktionen sind anschliessend einer stoffgerechten Entsorgung zuzuführen. 8. Das Verbrennen und Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund sowie in privaten Öfen und Cheminees ist verboten. Davon ausgenommen ist die Deponierung in dafür bewilligten Deponien sowie die Behandlung kompostierbarer Abfälle auf öffentlichen und privaten Kompostierplätzen . 11. Verursacherprinzip Die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung werden mittels Gebühren den Verursachern übertragen. Gemeinde Triesenberg Seite 7 von 16 12.Gebührenerhebung 1. Für die Entsorgung des Hauskehrichts (Müllabfuhr) werden volumenabhängige Gebühren erhoben (Gebührenmarken für Abfallsäcke). Diese Gebühren werden landesweit einheitlich festgelegt. Sie decken den Aufwand für die Hauskehrichtabfuhr sowie den Aufwand für Planung, Betrieb, Abschreibung und Investitionen der KVA. 2. Die Abgabe von wiederverwertbaren Altstoffen bei den offiziellen Abgabestellen der Gemeinde Triesenberg ist für Privathaushalte gratis. Die Kosten dafür werden durch die Grundgebühr (Anhang 2) abgedeckt. 3. Für die Entsorgung kompostierbarer Abfälle auf dem Gemeindekompostierplatz wird eine volumenabhängige Gebühr bar eingezogen. Diese Gebühr wird vom Gemeinderat festgelegt. 4. Sie deckt den Aufwand für Planung, Betrieb, Abschreibungen und Investitionen. Sofern die Höhe dieser Gebühr die Bereitschaft zur Benützung vermindert, ist es zulässig, einen Teil des Aufwandes über die Grundgebühr zu decken. Dabei wird pro m3 angeliefertes Material eine Gebühr nach Tarifordnung erhoben. Kleinmengen, welche das Volumen von 1 m 3 nicht übersteigen, können kostenlos abgelagert werden. 5. Für die Entsorgung des wiederverwendbaren Aushubs und für Bauschutt werden volumenabhängige Gebühren erhoben. Diese Gebühren werden vom Gemeinderat festgelegt. Ihre Summe deckt die Aufwendungen für Planung, Betrieb, Abschreibung, Investitionen, Rekultivierung und Überwachung der Deponie sowie für die Aufbereitung und Zwischenlagerung von Inertstoffen. 6. Um einen finanziellen Anreiz zur Sortierung der Inertstoffe zu geben, kann die Gemeinde die Gebühren so gestalten, dass die Deponierung des wiederverwendbaren Aushubs am billigsten, der nicht verwertbaren Inertstoffe am teuersten zu stehen kommt. Eine Kostendeckung innerhalb der einzelnen Fraktionen ist somit nicht notwendig. Kleinmengen bis 1 m3 können von Privaten auf der Zwischendeponie der Gemeinde kostenlos abgelagert werden. 7. Es kann eine allgemeine Grundgebühr erhoben werden. Die Höhe dieser Gebühr sowie ihre konkrete Ausgestaltung (Pflichtige, Art und Weise der Verrechnung) werden vom Gemeinderat festgelegt. Sie deckt die durch die übrigen Gebühren nicht finanzierten Aufwendungen. Darunter fallen die Kosten für Information, Beratung, Personal, Administration, gewisse Separatsammlungen sowie gemeinsame Vorhaben mit dem Land. Gemeinde Triesenberg Seite 8 von 16 13. Gebührenfestlegung 1. Die Gebührenfestlegung erfolgt in Anhang 2 (Gebührenordnung ) . 2. Die Gebühren werden aufgrund der Abfallstatistik und des budgetierten Aufwandes jährlich neu festgelegt. Überschüsse und Defizite aus dem Vorjahr sind zu berücksichtigen. 14. Strafbestimmungen 1. Der Gemeindevorsteher bestraft Verstösse gegen dieses Reglement mit Bussen bis CHF 2'000.-. Die Strafbestimmungen des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 6. April 1988 bleiben vorbehalten. 2 . Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, f inden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für Geldstrafen und Kosten. 15. Rechtsmittel Entscheide und Verfügungen des Gemeindevorstehers können mit Einspruch beim Gemeinderat angefochten werden, solche des Gemeinderates mit Beschwerde bei der Regierung . 16. Schlussbestimmungen Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat am 19. Oktober 2021 genehmigt und tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft. Es ersetzt alle bisherigen Versionen dieses Reglements. Christoph Beck, Vorsteher Gemeinde Triesenberg Seite 9 von 16 Anhang 1: Organisationsreglement 1. Müllabfuhr Sammeltag: Donnerstag (Verschiebedatum möglich) Bereitstellungsort: Strassenrand bzw. Trottoir Bereitstellungszeit: Frühmorgens am Sammeltag Weitere Informationen zur Abfallentsorgung und den geltenden Gebühren finden Sie auf der Homepage der FL Abfalltransport AG , www.abfalltransport.li 2. Küchenabfälle Eigenkompostierung oder Grünabfuhr Sammeltag: Donnerstag (Verschiebedatum möglich) Dezember bis März nur jede zweite Woche Bereitstellungsort: Strassenrand bzw. Trottoir Bereitstellungszeit: Frühmorgens am Sammeltag Zulässige Behältnisse : geeignetes Behältnis mit entsprechender Gebührenmarke. Weitere Informationen zur Abfallentsorgung und den geltenden Gebühren finden Sie auf der Homepage der FL Abfalltransport AG , www .abfalltransport.li. 3. Wertstoffsammlung 3.1 Glas Sammelstelle Guferwald & Malbun Flaschen sind nach Farben getrennt in den dafür vorgesehenen Containern zu deponieren. Glas darf nicht in die Altglassammlung gegeben werden. Kleinmengen gelten als Hauskehricht, grössere Mengen müssen privat entsorgt werden, z.B. bei der Inertstoffdeponie Vaduz. 3.2 Papier/ Karton Papier: Karton: Sammelstelle Guferwald & Malbun Sammelstelle Guferwald & Malbun Papiersam mlung der Pfadfinder: Termine werden von der Gemeinde rechtzeitig publiziert. Gemeinde Triesenberg Seite 10 von 16 3.3 Öl Sammelstelle Guferwald Altöl ist getrennt nach Mineral- und Speiseölen in den dafür eingerichteten Sammelstellen abzuliefern. Das in Gewerbe und Industrie anfallende Altöl darf nicht über die öffentlichen Sammelstellen entsorgt werden. 3.4 Elektroapparate Sammelstelle Guferwald Elektrische Haushaltsgeräte, Büro- und Unterhaltungselektronik und ähnliches, sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen. Ansonsten können diese Geräte auf der Wertstoffsammelstelle abgegeben werden . 3.5 Metall Sammelstelle Guferwald Nichtmetallische Bestandteile sind nach Möglichkeit zu entfernen . Alum inium und Weissblech wird gemeinsam gesammelt und später magnetisch getrennt. Buntmetalle (Kupfer, Messing, reines Aluminium etc.) werden separat gesammelt. 3.6 Kleider / Textilien Sammelstelle Guferwald 3.7 Sonderabfälle/Giftstoffe Sammelstelle Guferwald Sonderabfälle sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen. Zusätzlich werden jährlich 1 - 2 Separatsammlungen durch eine spezialisierte Firma durchgeführt. Die Sammeltermine werden rechtzeitig bekannt gegeben. Folgende Sonderabfälle können bei der Wertstoffsammelstelle Guferwald abgegeben werden: Leuchtstoffröhren & Sparlampen Batterien Medikamente/Chemikalien 3.8 Diverses Nachfolgende Altstoffe sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen. Die Gemeinde bietet aber für Haushalte auf der Sammelstelle Guferwald eine Rückgabemöglichkeit . Pet-Getränkeflaschen Styropor Espresso-Kapseln Gemeinde Triesenberg Seite 11 von 16 3.9 Tierkörper (Kadaver) Kleintierkörper-Sammelstelle (bis 200kg): Sammelstelle Guferwald Grosstierkörper (ab 200 kg) (Direktabrechnung mit den Entsorgungsbetrieben) Meldung an Tiermehlfabrik Bazenheid (Abholung) Direktanlieferung in die KVA Buchs 3.10 Sperrgut Sammelstelle Guferwald weitere Abgabemöglichkeit: Müllabfuhr Sperrgut gehört in die Müllabfuhr und kann mit Gebührenmarken versehen am Donnerstag der Abfuhr mitgegeben werden. Für Gegenstände, die der Müllabfuhr nicht mitgegeben werden können, stellt die Gemeinde einen Sperrgutcontainer zur Verfügung . Weitere Informationen zur Abfallentsorgung und den geltenden Gebühren finden Sie auf der Homepage der FL Abfalltransport AG, www .abfalltransport .li. 4. Aushubmaterial / Bauschutt / Kompost Kleinmengen von Aushub-, Bauschutt- und Kornpostmaterial (bis max. 1 m 3 ) von Privaten können bei der Zwischendeponie Wangerberg kostenlos deponiert werden. Grössere Mengen an sauberem und gesetzlich zulässigem Aushubmaterial können im Werk der Firma A. Foser AG, Rheinau 6, Balzers, angeliefert werden. Grössere Mengen Bauschutt (Natursteine, Betonteile, Ziegel, Verputz, Keramik, Ton, Porzellan, Steingut, Wurzelstöcke etc.) müssen fachgerecht entsorgt werden. (z.B. über die Inertstoffdeponie Vaduz. 5. Schlussbestimmungen Dieses Organisationsreglement tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft. Es ersetzt alle bisherigen Versionen dieses Organisationsreglements. Gemeinde Triesenberg Seite 12 von 16 Anhang 2: Gebührenordnung Müllabfuhr 1. Müllabfuhr 1.1 Container-Gebührenmarken Informationen zur Abfallentsorgung und den geltenden Gebühren finden Sie auf der Homepage der FL Abfalltransport AG, www.abfalltransport.li . Gebührenordnung Wertstoffsammelstelle 4. Altmetalle Altmetalle kostenlos Haushalt-Aluminium & Weissblechdosen kostenlos Reine Buntmetalle wie Kupfer, Messing, Aluminium kostenlos 5. Batterien Trockenbatterien aus Haushaltungen kostenlos 6. Elektroapparate / Kühlgeräte Elektrische Haushaltsgeräte, Büro- und Unterhaltungselektronik und ähnliches, sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen. Ansonsten können diese Geräte auf der Wertstoffsammelstelle gratis abgegeben werden . Keine Annahme aus Industrie und Gewerbe. 7. Giftstoffe bis 5 kg pro Anlieferung kostenlos Keine Annahme aus Industrie und Gewerbe Sonderabfälle sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen . Zusätzlich werden jährlich 1 - 2 Separatsammlungen durch eine spezialisierte Firma durchgeführt. Die Sammeltermine werden rechtzeitig bekannt gegeben. Keine Annahme aus Industrie und Gewerbe Gemeinde Triesenberg Seite 13 von 16 8. Glas Kostenlos Keine Annahme aus Industrie und Gewerbe 9. Karton Kostenlos Keine Annahme aus Industrie und Gewerbe 10. Leuchtstoffröhren/Sparlampen kostenlos Kostenlos Keine Annahme aus Industrie und Gewerbe 11. Öl Kostenlos Keine Annahme aus Industrie und Gewerbe 12. Papier Kostenlos 13. Pet-Getränkeflaschen Kostenlos Keine Annahme aus Handel & Gewerbe 15. Styropor kostenlos Keine Annahme aus Industrie und Gewerbe Gemeinde Triesenberg Seite 14 von 16 16. Kleider /Textilien kostenlos 17. Sperr Güter / Holz aus Haushaltungen, Industrie und Gewerbe Sperrgut gehört in die Müllabfuhr und kann mit Gebührenmarken versehen am Donnerstag der Abfuhr mitgegeben werden . Für Gegenstände, die der Müllabfuhr nicht mitgegeben werden können, stellt die Gemeinde einen Sperrgutcontainer zur Verfügung. Weitere Informationen zur Abfallentsorgung und den geltenden Gebühren finden Sie auf der Homepage der FL Abfalltransport AG, www .abfa lltransport.li. Keine Annahme aus Handel & Gewerbe. 18. Gemeindekompostierplatz bis zu 1 m 3 Kornpostmaterial pro Anlieferung ab 1 m 3 angeliefertes Kornpostmaterial pro m3 Kornpostbezug bis 1 m3 Kornpostbezug ab 1 m 3 , pro m 3 kostenlos CHF 10.- in kl. MwSt kostenlos CHF 25.- inkl. MwSt 19. Aushubmaterial/ Bauschutt Bis zu 1 m 3 auf der Zwischendeponie Wangerberg kostenlos Grössere Mengen sauberes Aushubmaterial kann zur Fa. Foser AG, Rheinau 6, Balzers angeliefert werden. Anderweitige Anlieferungen wie Bauschutt, Natursteine, Betonteile, Ziegel, Verputz, Keramik, Ton, Porzellan, Steingut, Wurzelstöcke etc. werden zurückgewiesen . Die Gebühr pro m3 lose beträgt CHF 28.50 exkl. MwSt Die Verrechnung der Deponiegebühr an die Anlieferer erfolgt durch die Gemeinde Triesenberg. Inertstoffe (Bauabfälle) können bei der Inertstoffdeponie Vaduz entsorgt werden . 20.Grundgebühr Die jährliche Grundgebühr beträgt CHF 70.- exkl. MwSt. Grundgebührenpflichtig sind Haushalte und Betriebe. Als Betrieb gilt jedes Industrie-, Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen, in welchem regelmässig und dauernd mindestens eine Person tätig ist. Zweitwohnungen werden gleich belastet. Gemeinde Triesenberg Seite 15 von 16 Eigentümer von Wohnungen im ganzjährig bewohnten Dorfgebiet wird die Gebühr auf deren Gesuch hin erlassen, wenn die Wohnung nicht ausgebaut ist, wegen fehlender Wasser- und Kanalisatonsanschüssen oder nachweislich seit mindestens drei Jahren nicht benutzt worden ist. 21. Schlussbestimmungen Diese Gebührenordnung tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft. Sie ersetzt alle bisherigen Versionen dieser Gebührenordnung. Gemeinde Tri esenberg Seite 16 von 16

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TRIESENBERCi ABFALLREGLEMENT Organisation und Gebührenordnung Stand 1. Januar 2022 Inhaltsverzeichnis 1. ZWECK ............... ..... ..... ....... ...................................... .. ................... ..... .. ..... ...... 5 2. GELTUNGSBEREICH ............................................................................................ 5 3. GRUNDSÄTZE .... ... .................................................................................. „ ...... ... 5 4. VERANSTALTUNGEN ................................. ... ..... ........ ................ ............... .. ......... 5 5 . DEFINITION .... .............................. ...... ... .... ...... .. „ .. . ... .. ............ .. . .. .. . „ . . . ... .••.• • . •. 5 6 . AUFGABEN DER GEMEINDE .... ..... .... ....... ..... ................... .. ...... .............. .. ... ...... ... . 6 7. INFORMATION , VORBILDLICHES VERHALTEN .. „ ..... ..... ............... ....... . . ... „. „ .. ........ 6 8. ORGANISATORISCHES ............... .... ......... ... .. ... .. ... ...... .............. ....... .... ...... .. ... ..... 6 9. ZUSTÄNDIGKEIT ...... ................................................... .................. ... ... ........... .... 7 10. PFLICHTEN DER PRIVATEN ............. ...... ..... ..... .... ... .. .. ... ........... .... ... ... ...... .. ........ 7 11 . VERURSACHERPRINZIP ..... ........ ....... ....... .... ....... .............. .. ................ ..... .. .. ...... 7 12. GEBÜHRENERHEBUNG .... .... .. .. ... .. ......... ....... .. .. ..... .................. ..... .... ... „ .... .... .... 8 13. GEBÜHRENFESTLEGUNG .. ......... .. ........ ... ... .......... ...... ..... ... ...... ... .............. . .... .... 9 14. STRAFBESTIMMUNGEN ....................... ....... .. „ . .. .... ...•••........ . .. „ ............ „ .........•. 9 15. RECHTSMITTEL ........ .. ..... „. „ . ... .. ... ..... ... . . .... . . . . .... ... .............. .. ...... . ..... .. .... ... . . . .. 9 16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN .... .. . ....... ............................. ......... .. .. ....... ......... ......... 9 ANHANG 1 .......... ......... ............... .......... ... ... ......... .. „ .. ..•.•...•.•••..... ....... ••.• . „ . . ....• •• 10 ANHANG 2 ................... ......... ....... ........ ..... ..... ........... .. .... ..... ... .... ...... ... .. ... ......... . 14 Gemeinde Triesenberg Seite 2 von 16 Anhang 1 / Obligationsreglement 1. Müllabfuhr 10 2. Küchenabfälle 10 3 Altstoffsammlung 11 3 .1 Glas 11 3 .2 Papier/Karton 11 3.3 Öl 11 3.4 Elektroapparate 11 3.5 Altmetall 11 3.6 Kleider/Textilien 11 3.7 Sonderabfälle/Giftstoffe 12 3.8 Diverse 12 3.9 Tierkörper (Kadaver) 12 3.10 Sperrgut 12 4. Aushubmaterial / Bauschutt/ Kompost 12 5. Schlussbestimmungen 13 Gemeinde Triesenberg Seite 3 von 16 Anhang 2 / Gebührenordnung 1-3 Müllabfuhr 1.1 Container-Gebührenmarken 1.2 Container-Jahresmarken 1.3 Kehrichtsäcke/Gebührenmarken 2. Sperrgut Kleinsperrgut/ Bündel und Schachteln 3. Direktanlieferungen bei der KVA Buchs 4-20 Wertstoffsammelstelle 4. Altmetalle 5. Batterien 6. Elektroapparate/ Kühlgeräte 7. Giftstoffe 8. Glas 9. Karton 10. Leuchtstoffröhren/Sparlampen 11. Öl 12. Papier 13. Pet-Getränkeflaschen 14. Styropor 15. Kleider/ Textilien 16. Sperrige Güter aus Haushaltungen, Industrie und Gewerbe 18. Gemeindekompostierplatz 19. Aushubmaterial/Bauschutt 20. Grundgebühr 21. Schlussbestimmungen Gemeinde Triesenberg Seite 4 von 16 1. Zweck Das Reglement soll gewährleisten, dass Gemeinde und Private ihre Aufgaben und Pflichten bei der Abfallentsorgung in umweltgerechter Weise wahrnehmen. 2. Geltungsbereich Das Reglement hat auf dem gesamten rheintalseitigen Gemeindegebiet, in Steg und Malbun Gültigkeit. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse können für bestimmte Liegenschaften oder Gebiete Abweichungen vom Reglement bewilligt werden. Als besondere Verhältnisse gelten z.B. grosse Abgeschiedenheit, problematische Zufahrten , nicht zeitgemäss bewohnbare Objekte (keine sanitären Einrichtungen und kein fliessendes Wasser). 3. Grundsätze 1. Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden. 2. Wiederverwendbare und wiederverwertbare Abfälle (Wertstoffe) sind der Wiederverwertung zuzuführen. Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) sind separat zu sammeln und den dafür vorgesehenen Entsorgungswegen zuzuführen. 3. Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen. 4. Veranstaltungen 1. Für bewilligungspflichtige Veranstaltungen auf öffentlichem Grund und bei Sportanlässen auf Gemeindesport- und Freizeitanlagen darf in der Regel nur Pfand- oder Mehrweggeschirr verwendet werden. Erscheint dies nicht zumutbar, sind andere geeignete Massnahmen zur Vermeidung und Verminderung des Abfalls zu treffen. 2. Die Zuständige Behörde erteilt Bewilligungen unter entsprechenden Auflagen. 5. Definition 1. Abfall: Bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten ist. 2. Hauskehricht: Im Haushalt entstehende Abfälle mit Ausnahme der separat zu sammelnden und der kompostierbaren Abfälle. Die in Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben entstehenden Abfälle, welche in ihrer Zusammensetzung dem Hauskehricht entsprechen und nicht gewerbespezifischer Art sind, werden diesem gleichgestellt. 3. Kompostierbare Abfälle: Organische Abfälle aus Garten, Küche, Land- und Forstwirtschaft, die kompostiert und wiederverwertet werden können. 4 . Separat zu sammelnde Abfälle: Abfälle, die wegen ihrer Wiederverwendungs- bzw. Wiederverwertungsmöglichkeiten (Wertstoffe) oder ihrer Gefährlichkeit (Sonderabfälle) getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind. 5. Bauschutt: Abfälle, die bei Neu- und Umbauten, Renovationen und Abbrüchen sowie bei Strassenbauten und -sanierungen entstehen. Gemeinde Triesenberg Seite 5 von 16 6. Aufgaben der Gemeinde 1. Die Gemeinde sorgt für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung des Hauskehrichts. 2. Die Gemeinde sorgt für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung separat zu sammelnder Abfälle aus Haushaltungen (Wertstoffe). Diese sind im "Anhang 1: Organisationsreglement" unter Punkt 3 "Altstoffsammlung " detailliert aufgelistet. 3. Die Gemeinde kann weitere Separatsammlungen anbieten oder aufheben. Die Abfallentsorgung durch die Gemeinde entbindet Handel und Gewerbe nicht von der Rücknahmepflicht von Abfällen. 4. Die Gemeinde sorgt in Zusammenarbeit mit dem Land für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushaltungen. 5. Die Gemeinde sorgt für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung von Abfällen, deren Verursacher nicht ermittelt werden kann, oder deren Verursacher wegen Zahlungsunfähigkeit seine Entsorgungspflicht nicht erfüllen kann. Handelt es sich um Sonderabfälle, beteiligt sich der Staat an der Entsorgung und deren Kosten. Vorbehalten bleibt den Gemeinden der Rückgriff auf den Pflichtigen. 6. Die Gemeinde betreibt nach Möglichkeit eine Deponie für Inertstoffe (Beton, Steine oder Ziegel, Strassenaufbruch, unbehandeltes Holz etc.) und einen Gemeindekompostierplatz. 7. Die Gemeinde kann ihre Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen oder sich zur Lösung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung mit anderen Gemeinden zusammenschliessen. 8. Die Gemeinde ist Mitglied des Vereins für Abfallbeseitigung (VfA) mit Sitz in Buchs. 7. Information, vorbildliches Verhalten 1. Die Gemeinde informiert und berät Bevölkerung, Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie regelmässig über Möglichkeiten und Bedeutung der Abfallvermeidung, - verminderung (Separatsammlung, Recycling) und -entsorgung. Sie koordiniert ihre Informations- und Beratungstätigkeit mit den entsprechenden Bemühungen des Landes. Die Gemeinde führt auf einem vom Land zur Verfügung gestellten Formular eine Abfallstatistik, welche Auskunft gibt über die Art und Menge der Abfälle sowie die Kosten der Abfallbewirtschaftung. Diese Statistik wird periodisch veröffentlicht. 2. Die Gemeinde trägt durch vorbildliches Verhalten bei ihren Tätigkeiten in Verwaltung, Gemeindewerken, Schulen und gemeindeeigenen Betrieben zur Vermeidung, Verminderung und umweltgerechten Entsorgung der Abfälle bei. 8. Organisatorisches Organisation und Durchführung von Abfallabfuhren und Separatsammlungen sowie der Betrieb der Bauschuttdeponie und des Gemeindekompostierplatzes werden in Anhang 1 (Organisationsreglement) geregelt. Gemeinde Triesenberg Seite 6 von 16 9. Zuständigkeit Die Gemeinde ist zuständig für • den Erlass von Ausnahmebewilligungen bezüglich des Geltungsbereiches des Abfallreglements (Art. 2) • den Erlass von Vorschriften bezüglich der Entsorgung von Abfällen aus Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie in öffentlichen Anlagen (Art. 9 Abs. 2) • das Verhängen von Strafen für Verstösse gegen das Abfallreglement (Art. 13) • den Erlass von Ausnahmebewilligungen für die Benutzung öffentlicher Separatsammelstellen durch Gewerbe und Industrie {Anhang 1) • die Gebührenfestlegung (Anhang 2) • den Vollzug des Abfallreglements • den Erlass von Verfügungen im Rahmen des Abfallreglements 10. Pflichten der Privaten 1. Hauskehricht aus privaten Haushaltungen sowie Industrie und Gewerbe darf nur der von der Gemeinde organisierten Abfuhr übergeben und in der Kehrichtverbrennungsanlage Buchs entsorgt werden. 2. Die Gemeinde kann vorschreiben , dass betriebsspezifische Abfälle aus Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie zu Lasten des Verursachers in bestimmten öffentlichen Anlagen zu entsorgen sind. 3. Kompostierbarer Abfall ist nach Möglichkeit selbst zu kompostieren. Ist dies nicht möglich, sind kompostierbare Abfälle der dafür vorgesehenen Abfuhr mitzugeben oder auf dem Gemeinde-kompostierplatz abzulagern. Küchenabfälle dürfen nicht auf dem Gemeindekompostierplatz abgelagert werden. 4. Alle sind verpflichtet, die im "Anhang 1: Organisationsreglement" unter Punkt 3 "Altstoffsammlung" genannten Abfälle getrennt zu sammeln und anschliessend den dafür vorgesehenen Sammelstellen oder Abfuhren zuzuführen bzw. über den Handel zu entsorgen. 5. Derartige Abfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt und entsorgt werden. 6. Bauschutt ist auf der Baustelle in folgende Fraktionen zu sortieren: - Brennbare Abfälle (Kunststoffe, Spanplatten, behandeltes Holz etc.) - wiederverwend- und wiederverwertbare Abfälle (sauberer Aushub, Inertstoffe wie Beton, Steine oder Ziegel, Strassenaufbruch, unbehandeltes Holz etc.) sowie Sonderabfälle {Farben, Kleber etc.) 7 . Diese Fraktionen sind anschliessend einer stoffgerechten Entsorgung zuzuführen. 8. Das Verbrennen und Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund sowie in privaten Öfen und Cheminees ist verboten. Davon ausgenommen ist die Deponierung in dafür bewilligten Deponien sowie die Behandlung kompostierbarer Abfälle auf öffentlichen und privaten Kompostierplätzen . 11. Verursacherprinzip Die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung werden mittels Gebühren den Verursachern übertragen. Gemeinde Triesenberg Seite 7 von 16 12.Gebührenerhebung 1. Für die Entsorgung des Hauskehrichts (Müllabfuhr) werden volumenabhängige Gebühren erhoben (Gebührenmarken für Abfallsäcke). Diese Gebühren werden landesweit einheitlich festgelegt. Sie decken den Aufwand für die Hauskehrichtabfuhr sowie den Aufwand für Planung, Betrieb, Abschreibung und Investitionen der KVA. 2. Die Abgabe von wiederverwertbaren Altstoffen bei den offiziellen Abgabestellen der Gemeinde Triesenberg ist für Privathaushalte gratis. Die Kosten dafür werden durch die Grundgebühr (Anhang 2) abgedeckt. 3. Für die Entsorgung kompostierbarer Abfälle auf dem Gemeindekompostierplatz wird eine volumenabhängige Gebühr bar eingezogen. Diese Gebühr wird vom Gemeinderat festgelegt. 4. Sie deckt den Aufwand für Planung, Betrieb, Abschreibungen und Investitionen. Sofern die Höhe dieser Gebühr die Bereitschaft zur Benützung vermindert, ist es zulässig, einen Teil des Aufwandes über die Grundgebühr zu decken. Dabei wird pro m3 angeliefertes Material eine Gebühr nach Tarifordnung erhoben. Kleinmengen, welche das Volumen von 1 m 3 nicht übersteigen, können kostenlos abgelagert werden. 5. Für die Entsorgung des wiederverwendbaren Aushubs und für Bauschutt werden volumenabhängige Gebühren erhoben. Diese Gebühren werden vom Gemeinderat festgelegt. Ihre Summe deckt die Aufwendungen für Planung, Betrieb, Abschreibung, Investitionen, Rekultivierung und Überwachung der Deponie sowie für die Aufbereitung und Zwischenlagerung von Inertstoffen. 6. Um einen finanziellen Anreiz zur Sortierung der Inertstoffe zu geben, kann die Gemeinde die Gebühren so gestalten, dass die Deponierung des wiederverwendbaren Aushubs am billigsten, der nicht verwertbaren Inertstoffe am teuersten zu stehen kommt. Eine Kostendeckung innerhalb der einzelnen Fraktionen ist somit nicht notwendig. Kleinmengen bis 1 m3 können von Privaten auf der Zwischendeponie der Gemeinde kostenlos abgelagert werden. 7. Es kann eine allgemeine Grundgebühr erhoben werden. Die Höhe dieser Gebühr sowie ihre konkrete Ausgestaltung (Pflichtige, Art und Weise der Verrechnung) werden vom Gemeinderat festgelegt. Sie deckt die durch die übrigen Gebühren nicht finanzierten Aufwendungen. Darunter fallen die Kosten für Information, Beratung, Personal, Administration, gewisse Separatsammlungen sowie gemeinsame Vorhaben mit dem Land. Gemeinde Triesenberg Seite 8 von 16 13. Gebührenfestlegung 1. Die Gebührenfestlegung erfolgt in Anhang 2 (Gebührenordnung ) . 2. Die Gebühren werden aufgrund der Abfallstatistik und des budgetierten Aufwandes jährlich neu festgelegt. Überschüsse und Defizite aus dem Vorjahr sind zu berücksichtigen. 14. Strafbestimmungen 1. Der Gemeindevorsteher bestraft Verstösse gegen dieses Reglement mit Bussen bis CHF 2'000.-. Die Strafbestimmungen des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 6. April 1988 bleiben vorbehalten. 2 . Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, f inden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für Geldstrafen und Kosten. 15. Rechtsmittel Entscheide und Verfügungen des Gemeindevorstehers können mit Einspruch beim Gemeinderat angefochten werden, solche des Gemeinderates mit Beschwerde bei der Regierung . 16. Schlussbestimmungen Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat am 19. Oktober 2021 genehmigt und tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft. Es ersetzt alle bisherigen Versionen dieses Reglements. Christoph Beck, Vorsteher Gemeinde Triesenberg Seite 9 von 16 Anhang 1: Organisationsreglement 1. Müllabfuhr Sammeltag: Donnerstag (Verschiebedatum möglich) Bereitstellungsort: Strassenrand bzw. Trottoir Bereitstellungszeit: Frühmorgens am Sammeltag Weitere Informationen zur Abfallentsorgung und den geltenden Gebühren finden Sie auf der Homepage der FL Abfalltransport AG , www.abfalltransport.li 2. Küchenabfälle Eigenkompostierung oder Grünabfuhr Sammeltag: Donnerstag (Verschiebedatum möglich) Dezember bis März nur jede zweite Woche Bereitstellungsort: Strassenrand bzw. Trottoir Bereitstellungszeit: Frühmorgens am Sammeltag Zulässige Behältnisse : geeignetes Behältnis mit entsprechender Gebührenmarke. Weitere Informationen zur Abfallentsorgung und den geltenden Gebühren finden Sie auf der Homepage der FL Abfalltransport AG , www .abfalltransport.li. 3. Wertstoffsammlung 3.1 Glas Sammelstelle Guferwald & Malbun Flaschen sind nach Farben getrennt in den dafür vorgesehenen Containern zu deponieren. Glas darf nicht in die Altglassammlung gegeben werden. Kleinmengen gelten als Hauskehricht, grössere Mengen müssen privat entsorgt werden, z.B. bei der Inertstoffdeponie Vaduz. 3.2 Papier/ Karton Papier: Karton: Sammelstelle Guferwald & Malbun Sammelstelle Guferwald & Malbun Papiersam mlung der Pfadfinder: Termine werden von der Gemeinde rechtzeitig publiziert. Gemeinde Triesenberg Seite 10 von 16 3.3 Öl Sammelstelle Guferwald Altöl ist getrennt nach Mineral- und Speiseölen in den dafür eingerichteten Sammelstellen abzuliefern. Das in Gewerbe und Industrie anfallende Altöl darf nicht über die öffentlichen Sammelstellen entsorgt werden. 3.4 Elektroapparate Sammelstelle Guferwald Elektrische Haushaltsgeräte, Büro- und Unterhaltungselektronik und ähnliches, sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen. Ansonsten können diese Geräte auf der Wertstoffsammelstelle abgegeben werden . 3.5 Metall Sammelstelle Guferwald Nichtmetallische Bestandteile sind nach Möglichkeit zu entfernen . Alum inium und Weissblech wird gemeinsam gesammelt und später magnetisch getrennt. Buntmetalle (Kupfer, Messing, reines Aluminium etc.) werden separat gesammelt. 3.6 Kleider / Textilien Sammelstelle Guferwald 3.7 Sonderabfälle/Giftstoffe Sammelstelle Guferwald Sonderabfälle sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen. Zusätzlich werden jährlich 1 - 2 Separatsammlungen durch eine spezialisierte Firma durchgeführt. Die Sammeltermine werden rechtzeitig bekannt gegeben. Folgende Sonderabfälle können bei der Wertstoffsammelstelle Guferwald abgegeben werden: Leuchtstoffröhren & Sparlampen Batterien Medikamente/Chemikalien 3.8 Diverses Nachfolgende Altstoffe sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen. Die Gemeinde bietet aber für Haushalte auf der Sammelstelle Guferwald eine Rückgabemöglichkeit . Pet-Getränkeflaschen Styropor Espresso-Kapseln Gemeinde Triesenberg Seite 11 von 16 3.9 Tierkörper (Kadaver) Kleintierkörper-Sammelstelle (bis 200kg): Sammelstelle Guferwald Grosstierkörper (ab 200 kg) (Direktabrechnung mit den Entsorgungsbetrieben) Meldung an Tiermehlfabrik Bazenheid (Abholung) Direktanlieferung in die KVA Buchs 3.10 Sperrgut Sammelstelle Guferwald weitere Abgabemöglichkeit: Müllabfuhr Sperrgut gehört in die Müllabfuhr und kann mit Gebührenmarken versehen am Donnerstag der Abfuhr mitgegeben werden. Für Gegenstände, die der Müllabfuhr nicht mitgegeben werden können, stellt die Gemeinde einen Sperrgutcontainer zur Verfügung . Weitere Informationen zur Abfallentsorgung und den geltenden Gebühren finden Sie auf der Homepage der FL Abfalltransport AG, www .abfalltransport .li. 4. Aushubmaterial / Bauschutt / Kompost Kleinmengen von Aushub-, Bauschutt- und Kornpostmaterial (bis max. 1 m 3 ) von Privaten können bei der Zwischendeponie Wangerberg kostenlos deponiert werden. Grössere Mengen an sauberem und gesetzlich zulässigem Aushubmaterial können im Werk der Firma A. Foser AG, Rheinau 6, Balzers, angeliefert werden. Grössere Mengen Bauschutt (Natursteine, Betonteile, Ziegel, Verputz, Keramik, Ton, Porzellan, Steingut, Wurzelstöcke etc.) müssen fachgerecht entsorgt werden. (z.B. über die Inertstoffdeponie Vaduz. 5. Schlussbestimmungen Dieses Organisationsreglement tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft. Es ersetzt alle bisherigen Versionen dieses Organisationsreglements. Gemeinde Triesenberg Seite 12 von 16 Anhang 2: Gebührenordnung Müllabfuhr 1. Müllabfuhr 1.1 Container-Gebührenmarken Informationen zur Abfallentsorgung und den geltenden Gebühren finden Sie auf der Homepage der FL Abfalltransport AG, www.abfalltransport.li . Gebührenordnung Wertstoffsammelstelle 4. Altmetalle Altmetalle kostenlos Haushalt-Aluminium & Weissblechdosen kostenlos Reine Buntmetalle wie Kupfer, Messing, Aluminium kostenlos 5. Batterien Trockenbatterien aus Haushaltungen kostenlos 6. Elektroapparate / Kühlgeräte Elektrische Haushaltsgeräte, Büro- und Unterhaltungselektronik und ähnliches, sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen. Ansonsten können diese Geräte auf der Wertstoffsammelstelle gratis abgegeben werden . Keine Annahme aus Industrie und Gewerbe. 7. Giftstoffe bis 5 kg pro Anlieferung kostenlos Keine Annahme aus Industrie und Gewerbe Sonderabfälle sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen . Zusätzlich werden jährlich 1 - 2 Separatsammlungen durch eine spezialisierte Firma durchgeführt. Die Sammeltermine werden rechtzeitig bekannt gegeben. Keine Annahme aus Industrie und Gewerbe Gemeinde Triesenberg Seite 13 von 16 8. Glas Kostenlos Keine Annahme aus Industrie und Gewerbe 9. Karton Kostenlos Keine Annahme aus Industrie und Gewerbe 10. Leuchtstoffröhren/Sparlampen kostenlos Kostenlos Keine Annahme aus Industrie und Gewerbe 11. Öl Kostenlos Keine Annahme aus Industrie und Gewerbe 12. Papier Kostenlos 13. Pet-Getränkeflaschen Kostenlos Keine Annahme aus Handel & Gewerbe 15. Styropor kostenlos Keine Annahme aus Industrie und Gewerbe Gemeinde Triesenberg Seite 14 von 16 16. Kleider /Textilien kostenlos 17. Sperr Güter / Holz aus Haushaltungen, Industrie und Gewerbe Sperrgut gehört in die Müllabfuhr und kann mit Gebührenmarken versehen am Donnerstag der Abfuhr mitgegeben werden . Für Gegenstände, die der Müllabfuhr nicht mitgegeben werden können, stellt die Gemeinde einen Sperrgutcontainer zur Verfügung. Weitere Informationen zur Abfallentsorgung und den geltenden Gebühren finden Sie auf der Homepage der FL Abfalltransport AG, www .abfa lltransport.li. Keine Annahme aus Handel & Gewerbe. 18. Gemeindekompostierplatz bis zu 1 m 3 Kornpostmaterial pro Anlieferung ab 1 m 3 angeliefertes Kornpostmaterial pro m3 Kornpostbezug bis 1 m3 Kornpostbezug ab 1 m 3 , pro m 3 kostenlos CHF 10.- in kl. MwSt kostenlos CHF 25.- inkl. MwSt 19. Aushubmaterial/ Bauschutt Bis zu 1 m 3 auf der Zwischendeponie Wangerberg kostenlos Grössere Mengen sauberes Aushubmaterial kann zur Fa. Foser AG, Rheinau 6, Balzers angeliefert werden. Anderweitige Anlieferungen wie Bauschutt, Natursteine, Betonteile, Ziegel, Verputz, Keramik, Ton, Porzellan, Steingut, Wurzelstöcke etc. werden zurückgewiesen . Die Gebühr pro m3 lose beträgt CHF 28.50 exkl. MwSt Die Verrechnung der Deponiegebühr an die Anlieferer erfolgt durch die Gemeinde Triesenberg. Inertstoffe (Bauabfälle) können bei der Inertstoffdeponie Vaduz entsorgt werden . 20.Grundgebühr Die jährliche Grundgebühr beträgt CHF 70.- exkl. MwSt. Grundgebührenpflichtig sind Haushalte und Betriebe. Als Betrieb gilt jedes Industrie-, Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen, in welchem regelmässig und dauernd mindestens eine Person tätig ist. Zweitwohnungen werden gleich belastet. Gemeinde Triesenberg Seite 15 von 16 Eigentümer von Wohnungen im ganzjährig bewohnten Dorfgebiet wird die Gebühr auf deren Gesuch hin erlassen, wenn die Wohnung nicht ausgebaut ist, wegen fehlender Wasser- und Kanalisatonsanschüssen oder nachweislich seit mindestens drei Jahren nicht benutzt worden ist. 21. Schlussbestimmungen Diese Gebührenordnung tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft. Sie ersetzt alle bisherigen Versionen dieser Gebührenordnung. Gemeinde Tri esenberg Seite 16 von 16

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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