ARTIKEL 40
Kulturelle Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich, die kulturellen Bindungen und die Kontakte zwischen den im kulturellen Bereich Tätigen aus beiden Regionen auszubauen.
(2) Ziel ist es, die kulturelle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern; dabei sind die mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vereinbarten bilateralen Programme zu berücksichtigen und Synergieeffekte zu begünstigen.
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Urheberrechtsbestimmungen und den internationalen Übereinkünften.
(4) Die Zusammenarbeit kann alle Kulturbereiche umfassen, unter anderem folgende:
a) Übersetzung literarischer Werke;
b) Erhaltung, Restaurierung, Wiedererlangung und Wiederbelebung des kulturellen Erbes;
c) kulturelle Veranstaltungen und damit zusammenhängende Tätigkeiten sowie Austausch von Künstlern und im kulturellen Bereich Tätigen;
d) Förderung der kulturellen Vielfalt, insbesondere der indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika;
e) Jugendaustausch;
f) Bekämpfung und Prävention des illegalen Handels mit Kulturgütern;
g) Förderung des Kunsthandwerks und des Kulturgewerbes.
ARTIKEL 41
Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich sektorbezogene Reformen zu unterstützen, die auf eine gerechtere und stärker auf die Bedürfnisse der Armen zugeschnittenen Gesundheitsversorgung ausgerichtet sind, und gerechte Finanzierungsmechanismen zu fördern, die den Zugang zur Gesundheitsversorgung und die Nahrungsmittelsicherung für Arme verbessern.
(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass in die Primärprävention auch andere Bereiche wie Bildung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung einbezogen werden müssen. In diesem Zusammenhang streben die Vertragsparteien an, zur Verwirklichung der Millennium- Entwicklungsziele, insbesondere Bekämpfung von AIDS, Malaria, Tuberkulose und anderen Epidemien, Partnerschaften zu entwickeln und zu stärken, die über den Gesundheitsbereich hinausgehen. Partnerschaften mit der Zivilgesellschaft, NRO und der Privatwirtschaft sind auch erforderlich, um unter Berücksichtigung geschlechterspezifischer Aspekte Fragen der sexuellen Gesundheit und des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung anzugehen und junge Menschen aufzuklären, damit Geschlechtskrankheiten und ungewollte Schwangerschaften verhütet werden, sofern diese Ziele nicht den rechtlichen Rahmen und die kulturelle Sensibilität der Länder verletzen.
ARTIKEL 42
Zusammenarbeit im Sozialbereich
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung der Beteiligung der Sozialpartner an einem Dialog über Lebens- und Arbeitsbedingungen, soziale Sicherung und Integration in die Gesellschaft zusammenzuarbeiten. Besonders ist der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, bei der Behandlung von Staatsangehörigen der einen Vertragspartei mit rechtmäßigem Wohnsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei Diskriminierung zu vermeiden.
(2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen muss, und kommen überein, Beschäftigung, Wohnungsbau und Siedlungswesen im Einklang mit ihrer Politik und gemäß ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie der Förderung der in den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation verankerten Grundsätze und Rechte am Arbeitsplatz (der so genannten „Kernarbeitsnormen") Vorrang einzuräumen.
(3) In den genannten Bereichen können die Vertragsparteien in jeder Frage von beiderseitigem Interesse zusammenarbeiten.
(4) Die Vertragsparteien können den Dialog in diesem Bereich gegebenenfalls nach ihren Verfahren in Abstimmung mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bzw. seinem Zentralamerikanischen Pendant führen.
Art. 43 Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit
ARTIKEL 43
Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der Zivilgesellschaft und ihren möglichen Beitrag zum Kooperationsprozess an und kommen überein, den wirksamen Dialog mit der Zivilgesellschaft zu fördern.
(2) Vorbehaltlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien kann die Zivilgesellschaft
a) im politischen Entscheidungsprozess auf einzelstaatlicher Ebene nach den Grundsätzen der Demokratie gehört werden;
b) über die Entwicklungs- und Kooperationsstrategien und die sektorbezogene Politik, vor allem in den sie betreffenden Bereichen, in allen Phasen des Entwicklungsprozesses unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt werden;
c) Finanzmittel erhalten, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei zulässig ist, und beim Ausbau ihrer Kapazitäten in den entscheidenden Bereichen unterstützt werden;
d) an der Durchführung der Kooperationsprogramme in den sie betreffenden Bereichen beteiligt werden.
Art. 44 Zusammenarbeit in geschlechterspezifischen Fragen
ARTIKEL 44
Zusammenarbeit in geschlechterspezifischen Fragen
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich dazu beiträgt, politische Konzepte, Programme und Mechanismen zu stärken, mit denen die gleichberechtigte Beteiligung und die Chancengleichheit von Mann und Frau in allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens gewährleistet, verbessert und erweitert wird, gegebenenfalls einschließlich positiver Maßnahmen zugunsten von Frauen. Sie trägt auch zur Erleichterung des Zugangs von Frauen zu allen Ressourcen bei, die sie zur uneingeschränkten Ausübung ihrer Grundrechte benötigen.
Art. 45 Zusammenarbeit im Bereich der indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika
ARTIKEL 45
Zusammenarbeit im Bereich der indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich dazu beiträgt, zur Verwirklichung der Ziele Beseitigung der Armut, nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der kulturellen Vielfalt die Gründung von Organisationen indigener Völker und anderer ethnischer Gruppen in Zentralamerika zu fördern und bestehende Organisationen zu unterstützen.
(2) Neben der systematischen Berücksichtigung der Lage der indigenen Völker und der anderen ethnischen Gruppen in Zentralamerika bei der Entwicklungszusammenarbeit auf allen Ebenen beziehen die Vertragsparteien die besondere Lage dieser Völker und Gruppen in ihre politischen Konzepte ein und steigern die Leistungsfähigkeit der sie vertretenden Organisationen, um die positiven Auswirkungen der Entwicklungszusammenarbeit auf diese Völker und Gruppen im Einklang mit den nationalen und internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien zu verstärken.
Art. 46 Zusammenarbeit im Bereich der entwurzelten Bevölkerungsgruppen und der aus der Armee entlassenen Soldaten
ARTIKEL 46
Zusammenarbeit im Bereich der entwurzelten Bevölkerungsgruppen und der aus der Armee entlassenen Soldaten
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusammenarbeit einen Beitrag zur Befriedigung der Grundbedürfnisse entwurzelter Bevölkerungsgruppen und entlassener Soldaten in der Zeit zwischen dem Auslaufen humanitärer Hilfe und einer längerfristigen Regelung ihrer Situation zu leisten.
(2) Diese Zusammenarbeit kann unter anderem folgende Maßnahmen umfassen:
a) Förderung der Selbstversorgung und der wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung entwurzelter Bevölkerungsgruppen und entlassener Soldaten;
b) Unterstützung der aufnehmenden örtlichen Gemeinschaften und der Wiederansiedlungsgebiete, um die Akzeptanz und Integration der entwurzelten Bevölkerungsgruppen und der entlassenen Soldaten zu fördern;
c) Unterstützung der Menschen bei der freiwilligen Rückkehr und der Niederlassung in ihrem Herkunftsland oder einem Drittland, sofern die Umstände dies zulassen;
d) Unterstützung der Menschen bei der Wiedererlangung ihres Eigentums oder ihrer Eigentumsrechte und bei der gerichtlichen Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen;
e) Ausbau der institutionellen Kapazitäten der von dieser Problematik betroffenen Länder;
f) Unterstützung bei der Wiedereingliederung in das politische, gesellschaftliche und das Erwerbsleben, gegebenenfalls auch im Rahmen eines Versöhnungsprozesses.
Art. 47 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen und der Folgekriminalität
ARTIKEL 47
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen und der Folgekriminalität
(1) Gestützt auf den Grundsatz der gemeinsamen Verantwortung sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, ihre Anstrengungen zur Verhinderung und Verringerung der Herstellung und des Konsums illegaler Drogen und des Handels mit illegalen Drogen zu koordinieren und zu verstärken. Die Vertragsparteien kommen überein, sich um die Bekämpfung der mit dem Drogenhandel zusammenhängenden Straftaten zu bemühen, unter anderem im Rahmen der internationalen Organisationen und Gremien. Unbeschadet anderer Mechanismen für die Zusammenarbeit kommen die Vertragsparteien überein, auch den Drogenkoordinations- und -kooperationsmechanismus zwischen der Europäischen Union, Lateinamerika und dem karibischen Raum für diesen Zweck zu nutzen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten in diesem Bereich bei der Durchführung folgender Maßnahmen zusammen:
a) Programme zur Verhinderung des Drogenmissbrauchs insbesondere in gefährdeten und Hochrisikogruppen;
b) Projekte in den Bereichen Bildung, Ausbildung, Behandlung und Rehabilitation Drogenabhängiger und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft;
c) Projekte zur Förderung der Harmonisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen in diesem Bereich in Zentralamerika;
d) gemeinsame Forschungsprogramme;
e) Maßnahmen und Zusammenarbeit zur Unterstützung einer alternativen Entwicklung, insbesondere Förderung legaler Kulturen von Kleinerzeugern;
f) Maßnahmen zur Bekämpfung des Handels mit Grundstoffen und anderen für die Drogenherstellung unbedingt erforderlichen Stoffen, die den Maßnahmen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Gremien gleichwertig sind;
g) Maßnahmen zur Verringerung des Angebots an illegalen Drogen, einschließlich der Ausbildung in administrativen Kontrollsystemen zur Verhinderung der Abzweigung chemischer Grundstoffe, und Bekämpfung der damit zusammenhängenden Straftaten.
Art. 48 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der damit zusammenhängenden Straftaten
ARTIKEL 48
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der damit zusammenhängenden Straftaten
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer Zusammenarbeit zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonderen missbraucht werden.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst Amtshilfe und technische Hilfe, die die Ausarbeitung und Anwendung von Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen und Mechanismen zum Ziel hat. Die Zusammenarbeit ermöglicht insbesondere den Austausch zweckdienlicher Informationen und die Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche, die den Normen der Gemeinschaft und der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) und der Vereinten Nationen vergleichbar sind. Die Zusammenarbeit auf regionaler Ebene wird gefördert.
ARTIKEL 49
Zusammenarbeit im Bereich der Migration
(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten beimessen. Zur Intensivierung der Zusammenarbeit nehmen die Vertragsparteien einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf, unter anderem über illegale Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschenhandel und Flüchtlingsströme. Migrationsfragen sind auch in die nationalen Strategien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Herkunfts-, Transit- und Bestimmungsländer der Migranten einzubeziehen.
(2) Mit der Zusammenarbeit wird anerkannt, dass es sich bei der Migration um eine Erscheinung handelt und dass verschiedene Perspektiven analysiert und erörtert werden müssen, damit diese Frage nach Maßgabe der einschlägigen internationalen, gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften behandelt werden kann. Sie konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:
a) wahre Ursachen der Migration;
b) Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und einer nationalen Praxis für den internationalen Schutz von Flüchtlingen, die den Bestimmungen des Genfer Übereinkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des Protokolls von 1967 und der übrigen einschlägigen regionalen und internationalen Übereinkünfte entsprechen und somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung gewährleisten;
c) Zulassungsregelung und Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integrationspolitik für alle Ausländer mit rechtmäßigem Wohnsitz, Bildung und Ausbildung und Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und alle geltenden Bestimmungen, die die Menschenrechte der Migranten betreffen;
d) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung der illegalen Einwanderung. Sie befasst sich auch mit Schleuserkriminalität und Menschehandel, einschließlich der Frage, wie Netze und kriminelle Vereinigungen von Schleusern und Menschenhändlern bekämpft und ihre Opfer geschützt werden können;
e) Rückführung von Personen, die sich illegal in einem Land aufhalten, unter humanen und würdigen Bedingungen und ihre Rückübernahme gemäß Absatz 3;
f) im Bereich der Visa: Fragen, für die ein beiderseitiges Interesse festgestellt wird;
g) im Bereich der Grenzkontrollen: Fragen im Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, am besten geeigneten Methoden und anderen operativen Maßnahmen an Ort und Stelle sowie gegebenenfalls Ausrüstung, wobei Klarheit über den möglichen doppelten Verwendungszweck dieser Ausrüstung bestehen muss.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung ihre illegalen Migranten rückzuübernehmen. Zu diesem Zweck
− übernimmt jedes Zentralamerikanische Land auf Ersuchen ohne weitere Formalitäten seine Staatsangehörigen zurück, die sich rechtswidrig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufhalten, versieht seine Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewährt ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen;
− übernimmt jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Ersuchen ohne weitere Formalitäten seine Staatsangehörigen zurück, die sich rechtswidrig im Hoheitsgebiet eines Zentralamerikanischen Landes aufhalten, versieht seine Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapieren und gewährt ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Verwaltungserleichterungen.
Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen so bald wie möglich ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Zentralamerikanischen Länder im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen. In diesem Abkommen wird auch die Frage der Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser behandelt.
„Vertragsparteien“ sind für diese Zwecke die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und die Zentralamerikanischen Länder.
Art. 50 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
ARTIKEL 50
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus beimessen, und kommen überein, im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und UN-Resolutionen und nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere
a) bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 des UN-Sicherheitsrates und der anderen einschlägigen UN-Resolutionen und internationalen Übereinkünfte;
b) durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem internationalen und internen Recht;
c) durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.
TITEL IV
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 51
Mittel
(1) Um zur Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit beizutragen, verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und durch ihre eigenen Kanäle angemessene Mittel, einschließlich Finanzmitteln, bereitzustellen. Zu diesem Zweck legen die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und des Entwicklungsstands der Zentralamerikanischen Länder nach Möglichkeit ein Mehrjahresprogramm und Prioritäten fest.
(2) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften und unbeschadet der Befugnisse ihrer zuständigen Behörden die Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank in Zentralamerika nach deren eigenen Verfahren und Finanzierungskriterien zu fördern und zu erleichtern.
(3) Nach den Rahmenabkommen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen Zentralamerikanischen Ländern gewähren diese den Fachleuten aus der Gemeinschaft Erleichterungen und Garantien und gestatten die abgabenfreie Einfuhr von Waren für die Maßnahmen der Zusammenarbeit.
ARTIKEL 52
Institutioneller Rahmen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Gemischte Ausschuss, der mit dem Kooperationsabkommen EG-Zentralamerika von 1985 eingesetzt und mit dem Kooperationsrahmenabkommen von 1993 bestätigt wurde, bestehen bleibt.
(2) Der Gemischte Ausschuss ist für die allgemeine Durchführung des Abkommens zuständig. Ferner erörtert er alle Fragen, die die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien betreffen, einschließlich der Beziehungen zu einzelnen Mitgliedsländern Zentralamerikas.
(3) Die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung mit Bestimmungen über die Häufigkeit und den Ort der Sitzungen, den Vorsitz und sonstige Fragen, die sich ergeben, und setzt gegebenenfalls Unterausschüsse ein.
(4) Ein Gemischter Beratender Ausschuss, der sich aus Vertretern des Beratenden Ausschusses des Zentralamerikanischen Integrationssystems (CC-SICA) und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) zusammensetzt, wird mit der Aufgabe eingesetzt, den Gemischten Ausschuss bei der Förderung des Dialogs mit den wirtschaftlichen und sozialen Organisationen der Zivilgesellschaft zu unterstützen.
(5) Die Vertragsparteien fordern das Europäische Parlament und das Zentralamerikanische Parlament (PARLACEN) auf, im Rahmen dieses Abkommens nach den für sie geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen einen Interparlamentarischen Ausschuss einzusetzen.
Art. 53 Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“
ARTIKEL 53
Bestimmung des Begriffs „Vertragsparteien“
Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Vertragsparteien“ die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Zuständigkeiten einerseits und die Republik Costa Rica, die Republik El Salvador, die Republik Guatemala, die Republik Honduras, die Republik Nicaragua und die Republik Panama im Rahmen ihrer Zuständigkeiten andererseits. Das Abkommen gilt auch für Maßnahmen staatlicher, regionaler und örtlicher Behörden im Gebiet der Vertragsparteien.
ARTIKEL 54
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(2) Die Notifikationen sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses Abkommens ist.
(3) Dieses Abkommen ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttretens nach Absatz 1 das Kooperationsrahmenabkommen von 1993.
ARTIKEL 55
Laufzeit
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. In diesem Zusammenhang erinnern die Vertragsparteien, wie in Artikel 2 Absatz 3 erwähnt, an die Madrider Erklärung vom 17. Mai 2002.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung an die andere Vertragspartei wirksam.
ARTIKEL 56
Erfüllung der Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und gewährleisten, dass sie den in diesem Abkommen festgelegten Zielen entsprechen.
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Vor Ergreifen dieser Maßnahmen unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss innerhalb von 30 Tagen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Bei der Wahl dieser Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Gemischten Ausschuss notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Gemischten Ausschuss.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann eine Vertragspartei im Einklang mit dem Völkerrecht sofort geeignete Maßnahmen treffen im Falle
a) einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Kündigung des Abkommens;
b) eines Verstoßes der anderen Vertragspartei gegen die in Artikel 1 Absatz 1 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.
Die andere Vertragspartei kann darum ersuchen, dass die Vertragsparteien innerhalb von 15 Tagen zu einer dringenden Sitzung einberufen werden, in der die Lage gründlich geprüft wird, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu suchen.
ARTIKEL 57
Künftige Entwicklungen
(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen ausdehnen, um seinen Geltungsbereich auf der Grundlage der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrung durch Abschluss von Abkommen über einzelne Bereiche oder Maßnahmen im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften zu erweitern und zu ergänzen.
(2) Kein Bereich, der für eine Zusammenarbeit in Frage kommt, wird von vornherein ausgeschlossen. Die Vertragsparteien können im Gemischten Ausschuss konkrete Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse prüfen.
(3) Im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrung Vorschläge zur Erweiterung der Zusammenarbeit in allen Bereichen unterbreiten.
ARTIKEL 58
Datenschutz
Für die Zwecke dieses Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien, bei der Verarbeitung personenbezogener und sonstiger Daten ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, das mit den strengsten internationalen Normen vereinbar ist.
ARTIKEL 59
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet der Republik Costa Rica, der Republik El Salvador, der Republik Guatemala, der Republik Honduras, der Republik Nicaragua und der Republik Panama andererseits.
ARTIKEL 60
Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Rom am fünfzehnten Dezember zweitausendunddrei.