Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 5
Standeskommission 1 Die Standeskommission wählt den Jugendanwalt und dessen Stellvertreter in der erforderlichen Anzahl. 2 Sie bestellt auf Antrag des Jugendanwaltes einen amtlichen Verteidiger (Art. 25 Abs. 1 JStPO). 3 Sie führt die Aufsicht über die Strafverfolgungsbehörden. Diese umfasst: * a) * die organisatorischen, administrativen und personellen Belange; b) * die Abwicklung der Fälle (Geschäftsführung), ausgenommen die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall; c) * die Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden, soweit die eidgenössischen Strafprozessvorschriften keine andere Zuständigkeit vorsehen. 4 Sie hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ein Einsichts- und Auskunftsrecht, und sie kann Weisungen erteilen. In Verfahrensakten kann sie nur Einsicht nehmen, wenn dies für die Beurteilung einer Aufsichtsbeschwerde erforderlich ist oder das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. * Art. 5a * Fachkommission 1 Die für die Strafverfolgungsbehörden im Erwachsenenstrafbereich bestehende Fachkommission nimmt die gleichen Aufgaben mit den gleichen Rechten und Pflichten auch gegenüber den Strafbehörden im Jugendstrafbereich wahr. 2 Die Kommission erstattet der Standeskommission jährlich Bericht und kann Anträge stellen. Für aufsichtsrechtliche Massnahmen bleibt die Standeskommission zuständig. 3 Hat die Fachkommission einen Abklärungsauftrag ausgeführt, zu welchem die Standeskommission durch den Grossen Rat verpflichtet wurde, erstattet die Standeskommission dem Grossen Rat über die Ergebnisse in geeigneter Form Bericht, beispielsweise mittels einer anonymisierten Fassung des Berichts der Fachkommission.
Art. 5
Standeskommission 1 Die Standeskommission wählt den Jugendanwalt und dessen Stellvertreter in der erforderlichen Anzahl. 2 Sie bestellt auf Antrag des Jugendanwaltes einen amtlichen Verteidiger (Art. 25 Abs. 1 JStPO). 3 Sie führt die Aufsicht über die Strafverfolgungsbehörden. Diese umfasst: * a) * die organisatorischen, administrativen und personellen Belange; b) * die Abwicklung der Fälle (Geschäftsführung), ausgenommen die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall; c) * die Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden, soweit die eidgenössischen Strafprozessvorschriften keine andere Zuständigkeit vorsehen. 4 Sie hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ein Einsichts- und Auskunftsrecht, und sie kann Weisungen erteilen. In Verfahrensakten kann sie nur Einsicht nehmen, wenn dies für die Beurteilung einer Aufsichtsbeschwerde erforderlich ist oder das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. * Art. 5a * Fachkommission 1 Die für die Strafverfolgungsbehörden im Erwachsenenstrafbereich bestehende Fachkommission nimmt die gleichen Aufgaben mit den gleichen Rechten und Pflichten auch gegenüber den Strafbehörden im Jugendstrafbereich wahr. 2 Die Kommission erstattet der Standeskommission jährlich Bericht und kann Anträge stellen. Für aufsichtsrechtliche Massnahmen bleibt die Standeskommission zuständig. 3 Hat die Fachkommission einen Abklärungsauftrag ausgeführt, zu welchem die Standeskommission durch den Grossen Rat verpflichtet wurde, erstattet die Standeskommission dem Grossen Rat über die Ergebnisse in geeigneter Form Bericht, beispielsweise mittels einer anonymisierten Fassung des Berichts der Fachkommission.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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