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Vereinbarung über die Basler Verkehrs-Betriebe und die BLT Baselland Transport AG

Basel-Stadt · 953.800 · intercantonal agreement

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Contents: 20 provisions
  1. § 1 A. Allgemeines
  2. § 2
  3. § 4 B. Finanzierung
  4. § 5
  5. § 6
  6. § 7
  7. § 8
  8. § 9
  9. § 10
  10. § 11 C. Zusammenarbeit
  11. § 12
  12. § 13
  13. § 14
  14. § 15
  15. § 16
  16. § 17 D. Schlussbestimmungen
  17. § 18
  18. § 19
  19. § 20
  20. § 21 BVB und BLT: Interkantonale Vereinbarung 953.800

20 provisions

§ 1 A. Allgemeines

Betriebe des öffentlichen Verkehrs 1 Die Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) und die BLT Baselland Transport AG (BLT) betreiben auf dem Gebiet der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft Linien des öffentlichen Verkehrs. Um eine zweckmässige Aufgabenerfüllung zu erreichen, müssen Linien auch grenzüberschreitend geführt werden.

§ 2

Inhalt des Vertrages 1 Der Vertrag regelt die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den BVB und der BLT sowie die Finanzierung des die gemeinsame Kantonsgrenze überschreitenden öffentlichen Verkehrs. § 3 * ...

§ 4 B. Finanzierung

Defizitübernahme 1 Die Kantone übernehmen die gesamten nicht durch Betriebs- oder andere Einnahmen gedeckten finanziellen Aufwendungen, die aus dem Umstand erwachsen, dass auf Gebiet des Kantons Basel-Stadt die BLT und auf Gebiet des Kantons Basel-Landschaft die BVB Linien des öffentlichen Verkehrs betreiben.

§ 5

Defizitberechnung 1 Massgebend für die Ermittlung der Betriebsergebnisse sind die von den Verkehrsunternehmen jährlich zu erstellenden Betriebsrechnungen für die auf Gebiet des anderen Kantons liegenden Streckenabschnitte. Die Betriebsrechnungen haben die den Linien anrechenbaren Erträge und Aufwendungen vollständig zu erfassen.

§ 6

Ausgleich der Fahrleistung im Trambereich 1 Die BVB sollen auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft bzw. die BLT auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt möglichst gleich grosse Fahrleistungen real erbringen.

§ 7

Leistungsverrechnung 1 Bei der Leistungsverrechnung sollen grundsätzlich alle von den BVB auf Gebiet des Kantons Basel- Landschaft, bzw. von der BLT auf Gebiet des Kantons Basel-Stadt betriebenen Linien erfasst und nach Tram und Bus getrennt verrechnet werden. 2 Die Fahrleistung wird aufgrund des betrieblich erforderlichen Kurseinsatzes berechnet. 1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 16. 12. 1982. 2) SG 111.100. 3) SGS 100. BVB und BLT: Interkantonale Vereinbarung 953.800 3 Anstelle von Zahlungen wird soweit möglich ein realer Ausgleich der Fahrleistungen vorgenommen. Nur Mehrleistungen einer Unternehmung werden finanziell abgegolten. Als Berechnungsgrundlage für die finanzielle Abgeltung der Mehrleistungen gilt die Kostenstruktur der betriebsführenden Unternehmung. Es dürfen höchstens die effektiven Selbstkosten in Rechnung gestellt werden.

§ 8

Einnahmenaufteilung 1 Der Verkehrsertrag sowie der von der Fahrleistung und Linienführung abhängige Nebenertrag werden nach dem Territorialprinzip den BVB bzw. der BLT zugerechnet.

§ 9

Investitionen 1 Die Kantone übernehmen grundsätzlich die auf ihrem Gebiet anfallenden Investitionen für feste Anlagen. Für gemeinsam beschlossene Einrichtungen, die beiden Unternehmen dienen, gelangt das Territorialprinzip sinngemäss zur Anwendung. Zukünftiges Rollmaterial wird von der betriebsführenden Unternehmung beschafft.

§ 10

Unterhalt 1 Der Unterhalt für Trassee und Fahrleitung der von den BVB betriebenen Linien auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft wird von den BVB zu den effektiven Selbstkosten durchgeführt.

§ 11 C. Zusammenarbeit

Mitbestimmung 1 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft verpflichten sich, sich gegenseitig eine institutionalisierte Mitbestimmung in ihren Verkehrsunternehmen zu gewähren.

§ 12

Tarifverbund 1 Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sind bestrebt, zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Verkehrs auf regionaler Basis den Tarifverbund weiter auszubauen.

§ 13

Einführung der Vorortslinien 1 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, Vorortslinien ins Netz der BVB über ihren bisherigen Endpunkt hinaus oder anderweitig einzuführen, die Linie 17 nach Fertigstellung des Trassees, die Linien 10 und 11 nach Vollendung der erforderlichen baulichen Massnahmen.

§ 14

Zuständigkeit und Kompetenzen 1 Die in den §§ 4 und 9 genannten finanziellen Leistungen werden durch die zuständigen Organe der Kantone beschlossen. 2 Die Tariffragen sind im Tarifverbundsvertrag geregelt. 3 Fahrplanänderungen bezüglich Linien der BVB auf Gebiet des Kantons Basel-Landschaft genehmigt die Baudirektion des Kantons Basel-Landschaft, bezüglich Linien der BLT auf Gebiet des Kantons Basel-Stadt der Verwaltungsrat der BVB gemäss Organisationsgesetz der BVB. Die Unterstellung weiterer, neuer Linien- oder Streckenabschnitte unter diesen Vertrag erfolgt durch übereinstimmende Beschlüsse der Kantonsregierungen.

§ 15

Paritätische Kommission BVB/BLT 1 Als ständiges konsultatives Organ zur Behandlung aller die Vertragspartner gemeinsam betreffenden Fragen, die sich aus dem Vollzug dieses Vertrages stellen, besteht die Paritätische Kommission BVB/BLT. BVB und BLT: Interkantonale Vereinbarung 953.800 2 Die Paritätische Kommission zählt sechs Mitglieder. Jede Kantonsregierung bezeichnet drei Mitglieder. Die beiden Verkehrsunternehmen sind mindestens durch je ein Mitglied vertreten. 3 Es steht ihr frei, weitere Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen und einen Sekretär zu ernennen. 4 Sie konstituiert sich selbst und bezeichnet im Turnus ihren Präsidenten. Dieser gibt im Falle von Stimmengleichheit den Stichentscheid. 5 Entscheidet die Paritätische Kommission nicht einstimmig, so sind die verschiedenen Auffassungen in der Berichterstattung anzuführen. Zudem kann die Kommissionsminderheit ihre Auffassung in einem separaten Bericht begründen.

§ 16

Aufgaben der Paritätischen Kommission 1 Die Paritätische Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Sie überprüft die Betriebsrechnungen der Verkehrsunternehmen gemäss den §§ 4–8. Sie unterbreitet den zuständigen Instanzen Bericht und Antrag. b) Sie nimmt Stellung zu allen baulichen, tarifarischen und dauernden betrieblichen Massnahmen, welche beide Verkehrsunternehmen gemeinsam betreffen, und unterbreitet den zuständigen Instanzen Bericht und Antrag. c) Sie kann auch von sich aus zu Fragen aus ihrem Aufgabenbereich Stellung beziehen und entsprechende Anträge unterbreiten.

§ 17 D. Schlussbestimmungen

Kündigung 1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von jeder der beiden Kantonsregierungen unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

§ 18

Gerichtsbarkeit 1 Bei Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages, die sich nicht auf dem Ver - handlungsweg zwischen den beiden Kantonsregierungen beilegen lassen, entscheidet das Bundesgericht. Sofern das Bundesgericht nicht angerufen werden kann, entscheidet vorbehältlich der Zuständigkeit der Eisenbahnaufsichtsbehörden endgültig ein vom Bundesamt für Verkehr zu bezeichnender Sachverständiger.

§ 19

Einführung Linie 17 1 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich, auf seinem Hoheitsgebiet alle Voraussetzungen zu schaffen, um auf den Fahrplanwechsel 1985/86 die Einführung der Linie 17 mindestens bis zur Schifflände, maximal bis zur Mustermesse zu ermöglichen. 2 Der Kanton Basel-Stadt verpflichtet sich weiter zu einer Beteiligung an den Erstellungskosten eines allfälligen Tunnels in Binningen für die Linie 17, maximal in der Höhe derjenigen Aufwendungen, welche für die Erstellung der Verbindung zwischen der heutigen Haltestelle Dorenbach Linie 17 und der heutigen Haltestelle Margarethenstrasse Linie 7 dem Kanton Basel-Stadt angefallen wären.

§ 20

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Der Vertrag vom 14. September 1971 / 5. April 1972 zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel- Landschaft betreffend die Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) wird aufgehoben.

§ 21 BVB und BLT: Interkantonale Vereinbarung 953.800

Inkrafttreten 1 Dieser Vertrag wird am 1. Januar 1983 wirksam. 4) Er bedarf der Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt und durch den Landrat des Kantons Basel-Landschaft. Basel, den 26. Januar 1982 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: E. Keller Der Staatsschreiber: Dr. E. Weiss Liestal, den 26. Januar 1982 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: P. Manz Der Landschreiber: F. Guggisberg Der Verwaltungsrat der BLT Baselland Transport AG hat dieser Vereinbarung am 15. März 1982 zugestimmt. Therwil, den 25. März 1982 Im Namen der BLT Baselland Transport AG Der Verwaltungsratspräsident: P. Nyffeler Der Direktor: P. Matzinger Basel, den 16. Dezember 1982 Namens des Grossen Rates Der Präsident: A. Neth Der I. Sekretär: F. Heini Liestal, den 23. Juni 1983 Namens des Landrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: E. Dürrenberger Der Landschreiber: F. Guggisberg 4) Der Genehmigungsbeschluss des Grossen Rates vom 16. 12. 1982 ist am 30. 1. 1983 wirksam geworden. BVB und BLT: Interkantonale Vereinbarung 953.800 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.01.1982 30.01.1983 Erlass Erstfassung KB 18.12.1982 02.02.1993 01.01.1995 § 3 aufgehoben - BVB und BLT: Interkantonale Vereinbarung 953.800 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.01.1982 30.01.1983 Erstfassung KB 18.12.1982 § 3 02.02.1993 01.01.1995 aufgehoben -

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