Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die vor Gerichtsbehörden hängigen Verfahren
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Change 1
Art. 10
Strafverfahren 1 Die Zuständigkeit für Entscheide in den in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Strafverfahren wird durch sinngemässe Anwendung der Übergangsbestimmungen der StPO und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO)6) bestimmt, vorbehaltlich der Ausnahmen, die in Anhang 2, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, aufgeführt sind. 2 In erstinstanzlich hängigen Strafverfahren, in denen die Hauptverhandlung zum Zeitpunkt des Kantonswechsels noch nicht eröffnet worden ist und die nicht die Einsprache gegen einen Strafbefehl betreffen, wird das Verfahren im Kanton Bern fortgesetzt, wenn keine der beschuldigten Personen oder der Klageparteien begründet Einsprache erhebt. Diese Vollzugsvereinbarung gilt als ausdrückliche Zustimmung der Gerichtsbehörden des Kantons Jura zu diesem Vorgehen. 3 Die Vertretung der Anklage obliegt der Staatsanwaltschaft des Kantons, in dem sich das Gericht befindet, vor dem das Verfahren durchgeführt wird. 4 Die Übertragung eines Geschäfts an die jurassische Gerichtsbehörde erfolgt ohne Gerichtsstandsfestlegung, es sei denn, die Parteien bestreiten dies. 5 Die jurassische Gerichtsbehörde erlässt nach Eingang der Akten eine Gerichtsstandsverfügung. 6 Die Festlegung eines anderen Gerichtsstands im gegenseitigen Einvernehmen im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 StPO bleibt in jedem Fall vorbehalten. 7 Wenn ein Berufungsverfahren, das im Kanton Jura entschieden wurde, auch die Vergütung für ein amtliches Verteidigungsmandat und/oder die Höhe der Kosten in der ersten Instanz im Kanton Bern betrifft, leitet das jurassische Kantonsgericht die Akten nach der Urteilsverkündung an das bernische Obergericht weiter, damit dieses über diese Punkte entscheidet. 8 Nachträgliche hängige unabhängige Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die sich auf die zum Zeitpunkt des Kantonswechsels hängige Vollstreckung von bernischen Urteilen beziehen, bleiben in bernischer Zuständigkeit, vorbehaltlich der Ausnahmen, die in Anhang 2, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, vorgesehen sind. 6) SR 312.1 7 105.235.1-28 9 Nachträgliche unabhängige Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Vollstreckung von bernischen Urteilen, die ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels eingeleitet werden, bleiben in bernischer Zuständigkeit, vorbehaltlich der Ausnahmen, die in Anhang 2, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, vorgesehen sind.
Art. 10
Strafverfahren 1 Die Zuständigkeit für Entscheide in den in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Strafverfahren wird durch sinngemässe Anwendung der Übergangsbestimmungen der StPO und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO)6) bestimmt, vorbehaltlich der Ausnahmen, die in Anhang 2, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, aufgeführt sind. 2 In erstinstanzlich hängigen Strafverfahren, in denen die Hauptverhandlung zum Zeitpunkt des Kantonswechsels noch nicht eröffnet worden ist und die nicht die Einsprache gegen einen Strafbefehl betreffen, wird das Verfahren im Kanton Bern fortgesetzt, wenn keine der beschuldigten Personen oder der Klageparteien begründet Einsprache erhebt. Diese Vollzugsvereinbarung gilt als ausdrückliche Zustimmung der Gerichtsbehörden des Kantons Jura zu diesem Vorgehen. 3 Die Vertretung der Anklage obliegt der Staatsanwaltschaft des Kantons, in dem sich das Gericht befindet, vor dem das Verfahren durchgeführt wird. 4 Die Übertragung eines Geschäfts an die jurassische Gerichtsbehörde erfolgt ohne Gerichtsstandsfestlegung, es sei denn, die Parteien bestreiten dies. 5 Die jurassische Gerichtsbehörde erlässt nach Eingang der Akten eine Gerichtsstandsverfügung. 6 Die Festlegung eines anderen Gerichtsstands im gegenseitigen Einvernehmen im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 StPO bleibt in jedem Fall vorbehalten. 7 Wenn ein Berufungsverfahren, das im Kanton Jura entschieden wurde, auch die Vergütung für ein amtliches Verteidigungsmandat und/oder die Höhe der Kosten in der ersten Instanz im Kanton Bern betrifft, leitet das jurassische Kantonsgericht die Akten nach der Urteilsverkündung an das bernische Obergericht weiter, damit dieses über diese Punkte entscheidet. 8 Nachträgliche hängige unabhängige Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die sich auf die zum Zeitpunkt des Kantonswechsels hängige Vollstreckung von bernischen Urteilen beziehen, bleiben in bernischer Zuständigkeit, vorbehaltlich der Ausnahmen, die in Anhang 2, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, vorgesehen sind. 6) SR 312.1 7 105.235.1-28 9 Nachträgliche unabhängige Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zur Vollstreckung von bernischen Urteilen, die ab dem Zeitpunkt des Kantonswechsels eingeleitet werden, bleiben in bernischer Zuständigkeit, vorbehaltlich der Ausnahmen, die in Anhang 2, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, vorgesehen sind.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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