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Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die vor Gerichtsbehörden hängigen Verfahren

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3

Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten 1 Um Fragen oder Meinungsverschiedenheiten, die im Zusammenhang mit der Anwendung des Moutier-Konkordats oder dieser Vollzugsvereinbarung auftreten können, zu regeln, nehmen die Behörden der beiden Kantone auf gleicher Ebene oder, falls es keine solche gibt, mit gleicher Funktion direkt miteinander Kontakt auf und versuchen zunächst, die Angelegenheit untereinander durch Gespräche zu lösen, ohne die Parteien zu konsultieren. 2 Bei anhaltenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c bis e und Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis d genannten Behörden, insbesondere in Bezug auf Verfahren, die nicht in den Anhängen 1 und 2 behandelt werden, leiten diese die Angelegenheit an das Obergericht oder das Verwaltungsgericht bzw. das Kantonsgericht weiter, damit eine einvernehmliche Lösung zwischen diesen Behörden gefunden werden kann. 3 Nur wenn keine Lösung zwischen dem Obergericht und dem Kantonsgericht gefunden werden kann, werden das Verfahren zur Festlegung des Gerichtsstands gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)2) und die Verlegung des Gerichtstands von Amtes wegen gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)3) durchgeführt, wobei die gesetzlich vorgesehenen Rechte der Parteien vorbehalten bleiben.

Your change, as a redline

Art. 3

Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten 1 Um Fragen oder Meinungsverschiedenheiten, die im Zusammenhang mit der Anwendung des Moutier-Konkordats oder dieser Vollzugsvereinbarung auftreten können, zu regeln, nehmen die Behörden der beiden Kantone auf gleicher Ebene oder, falls es keine solche gibt, mit gleicher Funktion direkt miteinander Kontakt auf und versuchen zunächst, die Angelegenheit untereinander durch Gespräche zu lösen, ohne die Parteien zu konsultieren. 2 Bei anhaltenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c bis e und Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis d genannten Behörden, insbesondere in Bezug auf Verfahren, die nicht in den Anhängen 1 und 2 behandelt werden, leiten diese die Angelegenheit an das Obergericht oder das Verwaltungsgericht bzw. das Kantonsgericht weiter, damit eine einvernehmliche Lösung zwischen diesen Behörden gefunden werden kann. 3 Nur wenn keine Lösung zwischen dem Obergericht und dem Kantonsgericht gefunden werden kann, werden das Verfahren zur Festlegung des Gerichtsstands gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)2) und die Verlegung des Gerichtstands von Amtes wegen gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)3) durchgeführt, wobei die gesetzlich vorgesehenen Rechte der Parteien vorbehalten bleiben.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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