Propose a change

Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 18a Programm Agglomerationsverkehr

1 Die Verkehrsinfrastrukturen, die zu einem effizienteren und nachhaltigeren Gesamtverkehrssystem in Städten und Agglomerationen führen (Art. 17a MinVG), werden im Rahmen eines Entwicklungsprogramms (Programm Agglomerationsverkehr) unterstützt. 2 Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Artikel 17c MinVG erfüllt sind, ist mit einem Agglomerationsprogramm zu erbringen. Darin können geografische oder thematische Schwerpunkte gesetzt werden, soweit kein prioritärer Handlungsbedarf für andere Räume beziehungsweise Themen in der jeweiligen beitragsberechtigten Stadt oder Agglomeration besteht. 3 Das UVEK legt die Anforderungen an die Agglomerationsprogramme fest und regelt insbesondere: a. das Verfahren für die Einreichung der Agglomerationsprogamme; b. die Kriterien für die Prüfung der Agglomerationsprogramme; c. die Rechte und Mitwirkungspflichten der Trägerschaften. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 445).

Your change, as a redline

Art. 18a Programm Agglomerationsverkehr

1 Die Verkehrsinfrastrukturen, die zu einem effizienteren und nachhaltigeren Gesamtverkehrssystem in Städten und Agglomerationen führen (Art. 17a MinVG), werden im Rahmen eines Entwicklungsprogramms (Programm Agglomerationsverkehr) unterstützt. 2 Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Artikel 17c MinVG erfüllt sind, ist mit einem Agglomerationsprogramm zu erbringen. Darin können geografische oder thematische Schwerpunkte gesetzt werden, soweit kein prioritärer Handlungsbedarf für andere Räume beziehungsweise Themen in der jeweiligen beitragsberechtigten Stadt oder Agglomeration besteht. 3 Das UVEK legt die Anforderungen an die Agglomerationsprogramme fest und regelt insbesondere: a. das Verfahren für die Einreichung der Agglomerationsprogamme; b. die Kriterien für die Prüfung der Agglomerationsprogramme; c. die Rechte und Mitwirkungspflichten der Trägerschaften. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 445).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it