Propose a change

Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 19 Beitragsberechtigte Städte und Agglomerationen und dazugehörige Gemeinden

1 Die beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen nach Artikel 17b Absatz 2 MinVG sind in Anhang 4 festgelegt. 2 Das UVEK legt die Gemeinden fest, die zu einer beitragsberechtigten Stadt oder Agglomeration gehören (beitragsberechtigte Gemeinden). Es dürfen nur Gemeinden als beitragsberechtigt festgelegt werden, die das Erfordernis der räumlichen Kohärenz mit einer beitragsberechtigten Stadt oder Agglomeration erfüllen. 3 Beitragsberechtigte Städte und Agglomerationen erhalten Beiträge auch für ganz oder teilweise ausserhalb von ihnen liegende Teile von Massnahmen oder Massnahmenpaketen, wenn deren Nutzen grösstenteils innerhalb der angrenzenden Stadt oder Agglomeration anfällt und diese ebenfalls beitragsberechtigt ist. 4 Fusionieren mehrere beitragsberechtigte Gemeinden zu einer neuen Gemeinde, so gilt die neu gebildete Gemeinde als beitragsberechtigt. 5 Fusioniert eine beitragsberechtigte Gemeinde mit einer nicht beitragsberechtigten Gemeinde, so legt das UVEK fest, ob die neu gebildete Gemeinde als beitragsberechtigt gilt. 6 Fusioniert eine beitragsberechtigte Gemeinde während der Erarbeitung oder Prüfung eines Agglomerationsprogramms mit einer nicht beitragsberechtigten Gemeinde, so bleibt die Gemeinde für dieses Agglomerationsprogramm beitragsberechtigt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 512).

Your change, as a redline

Art. 19 Beitragsberechtigte Städte und Agglomerationen und dazugehörige Gemeinden

1 Die beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen nach Artikel 17b Absatz 2 MinVG sind in Anhang 4 festgelegt. 2 Das UVEK legt die Gemeinden fest, die zu einer beitragsberechtigten Stadt oder Agglomeration gehören (beitragsberechtigte Gemeinden). Es dürfen nur Gemeinden als beitragsberechtigt festgelegt werden, die das Erfordernis der räumlichen Kohärenz mit einer beitragsberechtigten Stadt oder Agglomeration erfüllen. 3 Beitragsberechtigte Städte und Agglomerationen erhalten Beiträge auch für ganz oder teilweise ausserhalb von ihnen liegende Teile von Massnahmen oder Massnahmenpaketen, wenn deren Nutzen grösstenteils innerhalb der angrenzenden Stadt oder Agglomeration anfällt und diese ebenfalls beitragsberechtigt ist. 4 Fusionieren mehrere beitragsberechtigte Gemeinden zu einer neuen Gemeinde, so gilt die neu gebildete Gemeinde als beitragsberechtigt. 5 Fusioniert eine beitragsberechtigte Gemeinde mit einer nicht beitragsberechtigten Gemeinde, so legt das UVEK fest, ob die neu gebildete Gemeinde als beitragsberechtigt gilt. 6 Fusioniert eine beitragsberechtigte Gemeinde während der Erarbeitung oder Prüfung eines Agglomerationsprogramms mit einer nicht beitragsberechtigten Gemeinde, so bleibt die Gemeinde für dieses Agglomerationsprogramm beitragsberechtigt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 512).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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