Propose a change

Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 21 Anrechenbare Kosten

1 Für die Berechnung der Bundesbeiträge sind folgende Kosten anrechenbar: a. die Kosten der Projektierung, der Bauleitung und der Aufsicht; b. die Kosten des Landerwerbs mit den dem Projekt anzulastenden Aufwendungen für Landumlegungen; c. die Kosten der Bauausführung sowie der erforderlichen Anpassungsarbeiten; d. die Kosten für Umwelt-, Klima- und Landschaftsschutzmassnahmen sowie für Schutzmassnahmen gegen Naturgewalten. 2 Nicht anrechenbar sind: a. die Kosten für besondere Massnahmen, die auf Wunsch eines Beteiligten getroffen werden und für das Vorhaben nicht unbedingt notwendig sind, wobei der technische Fortschritt und die üblichen Standards angemessen miteinzubeziehen sind; b. Entschädigungen an Behörden und Kommissionen; c. die Kosten der Beschaffung und die Verzinsung von Baukrediten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 445).

Your change, as a redline

Art. 21 Anrechenbare Kosten

1 Für die Berechnung der Bundesbeiträge sind folgende Kosten anrechenbar: a. die Kosten der Projektierung, der Bauleitung und der Aufsicht; b. die Kosten des Landerwerbs mit den dem Projekt anzulastenden Aufwendungen für Landumlegungen; c. die Kosten der Bauausführung sowie der erforderlichen Anpassungsarbeiten; d. die Kosten für Umwelt-, Klima- und Landschaftsschutzmassnahmen sowie für Schutzmassnahmen gegen Naturgewalten. 2 Nicht anrechenbar sind: a. die Kosten für besondere Massnahmen, die auf Wunsch eines Beteiligten getroffen werden und für das Vorhaben nicht unbedingt notwendig sind, wobei der technische Fortschritt und die üblichen Standards angemessen miteinzubeziehen sind; b. Entschädigungen an Behörden und Kommissionen; c. die Kosten der Beschaffung und die Verzinsung von Baukrediten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 445).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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