Propose a change

Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 21b Bundesbeiträge für Pakete von Kleinmassnahmen

1 Für Agglomerationsprogramme ab der sechsten Generation werden in den folgenden Massnahmenkategorien die Bundesbeiträge für Pakete von Massnahmen, deren anrechenbare Kosten eine bestimmte Höhe nicht übersteigen (Kleinmassnahmen), ausgerichtet: a. Fuss- und Veloverkehr; b. Aufwertung und Sicherheit des Strassenraums; c. Verkehrsmanagement; d. Aufwertung von Tram- und Bushaltestellen; e. Neubau von Tram- und Bushaltestellen. 2 Das UVEK legt im Einvernehmen mit dem EFD die Höhe der anrechenbaren Kosten fest, bis zu der eine Massnahme als Kleinmassnahme gilt. 3 In begründeten Fällen kann das UVEK eine Massnahme, die mit einem Paket von Kleinmassnahmen in einem Agglomerationsprogramm eingereicht wurde, nach Artikel 21 behandeln. 4 Die Trägerschaft kann eine Kleinmassnahme durch eine andere Kleinmassnahme der gleichen Massnahmenkategorie ersetzen, soweit die neue Massnahme der vom Bund geprüften Konzeption entspricht. Der jeweilige Kanton stellt dabei die rechtmässige Verwendung der Bundesbeiträge sicher. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 445).

Your change, as a redline

Art. 21b Bundesbeiträge für Pakete von Kleinmassnahmen

1 Für Agglomerationsprogramme ab der sechsten Generation werden in den folgenden Massnahmenkategorien die Bundesbeiträge für Pakete von Massnahmen, deren anrechenbare Kosten eine bestimmte Höhe nicht übersteigen (Kleinmassnahmen), ausgerichtet: a. Fuss- und Veloverkehr; b. Aufwertung und Sicherheit des Strassenraums; c. Verkehrsmanagement; d. Aufwertung von Tram- und Bushaltestellen; e. Neubau von Tram- und Bushaltestellen. 2 Das UVEK legt im Einvernehmen mit dem EFD die Höhe der anrechenbaren Kosten fest, bis zu der eine Massnahme als Kleinmassnahme gilt. 3 In begründeten Fällen kann das UVEK eine Massnahme, die mit einem Paket von Kleinmassnahmen in einem Agglomerationsprogramm eingereicht wurde, nach Artikel 21 behandeln. 4 Die Trägerschaft kann eine Kleinmassnahme durch eine andere Kleinmassnahme der gleichen Massnahmenkategorie ersetzen, soweit die neue Massnahme der vom Bund geprüften Konzeption entspricht. Der jeweilige Kanton stellt dabei die rechtmässige Verwendung der Bundesbeiträge sicher. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 445).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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