Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel
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Change 1
Art. 24b Vorfinanzierung durch die Trägerschaft
1 Die Vorfinanzierung durch die Trägerschaft kann vereinbart werden, wenn: a. das Agglomerationsprogramm im entsprechenden Bundesbeschluss zum Programm Agglomerationsverkehr die Massnahme enthält; b. die Vorfinanzierung den Bundesbeitrag für eine einzelne Massnahme oder ein Massnahmenpaket betrifft; c. die Massnahme oder das Massnahmenpaket den Grundgedanken des Agglomerationsprogramms und insbesondere die im Agglomerationsprogramm festgehaltene Prioritätensetzung respektiert; d. die Finanzierungsvereinbarung vorsieht, dass sich der Termin für die Auszahlung des Bundesbeitrags nach den finanziellen Rahmenbedingungen des Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr richtet; und e. die Finanzierungsvereinbarung vorsieht, dass die Zinsen, die der Trägerschaft durch die Vorfinanzierung entstehen, vom Bund nicht übernommen werden. 2 Das zuständige Bundesamt bestimmt den Termin für die Ausrichtung des Bundesbeitrags. Der Termin wird in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt. Ursprünglich: Art. 24a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 491). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).
Art. 24b Vorfinanzierung durch die Trägerschaft
1 Die Vorfinanzierung durch die Trägerschaft kann vereinbart werden, wenn: a. das Agglomerationsprogramm im entsprechenden Bundesbeschluss zum Programm Agglomerationsverkehr die Massnahme enthält; b. die Vorfinanzierung den Bundesbeitrag für eine einzelne Massnahme oder ein Massnahmenpaket betrifft; c. die Massnahme oder das Massnahmenpaket den Grundgedanken des Agglomerationsprogramms und insbesondere die im Agglomerationsprogramm festgehaltene Prioritätensetzung respektiert; d. die Finanzierungsvereinbarung vorsieht, dass sich der Termin für die Auszahlung des Bundesbeitrags nach den finanziellen Rahmenbedingungen des Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr richtet; und e. die Finanzierungsvereinbarung vorsieht, dass die Zinsen, die der Trägerschaft durch die Vorfinanzierung entstehen, vom Bund nicht übernommen werden. 2 Das zuständige Bundesamt bestimmt den Termin für die Ausrichtung des Bundesbeitrags. Der Termin wird in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt. Ursprünglich: Art. 24a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 491). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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