Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 30 Strassenlasten
1 Als Strassenlasten gelten die Ausgaben der Kantone für die Haupt- und Kantonsstrassen und für die übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen sowie die Ausgaben der Kantone nach Anhang 1 NSV für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes. Massgebend sind die letzten drei Jahre, für die statistische Daten verfügbar sind. 2 Als Ausgaben gelten die gemäss Strassenrechnung geleisteten Aufwendungen für Personal, Verwaltung, Bau und Ausbau, Betrieb und Unterhalt, Verkehrssignalisation und Verkehrsregelung. 3 Von den Ausgaben werden als Bundesleistungen abgezogen: a. die Bundesbeiträge an die Kantone nach Anhang 1 NSV für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes; b. die Bundesbeiträge für die Hauptstrassen nach Artikel 16; c. weitere aus dem Mineralölsteueranteil finanzierte werkgebundene Bundesbeiträge für Ausgaben, die in der Strassenrechnung erfasst sind, ausgenommen die Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen; d. die Bundesbeiträge für Kantone ohne Nationalstrassen. SR 725.111
Art. 30 Strassenlasten
1 Als Strassenlasten gelten die Ausgaben der Kantone für die Haupt- und Kantonsstrassen und für die übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen sowie die Ausgaben der Kantone nach Anhang 1 NSV für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes. Massgebend sind die letzten drei Jahre, für die statistische Daten verfügbar sind. 2 Als Ausgaben gelten die gemäss Strassenrechnung geleisteten Aufwendungen für Personal, Verwaltung, Bau und Ausbau, Betrieb und Unterhalt, Verkehrssignalisation und Verkehrsregelung. 3 Von den Ausgaben werden als Bundesleistungen abgezogen: a. die Bundesbeiträge an die Kantone nach Anhang 1 NSV für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes; b. die Bundesbeiträge für die Hauptstrassen nach Artikel 16; c. weitere aus dem Mineralölsteueranteil finanzierte werkgebundene Bundesbeiträge für Ausgaben, die in der Strassenrechnung erfasst sind, ausgenommen die Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen; d. die Bundesbeiträge für Kantone ohne Nationalstrassen. SR 725.111
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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