Propose a change

Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 33 Übergangsbestimmungen

1 Bei nicht übertragenen Grundstücken und Bauwerken nach Artikel 56 Absätze 3 und 4 NSV gilt bezüglich Entschädigung folgende Regelung: a. Bei Grundstücken ist der Bund in der Höhe seines Anteils beim Erwerb des Grundstücks zu entschädigen. b. Bei Bauwerken erfolgt die Entschädigung anteilsmässig aufgrund des seinerzeitigen prozentualen Anteils an den Baukosten des Bauwerks. Massgebend ist der Zeitwert des Bauwerks. c. Grundstücke und Bauwerke, welche die Kantone weiterhin für ihre Aufgabenerfüllung für die Nationalstrassen benötigen (Art. 56 Abs. 4 NSV), verbleiben entschädigungslos im Eigentum der Kantone. 2 Werden die Grundstücke oder Bauwerke innert 15 Jahren veräussert, so ist der Bund am Verkaufserlös anteilsmässig im Verhältnis seines seinerzeitigen Anteils nach Absatz 1 zu beteiligen. Die Entschädigungen nach Absatz 1 werden angerechnet. 3 Veräussert der Bund ihm übertragene Grundstücke und Bauwerke, so sind die Kantone anteilsmässig aufgrund des seinerzeitigen Anteils an den Erwerbs- und Baukosten zu entschädigen. Die Entschädigungspflicht erlischt 15 Jahre nach der Eigentumsübertragung auf den Bund. 4 Bei gemischt genutzten Gebäuden gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss. 5 Ist die Entschädigung streitig, so erlässt das ASTRA eine Verfügung. 6 Das UVEK bestimmt, ob und in welchem Umfang die Kosten für Infrastrukturen, die dem Management und der Kontrolle des alpenquerenden Güterschwerverkehrs dienen, rückwirkend durch den Bund übernommen werden. 7 Die Beteiligung des Bundes an den Sozialplänen der Kantone beträgt 50 Prozent der Kosten der Kantone, maximal jedoch 50 Prozent des Jahresgrundlohnes pro betroffene Person. Bei vorzeitiger Pensionierung beträgt die Beteiligung maximal 50 Prozent des doppelten Jahresgrundlohnes. Für Kosten, welche vor dem 1. Juli 2007 und nach dem 1. Januar 2011 anfallen, entfällt die Beteiligung. SR 725.111

Your change, as a redline

Art. 33 Übergangsbestimmungen

1 Bei nicht übertragenen Grundstücken und Bauwerken nach Artikel 56 Absätze 3 und 4 NSV gilt bezüglich Entschädigung folgende Regelung: a. Bei Grundstücken ist der Bund in der Höhe seines Anteils beim Erwerb des Grundstücks zu entschädigen. b. Bei Bauwerken erfolgt die Entschädigung anteilsmässig aufgrund des seinerzeitigen prozentualen Anteils an den Baukosten des Bauwerks. Massgebend ist der Zeitwert des Bauwerks. c. Grundstücke und Bauwerke, welche die Kantone weiterhin für ihre Aufgabenerfüllung für die Nationalstrassen benötigen (Art. 56 Abs. 4 NSV), verbleiben entschädigungslos im Eigentum der Kantone. 2 Werden die Grundstücke oder Bauwerke innert 15 Jahren veräussert, so ist der Bund am Verkaufserlös anteilsmässig im Verhältnis seines seinerzeitigen Anteils nach Absatz 1 zu beteiligen. Die Entschädigungen nach Absatz 1 werden angerechnet. 3 Veräussert der Bund ihm übertragene Grundstücke und Bauwerke, so sind die Kantone anteilsmässig aufgrund des seinerzeitigen Anteils an den Erwerbs- und Baukosten zu entschädigen. Die Entschädigungspflicht erlischt 15 Jahre nach der Eigentumsübertragung auf den Bund. 4 Bei gemischt genutzten Gebäuden gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss. 5 Ist die Entschädigung streitig, so erlässt das ASTRA eine Verfügung. 6 Das UVEK bestimmt, ob und in welchem Umfang die Kosten für Infrastrukturen, die dem Management und der Kontrolle des alpenquerenden Güterschwerverkehrs dienen, rückwirkend durch den Bund übernommen werden. 7 Die Beteiligung des Bundes an den Sozialplänen der Kantone beträgt 50 Prozent der Kosten der Kantone, maximal jedoch 50 Prozent des Jahresgrundlohnes pro betroffene Person. Bei vorzeitiger Pensionierung beträgt die Beteiligung maximal 50 Prozent des doppelten Jahresgrundlohnes. Für Kosten, welche vor dem 1. Juli 2007 und nach dem 1. Januar 2011 anfallen, entfällt die Beteiligung. SR 725.111

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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