Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 4 Verteilung der Kosten von Anpassungen an militärischen Verteidigungsanlagen
1 Als militärische Verteidigungsanlagen im Sinne von Artikel 48 NSG gelten: 1. militärische Bauten und Einrichtungen samt Zugehör, die:a. der militärischen Verstärkung des Geländes dienen (Befestigungswerke, Tanksperren usw.), b. dem Fernmeldewesen dienen (Telefon- und Funkanlagen usw.), c. dem Militärflugwesen dienen (Militärflugplätze usw.); 2. unterirdische militärische Anlagen sowie die Einrichtungen (Leitungen, Zugangswege, Tarnungen usw.), die ihren Betrieb und ihre Sicherheit gewährleisten; 3. Zerstörungseinrichtungen der Sprengobjekte. 2 Zu Lasten des Nationalstrassenbaus gehen die Kosten der Versetzung von Verteidigungsanlagen, die vom Strassenkörper oder von Kunstbauten verdrängt oder in ihrer Wirkungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Die Armee hat an die Kosten in dem Umfange beizutragen, als ihr aus den versetzten Anlagen Vorteile erwachsen. 3 Die Kosten neuer oder in Ergänzung eines Verteidigungsdispositivs notwendiger Anlagen an Nationalstrassen gehen zu Lasten der Militärkredite.
Art. 4 Verteilung der Kosten von Anpassungen an militärischen Verteidigungsanlagen
1 Als militärische Verteidigungsanlagen im Sinne von Artikel 48 NSG gelten: 1. militärische Bauten und Einrichtungen samt Zugehör, die:a. der militärischen Verstärkung des Geländes dienen (Befestigungswerke, Tanksperren usw.), b. dem Fernmeldewesen dienen (Telefon- und Funkanlagen usw.), c. dem Militärflugwesen dienen (Militärflugplätze usw.); 2. unterirdische militärische Anlagen sowie die Einrichtungen (Leitungen, Zugangswege, Tarnungen usw.), die ihren Betrieb und ihre Sicherheit gewährleisten; 3. Zerstörungseinrichtungen der Sprengobjekte. 2 Zu Lasten des Nationalstrassenbaus gehen die Kosten der Versetzung von Verteidigungsanlagen, die vom Strassenkörper oder von Kunstbauten verdrängt oder in ihrer Wirkungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Die Armee hat an die Kosten in dem Umfange beizutragen, als ihr aus den versetzten Anlagen Vorteile erwachsen. 3 Die Kosten neuer oder in Ergänzung eines Verteidigungsdispositivs notwendiger Anlagen an Nationalstrassen gehen zu Lasten der Militärkredite.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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