§ 1
Höhe 1 Der für die Besteuerung massgebende Mietwert von selbstgenutztem Wohneigentum beträgt höchstens 70 Prozent der Marktmiete. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht.
Schaffhausen · 641.120 · decree
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Höhe 1 Der für die Besteuerung massgebende Mietwert von selbstgenutztem Wohneigentum beträgt höchstens 70 Prozent der Marktmiete. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht.
Marktmiete 1 Als Marktmiete gilt jener Betrag, der bei der Miete eines gleichartigen Objektes an vergleichbarer Wohnlage zu bezahlen wäre.
Festsetzung 1 Der für die Besteuerung massgebende Mietwert ist durch das Amt für Grundstückschätzungen periodisch zu schätzen. 2 Für die Schätzung massgebend sind insbesondere Standortgemeinde, Lage innerhalb der Gemeinde, Alter und Grösse sowie Bauart, Ausbaustandard und Zustand des Objektes. Der geschätzte Mietwert wird auf einen bestimmten Zeitpunkt stabilisiert. 3 Die Verordnung des Regierungsrates über die Bewertung der Grundstücke sowie das von ihm genehmigte Bewertungsreglement sind für das Schätzungsverfahren anwendbar, soweit dieses Dekret nichts anderes festlegt. 1) heute Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 641.120 Kanton Schaffhausen
Anpassung der Mietwerte 1 Werden die Grenzwerte nach § 1 über- beziehungsweise unterschritten, passt der Kantonsrat die Eigenmietwerte generell an. * 2 Als Grundlage für die Anpassung dient ein Vergleich der geschätzten Mietwerte mit den Mietpreisen von vermieteten Objekten sowie die Entwicklung des allgemeinen Mietpreisniveaus. 3 Die Mietpreise vermieteter Referenzobjekte, insbesondere von Einfamilienhäusern und Wohnungen im Stockwerkeigentum, werden im Rahmen der Steuerveranlagung generell oder in bestimmten Segmenten erhoben.
Rechtsmittel 1 Die Festsetzung des Mietwertes für selbstgenutztes Wohneigentum kann mit der Steuerveranlagung durch die im Steuergesetz vorgesehenen Rechtsmittel angefochten werden.
Übergangsbestimmung 1 Als Eigenmietwert für die nach dem Inkrafttreten dieses Dekretes beginnenden Veranlagungsperioden gilt der zuletzt vom Amt für Grundstückschätzungen geschätzte Eigenmietwert für das entsprechende Objekt ohne den vom Regierungsrat am 16. April 1996 beschlossenen generellen Zuschlag von 10 Prozent.
Inkrafttreten 1 Dieses Dekret tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft. 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 2) Amtsblatt 1998, S. 1865. Kanton Schaffhausen 641.120 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 18.12.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung Abl. 1998, S. 1865 17.05.2004 01.09.2004 § 4 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 641.120 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 18.12.1998 01.01.1999 Erstfassung Abl. 1998, S. 1865 § 4 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263