ARTIKEL 40
Informationsaustausch und kulturelle Zusammenarbeit
(1) Angesichts der sehr engen kulturellen Bindungen der Vertragsparteien sollte die Zusammenarbeit in diesem Bereich, einschließlich der Informations- und Medienkontakte, intensiviert werden.
(2) Ziel dieses Artikels ist es, unter Berücksichtigung der mit den Mitgliedstaaten vereinbarten bilateralen Programme den Informationsaustausch und die kulturelle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern.
(3) Besondere Aufmerksamkeit ist der Förderung gemeinsamer Maßnahmen in verschiedenen Bereichen wie Presse, Film und Fernsehen und der Unterstützung von Programmen für den Jugendaustausch zu widmen.
(4) Diese Zusammenarbeit könnte unter anderem folgende Bereiche umfassen:
a) Programme für die gegenseitige Information;
b) Übersetzung literarischer Werke;
c) Erhaltung und Restaurierung des nationalen Kulturerbes;
d) Ausbildung;
e) kulturelle Veranstaltungen;
f) Förderung der einheimischen Kultur;
g) Kulturmanagement und -produktion;
h) sonstige Bereiche.
TITEL IV
ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND INTERINSTITUTIONELLE ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 41
Öffentliche Verwaltung
(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich hat die Modernisierung und Dezentralisierung der öffentlichen Verwaltung zum Ziel und umfasst die Effizienz der Verwaltungsorganisation, den rechtlichen und institutionellen Rahmen sowie die Nutzbarmachung der am besten geeigneten Methoden beider Vertragsparteien.
(2) Diese Zusammenarbeit kann Programme in folgenden Bereichen umfassen:
a) Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung;
b) Dezentralisierung und Stärkung der regionalen und örtlichen Selbstverwaltung;
c) Stärkung der Bürgergesellschaft und ihrer Einbeziehung in den Prozess der Festlegung der öffentlichen Politik;
d) Schaffung von Arbeitsplätzen und Einrichtung von Berufsausbildungsprogrammen;
e) Management und Verwaltung von Sozialdiensten;
f) Projekte in den Bereichen Entwicklung, Wohnungsbau im ländlichen Raum und Raumordnung;
g) Gesundheitserziehung und allgemeine Grundbildung;
h) Unterstützung von Initiativen der Bürgergesellschaft und der Basisorganisationen;
i) sonstige Programme und Projekte, die durch Schaffung von Geschäfts- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Bekämpfung der Armut beitragen;
j) Förderung der Kultur und ihrer unterschiedlichen Ausdrucksformen und Stärkung der kulturellen Identität.
(3) Die Mittel der Zusammenarbeit in diesem Bereich sind Folgende:
a) technische Hilfe für die für Festlegung und Umsetzung der Politik zuständigen chilenischen Stellen, unter anderem Zusammenkünfte zwischen Bediensteten der Organe der Gemeinschaft und ihren chilenischen Pendants;
b) regelmäßiger Informationsaustausch in jeder geeigneten Form, unter anderem über Computernetze; bei Datenaustausch ist der Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten;
c) Transfer von Know-how;
d) Vorstudien und Durchführung gemeinsamer Projekte mit vergleichbarer finanzieller Beteiligung der Vertragsparteien;
e) Ausbildung und logistische Unterstützung.
ARTIKEL 42
Interinstitutionelle Zusammenarbeit
(1) Zweck der interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ist die Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organen.
(2) Zu diesem Zweck wird mit Teil III des Abkommens angestrebt, regelmäßige Zusammenkünfte dieser Organe zu fördern; die Zusammenarbeit vollzieht sich auf einer möglichst breiten Grundlage und umfasst
a) Maßnahmen zur Förderung des regelmäßigen Informationsaustauschs und der gemeinsamen Entwicklung computergestützter Kommunikationsnetze;
b) Beratung und Ausbildung;
c) Transfer von Know-how.
(3) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen weitere Bereiche in ihre Zusammenarbeit einbeziehen.
TITEL V
ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALBEREICH
ARTIKEL 43
Sozialer Dialog
Die Vertragsparteien erkennen an,
a) dass hinsichtlich der Lebensbedingungen und der Integration in die Gesellschaft die Beteiligung der Sozialpartner zu fördern ist;
b) dass der Notwendigkeit, bei der Behandlung von Staatsangehörigen der einen Vertragspartei mit legalem Wohnsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei Diskriminierung zu vermeiden, besonders Rechnung zu tragen ist.
ARTIKEL 44
Zusammenarbeit im Sozialbereich
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen muss. Sie räumen der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Achtung der sozialen Grundrechte Priorität ein und fördern zu diesem Zweck die einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation zu Themen wie Koalitionsfreiheit, Recht auf Tarifverhandlungen und Diskriminierungsverbot, Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen.
(2) Die Zusammenarbeit kann alle Bereiche betreffen, die für die Vertragsparteien von Interesse sind.
(3) Die Maßnahmen können mit denen der Mitgliedstaaten und der in dem betreffenden Bereich tätigen internationalen Organisationen koordiniert werden.
(4) Die Vertragsparteien räumen Maßnahmen mit folgenden Zielen Vorrang ein:
a) Förderung der menschlichen Entwicklung, der Eindämmung der Armut und der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung durch Entwicklung innovativer und reproduzierbarer Projekte, an denen benachteiligte und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen beteiligt sind. Familien mit niedrigem Einkommen sowie Behinderten wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet;
b) Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und Förderung besonderer Jugendprogramme;
c) Entwicklung und Modernisierung der Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, der Arbeitsbedingungen, der Wohlfahrtspflege und der Arbeitsplatzsicherung;
d) Verbesserung der Formulierung und des Managements der Sozialpolitik, einschließlich der Wohnungsbaupolitik, und Erleichterung des Zugangs für die Begünstigten;
e) Entwicklung eines auf solidarischen Grundsätzen beruhenden effizienten und ausgewogenen Gesundheitswesens;
f) Förderung der Berufsausbildung und der Entwicklung der Humanressourcen;
g) Förderung von Projekten und Programmen, die die Möglichkeit bieten, Arbeitsplätze in Kleinstunternehmen sowie in kleinen und mittleren Unternehmen zu schaffen;
h) Förderung von Raumordnungsprogrammen mit besonderer Aufmerksamkeit für sozial und ökologisch besonders gefährdete Gebiete;
i) Förderung von Maßnahmen, die zum sozialen Dialog und zur Herstellung eines Konsenses beitragen;
j) Förderung der Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Beteiligung der Bürger.
ARTIKEL 45
Zusammenarbeit bei geschlechterspezifischen Fragen
(1) Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur Stärkung der Politik und der Programme bei, mit denen die gleichberechtigte Beteiligung von Mann und Frau in allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens verbessert, gewährleistet und erweitert wird. Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur Erleichterung des Zugangs von Frauen zu allen Ressourcen bei, die sie zur uneingeschränkten Ausübung ihrer Grundrechte benötigen.
(2) Insbesondere muss ein geeigneter Rahmen geschaffen werden,
a) um zu gewährleisten, dass geschlechterspezifische Aspekte und Fragen auf allen Ebenen und in allen Bereichen der Zusammenarbeit berücksichtigt werden können, einschließlich Politik, Strategien und Entwicklungsmaßnahmen auf gesamtwirtschaftlichem Gebiet;
b) um positive Maßnahmen zugunsten von Frauen zu fördern.
TITEL VI
SONSTIGE BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 46
Zusammenarbeit in Fragen der illegalen Einwanderung
(1) Die Gemeinschaft und Chile kommen überein, bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck
a) erklärt sich Chile bereit, seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne Weiteres rückzuübernehmen;
b) erklären sich die Mitgliedstaaten bereit, ihre Staatsangehörigen im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke, die sich illegal im Hoheitsgebiet Chiles aufhalten, auf Ersuchen Chiles ohne Weiteres rückzuübernehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten und Chile versehen ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen ein Abkommen zwischen Chile und der Gemeinschaft über die besonderen Verpflichtungen Chiles und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält.
(4) Bis zum Abschluss des in Absatz 3 genannten Abkommens mit der Gemeinschaft erklärt sich Chile bereit, auf Ersuchen eines Mitgliedstaates bilaterale Abkommen mit einzelnen Mitgliedstaaten über die besonderen Verpflichtungen Chiles und des betreffenden Mitgliedstaates im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, das auch die Verpflichtung zur Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittstaaten und Staatenloser enthält.
(5) Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung unternommen werden können.
ARTIKEL 47
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogen und organisiertem Verbrechen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, ihre Anstrengungen zur Verhinderung und Verringerung der illegalen Drogenherstellung, des illegalen Drogenhandels und des illegalen Drogenkonsums sowie des Waschens von Erlösen aus dem Drogenhandel zu koordinieren und zu verstärken und das damit zusammenhängende organisierte Verbrechen im Rahmen der in diesem Bereich tätigen internationalen Organisationen und Gremien zu bekämpfen.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten in diesem Bereich bei der Durchführung folgender Maßnahmen zusammen:
a) Projekte für die Behandlung und Rehabilitation Drogenabhängiger und ihre Wiedereingliederung in Familie, Gesellschaft und Arbeitswelt;
b) gemeinsame Ausbildungsprogramme im Bereich der Prävention des Konsums von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen und des Handels damit sowie der damit zusammenhängenden Verbrechen;
c) gemeinsame Studien- und Forschungsprogramme unter Verwendung der Methoden und Indikatoren der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht, der Interamerikanischen Beobachtungsstelle für Drogen der Organisation Amerikanischer Staaten und anderer internationaler und nationaler Organisationen;
d) Maßnahmen und Zusammenarbeit zur Verringerung des Angebots an Drogen und psychotropen Substanzen als Teil der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, die von den Vertragsparteien dieses Abkommens unterzeichnet und ratifiziert worden sind;
e) Informationsaustausch über Politik, Programme, Maßnahmen und Rechtsvorschriften, die die Herstellung von Drogen und psychotropen Substanzen, den Handel damit und ihren Konsum betreffen;
f) Austausch zweckdienlicher Informationen und Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche, die den Normen der Europäischen Union und der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Financial Action Task Force on Money Laundering vergleichbar sind;
g) Maßnahmen zur Verhinderung der Abzweigung von Grundstoffen und sonstigen für die illegale Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen unbedingt erforderlichen chemischen Stoffen, die den Maßnahmen der Gemeinschaft und der zuständigen internationalen Organisationen gleichwertig sind, im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über Grundstoffe und chemische Stoffe, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, vom 24. November 1998.
TITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 48
Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien erkennen die komplementäre Rolle der Zivilgesellschaft (soziale Gesprächspartner und nichtstaatliche Organisationen) und ihren möglichen Beitrag zum Kooperationsprozess an. Zu diesem Zweck können die Akteure der Zivilgesellschaft vorbehaltlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien
a) über Kooperationspolitik und -strategien einschließlich der Prioritäten dieser Strategien, vor allem in den sie unmittelbar betreffenden Bereichen, unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt werden;
b) Finanzmittel erhalten, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zulässig ist;
c) an der Durchführung der Kooperationsprojekte und -programme in den sie betreffenden Bereichen beteiligt werden.
ARTIKEL 49
Regionale Zusammenarbeit und regionale Integration
(1) Beide Vertragsparteien müssen alle vorhandenen Instrumente der Zusammenarbeit einsetzen, um die Entwicklung einer aktiven und auf Gegenseitigkeit beruhenden Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und dem Mercado Común del Sur (Mercosur) als Ganzem zu fördern.
(2) Diese Zusammenarbeit ist ein wichtiger Bestandteil der Hilfe der Gemeinschaft bei der Förderung der regionalen Integration der Länder im Süden Lateinamerikas.
(3) Vorrang wird Maßnahmen mit dem Ziel eingeräumt,
a) Handel und Investitionen in der Region zu fördern;
b) die regionale Zusammenarbeit im Umweltschutz auszubauen;
c) den Ausbau der für die wirtschaftliche Entwicklung der Region erforderlichen Kommunikationsinfrastruktur zu fördern;
d) die regionale Zusammenarbeit in Fischereifragen auszubauen.
(4) Ferner arbeiten die Vertragsparteien in Fragen der Regionalentwicklung und der Raumordnung enger zusammen.
(5) Zu diesem Zweck können sie
a) mit regionalen und örtlichen Behörden gemeinsame Maßnahmen im Bereich der wirtschaftlichen Entwicklung durchführen;
b) Verfahren für den Austausch von Informationen und Know-how einrichten.
ARTIKEL 50
Dreiseitige und biregionale Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien erkennen den Wert der internationalen Zusammenarbeit für die Förderung ausgewogener und nachhaltiger Entwicklungsprozesse an und kommen überein, Programmen für dreiseitige Zusammenarbeit und Programmen mit Drittländern in Bereichen von beiderseitigem Interesse Impulse zu geben.
(2) Diese Zusammenarbeit kann unter Beachtung der Prioritäten der Mitgliedstaaten und der anderen Länder in Lateinamerika und im karibischen Raum auch auf die biregionale Zusammenarbeit angewandt werden.
ARTIKEL 51
Künftige Entwicklungen
Kein Bereich, der im Rahmen der Zuständigkeiten der Vertragsparteien für eine Zusammenarbeit in Frage kommt, wird von vornherein ausgeschlossen; die Vertragsparteien können im Assoziationsausschuss gemeinsam konkrete Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse prüfen.
ARTIKEL 52
Zusammenarbeit im Rahmen der Assoziationsbeziehungen
(1) Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele von Teil III bei und ermitteln und entwickeln zu diesem Zweck innovative Kooperationsprogramme, die einen zusätzlichen Nutzen für ihre neuen Beziehungen als assoziierte Partner bieten können.
(2) Die Teilnahme der einen Vertragspartei an den Rahmenprogrammen, Einzelprogrammen und sonstigen Maßnahmen der anderen Vertragspartei als assoziierter Partner wird gefördert, soweit dies nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über den Zugang zu den betreffenden Programmen und Maßnahmen zulässig ist.
(3) Der Assoziationsrat kann entsprechende Empfehlungen aussprechen.
ARTIKEL 53
Mittel
(1) Um zur Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit beizutragen, verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und durch ihre eigenen Kanäle angemessene Mittel bereitzustellen, einschließlich Finanzmitteln.
(2) Die Vertragsparteien treffen geeignete Maßnahmen, um im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften und unbeschadet der Befugnisse ihrer zuständigen Behörden die Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank in Chile nach deren eigenen Verfahren und Finanzierungskriterien zu fördern und zu erleichtern.
ARTIKEL 54
Besondere Aufgaben des Assoziationsausschusses in Fragen der Zusammenarbeit
(1) Wenn der Assoziationsausschuss die ihm mit Teil III übertragenen Aufgaben erfüllt, setzt er sich aus für Fragen der Zusammenarbeit zuständigen Vertretern der Gemeinschaft und Chiles zusammen, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt.
(2) Ungeachtet des Artikels 6 hat der Assoziationsausschuss vor allem die Aufgabe,
a) den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben hinsichtlich Fragen der Zusammenarbeit zu unterstützen;
b) die Umsetzung des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Rahmens für die Zusammenarbeit zu überwachen;
c) Empfehlungen auszusprechen für die strategische Zusammenarbeit der Vertragsparteien, die dazu dient, die langfristigen Ziele, die strategischen Prioritäten und die einzelnen Aktionsbereiche festzulegen, für die mehrjährigen Richtprogramme, in denen die sektorbezogenen Prioritäten, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisses und die Richtbeträge angegeben werden, und für die jährlichen Aktionsprogramme;
d) dem Assoziationsrat in regelmäßigen Abständen über die Behandlung und Verwirklichung der Fragen und Ziele von Teil III Bericht zu erstatten.
TEIL IV
HANDEL UND HANDELSFRAGEN
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 55
Ziele
Die Ziele dieses Teils sind die Folgenden:
a) Schrittweise beiderseitige Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“ genannt);
b) Erleichterung des Warenverkehrs unter anderem durch die vereinbarten Bestimmungen über Zoll und Zollfragen, Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen sowie den Handel mit Wein, Spirituosen und aromatisierten Getränken;
c) Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im Folgenden „GATS“ genannt);
d) Verbesserung der zwischen den Vertragsparteien geltenden Rahmenbedingungen für Investitionen, insbesondere der Bedingungen für die Niederlassung, auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots;
e) Liberalisierung der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs im Einklang mit den im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen übernommenen Verpflichtungen und unter angemessener Berücksichtigung der Stabilität der Währungen der Vertragsparteien;
f) wirksame beiderseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
g) angemessener und wirksamer Schutz der Rechte an geistigem Eigentum nach den strengsten internationalen Normen;
h) Einrichtung eines wirksamen Mechanismus für die Zusammenarbeit im Wettbewerbsbereich;
i) Einrichtung eines wirksamen Streitbeilegungsmechanismus.
ARTIKEL 56
Zollunionen und Freihandelszonen
(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder sonstigen Regelungen zwischen einer Vertragspartei und Drittländern nicht entgegen, soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten bewirken.
(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden im Assoziationsausschuss Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Übereinkommen zur Errichtung oder Anpassung von Zollunionen oder Freihandelszonen und gegebenenfalls über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts statt, um zu gewährleisten, dass den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien Rechnung getragen werden kann.
TITEL II
FREIER WARENVERKEHR
ARTIKEL 57
Ziel
Während einer Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, liberalisieren die Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Abkommens und im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 schrittweise beiderseitig den Warenverkehr.
KAPITEL I
BESEITIGUNG DER ZÖLLE
ABSCHNITT 1
Gemeinsame Bestimmungen
ARTIKEL 58
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten für Erzeugnisse mit Ursprung in der einen Vertragspartei, die in die andere Vertragspartei ausgeführt werden. Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ Waren, die die Ursprungsregeln des Anhangs III erfüllen.
(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels über die Beseitigung der Ausfuhrzölle gelten für alle Waren, die aus der einen Vertragspartei in die andere Vertragspartei ausgeführt werden.
ARTIKEL 59
Zölle
Zölle sind Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch
a) interne Steuern und sonstige interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 77 erhoben werden;
b) Antidumping- und Ausgleichszölle, die im Einklang mit Artikel 78 erhoben werden;
c) Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 63 erhoben werden.
ARTIKEL 60
Beseitigung der Zölle
(1) Die Einfuhrzölle der Vertragsparteien werden nach Maßgabe der Artikel 64 bis 72 beseitigt.
(2) Die Ausfuhrzölle der Vertragsparteien werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(3) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den Artikeln 64 bis 72 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der im Zeitplan der betreffenden Vertragspartei für die Beseitigung der Zölle in Anhang I bzw. II aufgeführt ist.
(4) Senkt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens, aber vor Ende der Übergangszeit den angewandten Meistbegünstigungszollsatz, so gilt der Zeitplan dieser Vertragspartei für die Beseitigung der Zölle für den gesenkten Zollsatz.
(5) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, ihre Zölle früher als in den Artikeln 64 bis 72 vorgesehen zu senken oder die Zugangsbedingungen nach diesen Artikeln auf andere Weise zu verbessern, sofern ihre allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen. Beschließt der Assoziationsrat, die Beseitigung eines Zolls zu beschleunigen oder die Zugangsbedingungen auf andere Weise zu verbessern, so tritt dieser Beschluss für die betreffende Ware an die Stelle der Bedingungen der Artikel 64 bis 72.
ARTIKEL 61
Stillhalteregelung
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden im Handel zwischen den Vertragsparteien weder neue Zölle eingeführt noch die bereits geltenden Zölle erhöht.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann Chile sein mit Artikel 12 des Gesetzes 18.525 eingeführtes Preisspannensystem oder das Nachfolgesystem für die unter das genannte Gesetz fallenden Waren aufrechterhalten, sofern es im Einklang mit den Rechten und Pflichten Chiles aus dem WTO-Übereinkommen so angewandt wird, dass für die Einfuhren eines Drittlandes keine günstigere Behandlung gewährt wird; dies gilt auch für die Länder, mit denen Chile ein nach Artikel XXIV des GATT 1994 notifiziertes Abkommen geschlossen hat oder schließt.
ARTIKEL 62
Einreihung der Waren
Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die im Einklang mit dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „HS“ genannt) festgelegte Zolltarifnomenklatur der Vertragsparteien.
ARTIKEL 63
Gebühren und sonstige Abgaben
Die in Artikel 59 genannten Gebühren und sonstigen Abgaben müssen sich auf die ungefähren Kosten der erbrachten Leistungen beschränken und dürfen weder ein indirekter Schutz für inländische Waren noch ein Finanzzoll auf Einfuhren oder Ausfuhren sein. Sie beruhen auf spezifischen Sätzen, die dem tatsächlichen Wert der erbrachten Leistungen entsprechen.
ABSCHNITT 2
Beseitigung der Zölle
UNTERABSCHNITT 2.1
Gewerbliche Erzeugnisse
ARTIKEL 64
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für die Waren der HS-Kapitel 25 bis 97, die keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse im Sinne des Artikels 70 sind.
ARTIKEL 65
Einfuhrzölle auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in Chile
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang I (Zeitplan der Gemeinschaft für die Beseitigung der Zölle) unter den Kategorien „Jahr 0“ und „Jahr 3“ aufgeführten gewerblichen Erzeugnisse mit Ursprung in Chile werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten des Abkommens bzw. am 1. Januar 2006 vollständig beseitigt sind.
Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)
Kategorie Inkrafttreten 1.1.04 1.1.05 1.1.06
Jahr 0 100
Jahr 3 25 50 75 100
ARTIKEL 66
Einfuhrzölle auf gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
Die Einfuhrzölle Chiles auf die in Anhang II (Zeitplan Chiles für die Beseitigung der Zölle) unter den Kategorien „Jahr 0“, „Jahr 5“ und „Jahr 7“ aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens, am 1. Januar 2008 bzw. am 1. Januar 2010 vollständig beseitigt sind.
Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)
Kategorie Inkraft-treten 1.1.04 1.1.05 1.1.06 1.1.07 1.1.08 1.1.09 1.1.10
Jahr 0 100
Jahr 5 16,7 33,3 50 66,7 83,3 100
Jahr 7 12,5 25 37,5 50 62,5 75 87,5 100
UNTERABSCHNITT 2.2
Fisch und Fischereierzeugnisse
ARTIKEL 67
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für Fisch und Fischereierzeugnisse des HS-Kapitels 3, der HS-Positionen 1604 und 1605, der HS-Unterpositionen 051191 und 230120 und der HS-Unterposition ex 190220 1.
_______________________
1 Ex 1902 20: „Teigwaren, gefüllt, mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend“.
ARTIKEL 68
Einfuhrzölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf den in Anhang I unter den Kategorien „Jahr 0“, „Jahr 4“, „Jahr 7“, und „Jahr 10“ aufgeführten Fisch und die dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten des Abkommens, am 1. Januar 2007, am 1. Januar 2010 bzw. am 1. Januar 2013 vollständig beseitigt sind.
Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)
Kategorie Inkraft- treten 1.1.04 1.1.05 1.1.06 1.1.07 1.1.08 1.1.09 1.1.10 1.1.11 1.1.12 1.1.13
Jahr 0 100
Jahr 4 20 40 60 80 100
Jahr 7 12,5 25 37,5 50 62,5 75 87,5 100
Jahr 10 9 18 27 36 45 54 63 72 81 90 100
(2) Für die Einfuhren des in Anhang I unter der Kategorie „TQ“ aufgeführten Fischs und der dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile in die Gemeinschaft gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren verwaltet.
ARTIKEL 69
Einfuhrzölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
(1) Die Einfuhrzölle Chiles auf den in Anhang II unter der Kategorie „Jahr 0“ aufgeführten Fisch und die dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(2) Für die Einfuhren des in Anhang II unter der Kategorie „TQ“ aufgeführten Fischs und der dort aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Chile gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren verwaltet.
UNTERABSCHNITT 2.3
Landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
ARTIKEL 70
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für die in Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.
ARTIKEL 71
Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang I unter den Kategorien „Jahr 0“, „Jahr 4“, „Jahr 7“, und „Jahr 10“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens, am 1. Januar 2007, am 1. Januar 2010 bzw. am 1. Januar 2013 vollständig beseitigt sind.
Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)
Kategorie Inkraft- treten 1.1.04 1.1.05 1.1.06 1.1.07 1.1.08 1.1.09 1.1.10 1.1.11 1.1.12 1.1.13
Jahr 0 100
Jahr 4 20 40 60 80 100
Jahr 7 12,5 25 37,5 50 62,5 75 87,5 100
Jahr 10 9 18 27 36 45 54 63 72 81 90 100
(2) Für die in Anhang I unter der Kategorie „EP“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Kapitel 7 und 8 sowie der Positionen 2009 und 2204 30 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Chile, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, wird nur der Wertzoll beseitigt.
(3) Für die in Anhang I unter der Kategorie „SP“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, wird nur der Wertzoll beseitigt.
(4) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gestattet die Gemeinschaft die Einfuhr der in Anhang I unter der Kategorie „R“ aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile zu einem Zollsatz von 50 v.H. des Ausgangssatzes.
(5) Für die Einfuhren der in Anhang I unter der Kategorie „TQ“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Chile in die Gemeinschaft gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren oder auf der Grundlage eines Systems von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen verwaltet, falls ein solches in der Gemeinschaft angewandt wird.
(6) Für die Einfuhren der in Anhang I unter der Kategorie „PN“ aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Chile in die Gemeinschaft gelten keine Zollzugeständnisse, da die Bezeichnungen für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft geschützt sind.
ARTIKEL 72
Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
(1) Die Einfuhrzölle Chiles auf die in Anhang II unter den Kategorien „Jahr 0“, „Jahr 5“ und „Jahr 10“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach folgendem Zeitplan beseitigt, so dass diese Zölle bei Inkrafttreten dieses Abkommens, am 1. Januar 2008 bzw. am 1. Januar 2013 vollständig beseitigt sind.
Jährliche Zollsenkungen (vom Hundert)
Kategorie Inkraft- treten 1.1.04 1.1.05 1.1.06 1.1.07 1.1.08 1.1.09 1.1.10 1.1.11 1.1.12 1.1.13
Jahr 0 100
Jahr 5 16,7 33,3 50 66,6 83,3 100
Jahr 10 9 18 27 36 45 54 63 72 81 90 100
(2) Für die Einfuhren der in Anhang II unter der Kategorie „TQ“ aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Chile gelten ab Inkrafttreten dieses Abkommens im Einklang mit den in dem genannten Anhang angegebenen Bedingungen Zollkontingente. Diese Kontingente werden nach dem so genannten Windhund-Verfahren verwaltet.
ARTIKEL 73
Notstandsklausel für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
(1) Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in der einen Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte ein erheblicher Schaden oder eine ernste Störung auf den Märkten der anderen Vertragspartei für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Erzeugnisse verursacht wird oder droht, so kann diese Vertragpartei ungeachtet des Artikels 92 dieses Abkommens und des Artikels 5 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei
a) die in diesem Titel vorgesehene weitere Senkung des Zolls auf das betreffende Erzeugnis aussetzen oder
b) den Zoll auf das Erzeugnis bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze anheben:
i) Meistbegünstigungszollsatz;
ii) Ausgangssatz im Sinne des Artikels 60 Absatz 3.
(3) Vor Anwendung der Maßnahme nach Absatz 2 befasst die betreffende Vertragspartei im Hinblick auf eine gründliche Prüfung der Lage den Assoziationsausschuss mit der Frage, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu ermöglichen. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Wird innerhalb von 30 Tagen nach diesem Ersuchen um Konsultationen keine Lösung gefunden, so können Schutzmaßnahmen angewandt werden.
(4) Erfordern besondere Umstände ein sofortiges Eingreifen, so kann die einführende Vertragspartei die in Absatz 2 vorgesehene Maßnahme als vorläufige Maßnahme für höchstens 120 Tage treffen, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind. Die Maßnahme darf nicht über das zur Begrenzung oder Beseitigung des Schadens oder der Störung Notwendige hinausgehen. Die einführende Vertragspartei unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei.
(5) Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen. Die Vertragspartei, die die betreffende Maßnahme trifft, erhält das Gesamtniveau der für den Agrarsektor gewährten Präferenzen aufrecht. Um dies zu ermöglichen, können die Vertragsparteien einen Ausgleich für die negativen Auswirkungen der Maßnahme auf ihren Handel vereinbaren; dies gilt auch für den Zeitraum, in dem eine vorläufige Maßnahme nach Absatz 4 angewandt wird.
Zu diesem Zweck halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um im gegenseitigen Einvernehmen eine Lösung zu finden. Ist innerhalb von 30 Tagen keine Einigung erzielt worden, so kann die betroffene ausführende Vertragspartei die Anwendung annähernd gleichwertiger Zugeständnisse nach diesem Titel aussetzen, nachdem sie dies dem Assoziationsrat notifiziert hat.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „erheblicher Schaden“ ist eine im Ganzen beträchtliche Verschlechterung der Lage der im Gebiet einer Vertragspartei tätigen Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse insgesamt.
b) Ein erheblicher Schaden „droht“, wenn aufgrund von Tatsachen, und nicht nur von Behauptungen, Mutmaßungen oder einer entfernten Möglichkeit, eindeutig feststeht, dass sein Eintritt unmittelbar bevorsteht.
ARTIKEL 74
Evolutivklausel
Im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien die Lage und berücksichtigen dabei die Struktur ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, deren besondere Empfindlichkeit und die Entwicklung der Agrarpolitik auf beiden Seiten. Die Vertragsparteien prüfen im Assoziationsausschuss für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse sie einander auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit einräumen können, um die Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zu verbessern.
KAPITEL II
NICHTTARIFLICHE MASSNAHMEN
ABSCHNITT 1
Gemeinsame Bestimmungen
ARTIKEL 75
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien.
ARTIKEL 76
Verbot mengenmäßiger Beschränkungen
Alle Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen im Handel zwischen den Vertragsparteien, bei denen es sich nicht um Zölle oder Steuern handelt, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon beseitigt, ob sie in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder sonstigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Neue Maßnahmen dieser Art werden nicht eingeführt.
ARTIKEL 77
Inländerbehandlung bei internen Steuern und interner Regulierung 1
(1) Auf Waren, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, dürfen weder unmittelbar noch mittelbar interne Steuern oder sonstige interne Abgaben erhoben werden, die höher sind als die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische Waren erhobenen Abgaben. Ferner machen die Vertragsparteien von internen Steuern oder sonstigen internen Abgaben nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um die Inlandsproduktion zu schützen. 2
(2) Für Waren, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, wird eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Gesetze, sonstigen Vorschriften und Anforderungen über Verkauf, Angebot, Kauf, Beförderung, Vertrieb und Verwendung dieser Waren im Inland nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die für gleichartige inländische Waren gewährt wird. Dieser Absatz steht der Anwendung unterschiedlicher inländischer Beförderungstarife nicht entgegen, die ausschließlich auf dem wirtschaftlichen Betrieb des Beförderungsmittels beruhen und nicht auf dem Ursprung der Ware.
(3) Inländische Mengenvorschriften für die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren in bestimmten Mengen oder Anteilen, in denen unmittelbar oder mittelbar festgelegt ist, dass eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Anteil einer unter die Vorschriften fallenden Ware aus inländischen Quellen stammen muss, werden von den Vertragsparteien nicht eingeführt bzw. aufrechterhalten. Ferner machen die Vertragsparteien von inländischen Mengenvorschriften nicht in sonstiger Weise Gebrauch, um die Inlandsproduktion zu schützen. 3
(4) Dieser Artikel steht der Zahlung von Beihilfen ausschließlich an inländische Hersteller nicht entgegen; dies gilt auch für Zahlungen an inländische Hersteller, die aus den Einnahmen der im Einklang mit diesem Artikel erhobenen internen Steuern und Abgaben geleistet werden, und für Beihilfen, die durch staatlichen Kauf inländischer Waren gewährt werden.
(5) Dieser Artikel gilt nicht für Gesetze, sonstige Vorschriften, Verfahren und Praxis im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens; auf dieses finden ausschließlich die Bestimmungen von Titel IV dieses Teils Anwendung.
___________________________________________
1 Interne Steuern und sonstige interne Abgaben sowie Gesetze und sonstige Vorschriften der in Absatz 2 genannten Art, die für eine eingeführte Ware und für die gleichartige inländische Ware gelten und im Falle der eingeführten Ware zum Zeitpunkt oder am Ort ihrer Einfuhr erhoben bzw. angewandt werden, sind als interne Steuern und sonstige interne Abgaben bzw. als Gesetze und sonstige Vorschriften der in Absatz 2 genannten Art anzusehen und unterliegen daher den Bestimmungen dieses Artikels.
2 Eine Steuer, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, gilt nur dann als mit Satz 2 unvereinbar, wenn eine besteuerte Ware mit einer unmittelbar konkurrierenden oder substituierbaren Ware im Wettbewerb steht, die nicht in gleicher Weise besteuert wird.
3 Vorschriften, die mit Satz 1 vereinbar sind, gelten nicht als mit Satz 2 unvereinbar, wenn alle unter die Vorschriften fallenden Waren im Inland in erheblichen Mengen hergestellt werden. Zur Begründung der Vereinbarkeit von Vorschriften mit Satz 2 kann nicht geltend gemacht werden, dass die für die unter die Vorschriften fallenden Waren festgesetzten Mengen und Anteile ein ausgewogenes Verhältnis zwischen eingeführten und inländischen Waren darstellen.
ABSCHNITT 2
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
ARTIKEL 78
Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen geeignete Maßnahmen treffen.
ABSCHNITT 3
Zoll und Zollfragen
ARTIKEL 79
Zoll und damit zusammenhängende Handelsfragen
(1) Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu gewährleisten, soweit sie Zoll- und Handelsfragen betreffen, und um unbeschadet der Notwendigkeit effizienter Kontrollen den Handel zu erleichtern, verpflichten sich die Vertragsparteien,
a) zusammenzuarbeiten und einen Informationsaustausch über Zollrecht und Zollverfahren durchzuführen;
b) die von den Vertragsparteien auf bilateraler oder multilateraler Ebene vereinbarten Zollvorschriften und -verfahren anzuwenden;
c) die Voraussetzungen und Förmlichkeiten für die Überlassung und Abfertigung von Waren zu vereinfachen, nach Möglichkeit einschließlich einer Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Verfahren, nach denen die Einfuhr- und Ausfuhrdaten einer einzigen Stelle übermittelt werden können, und die Tätigkeit des Zolls und der anderen Kontrollstellen zu koordinieren, damit die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr soweit wie möglich von einer einzigen Stelle vorgenommen werden können;
d) in allen Fragen zusammenzuarbeiten, die die Ursprungsregeln und die damit zusammenhängenden Zollverfahren betreffen;
e) in allen Zollwertfragen nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 zusammenzuarbeiten, insbesondere mit dem Ziel, zu gemeinsamen Ansichten über die Anwendung der Bewertungskriterien, die Verwendung von Richt- oder Referenzwerten, organisatorische Aspekte und Arbeitsmethoden zu gelangen.
(2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und zur Gewährleistung der Transparenz und Effizienz der Amtshandlungen der Zollbehörden
a) gewährleisten die Vertragsparteien durch Anwendung der in ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Instrumente in diesem Bereich Rechnung tragen, dass die strengsten Integritätsnormen gewahrt werden;
b) unternehmen die Vertragsparteien nach Möglichkeit weitere Schritte zur Verringerung, Vereinfachung und Normung der Angaben in den vom Zoll verlangten Unterlagen, einschließlich der Verwendung eines Einheitszolleingangspapiers und eines Einheitszollausgangspapiers oder entsprechender Datennachrichten, die auf internationalen Normen beruhen und sich soweit wie möglich auf verkehrsübliche Informationen stützen;
c) arbeiten die Vertragsparteien soweit wie möglich bei Rechtssetzungsinitiativen und organisatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit Einfuhr, Ausfuhr und Zollverfahren und nach Möglichkeit auch im Hinblick auf die Verbesserung der Leistungen für die Wirtschaft zusammen;
d) arbeiten die Vertragsparteien soweit erforderlich im Bereich der technischen Hilfe zusammen, einschließlich der Veranstaltung von Seminaren und des Austauschs von Beamten;
e) arbeiten die Vertragsparteien bei der Informatisierung der Zollverfahren und soweit wie möglich auch im Hinblick auf die Festlegung gemeinsamer Normen zusammen;
f) wenden die Vertragsparteien die internationalen Vorschriften und Normen im Zollbereich an, soweit wie möglich einschließlich der wesentlichen Elemente des Internationalen Übereinkommens von Kioto zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren in seiner geänderten Fassung;
g) legen die Vertragsparteien soweit wie möglich gemeinsame Standpunkte in den internationalen Organisationen im Zollbereich fest, z. B. in der WTO, in der Weltzollorganisation (WZO), in der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) und in der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD);
h) stellen die Vertragsparteien nach Artikel X des GATT 1994 effiziente und schnelle Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsakten, Entscheidungen und Beschlüssen des Zolls und anderer Stellen, die die Einfuhr oder die Ausfuhr von Waren betreffen, zur Verfügung;
i) arbeiten die Vertragsparteien soweit wie möglich im Hinblick auf die Erleichterung der Umladung und der Durchfuhr durch ihr jeweiliges Gebiet zusammen.
(3) Die Vertragsparteien sind sich über die folgenden Grundlagen ihrer Handels- und Zollvorschriften und -verfahren einig:
a) Rechtsvorschriften, die eine unnötige Belastung der Wirtschaftsbeteiligten vermeiden, die Betrugsbekämpfung nicht behindern und weitere Erleichterungen für Beteiligte vorsehen, die bei der Einhaltung der Rechtsvorschriften ein hohes Niveau erreichen;
b) Schutz des rechtmäßigen Handels durch wirksamen Vollzug der Rechtsvorschriften;
c) Anwendung von modernen Zolltechniken, einschließlich der Risikoanalyse, vereinfachten Verfahren für Eingang und Überlassung von Waren, nachträglichen Prüfungen und Wirtschaftsprüfungsmethoden bei gleichzeitiger Wahrung der Vertraulichkeit der Geschäftsdaten nach Maßgabe der für jede Vertragspartei geltenden Vorschriften. Die Vertragsparteien treffen die zur Gewährleistung der Effizienz der Risikoanalysemethoden erforderlichen Maßnahmen;
d) Verfahren, die transparent und effizient sind und gegebenenfalls vereinfacht werden, um die Kosten zu verringern und die Berechenbarkeit für die Wirtschaftsbeteiligten zu erhöhen;
e) Entwicklung informationstechnologiegestützter Verfahren zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollverwaltungen und zwischen dem Zoll und anderen Stellen sowohl für die Ausfuhr als auch für die Einfuhr. In diesen Verfahren kann auch die Zahlung von Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben durch elektronische Überweisung vorgesehen sein;
f) Vorschriften und Verfahren, in denen verbindliche Zolltarifauskünfte über Einreihung und Ursprungsregeln vorgesehen sind. Eine solche Auskunft kann jederzeit geändert oder widerrufen werden, jedoch nur nach Unterrichtung des betroffenen Beteiligten und ohne Rückwirkung, es sei denn, dass die Auskunft auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Angaben erteilt wurde;
g) Bestimmungen, die die Einfuhr von Waren grundsätzlich erleichtern, indem Zollverfahren und -vorgänge vereinfacht oder vor der Ankunft der Waren angewandt werden;
h) Einfuhrbestimmungen, die keine Vorversandkontrollen im Sinne des WTO-Übereinkommens über Vorversandkontrollen vorschreiben;
i) Vorschriften, die gewährleisten, dass die wegen geringfügiger Verstöße gegen das Zollrecht oder Verfahrensbestimmungen verhängten Sanktionen verhältnismäßig sind und dass ihre Anwendung nicht zu ungerechtfertigten Verzögerungen bei der Zollabfertigung im Sinne des Artikels VIII des GATT 1994 führt.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein,
a) dass die Wirtschaftsbeteiligten zu den wesentlichen Fragen der Rechtssetzungsvorschläge und der allgemeinen Verfahren im Zollbereich rechtzeitig zu konsultieren sind. Zu diesem Zweck werden von den Vertragsparteien geeignete Konsultationsmechanismen zwischen den Verwaltungen und den Beteiligten eingerichtet;
b) neue Rechtsvorschriften und allgemeine Verfahren im Zollbereich und ihre Änderungen spätestens bei Inkrafttreten dieser Vorschriften und Verfahren zu veröffentlichen, soweit wie möglich in elektronischer Form, und bekannt zu machen. Ferner machen sie der Öffentlichkeit allgemeine Informationen zugänglich, die für die Wirtschaftsbeteiligten von Interesse sind, z. B. die Öffnungszeiten der Zollstellen, unter anderem in Häfen und an Grenzübergangsstellen, und der Kontaktstellen, bei denen Auskünfte eingeholt werden können;
c) die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten und den Zollverwaltungen durch Verwendung objektiver und öffentlich zugänglicher Vereinbarungen zu fördern, die sich auf die von der WZO bekannt gemachten Vereinbarungen stützen;
d) zu gewährleisten, dass ihre Vorschriften und Verfahren im Zollbereich und damit zusammenhängenden Bereichen stets den Bedürfnissen der Wirtschaft und den am besten geeigneten Methoden entsprechen.
(5) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 leisten die Verwaltungen der beiden Vertragsparteien einander Amtshilfe im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zum Kooperationsrahmenabkommen vom 13. Juni 2001.