Statut der Gemeindekorporation Kraftwerk Chur-Sand
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 6
Begleichung des Übernahmepreises der Anlagen Dieser Übernahmepreis wird durch Leistungen der Korporation bzw. der Korporationsgemeinden an die Stadt Chur wie folgt getilgt: a) durch Barzahlung von Fr. 2.5 Millionen. Diese Zahlung ist fällig unmittelbar nach Genehmigung der Konzessionserteilung an die Korporation durch die Kantonsregierung. Die von der Korporation zu leistende Zahlung ist von den Korporationsgemeinden (miteingeschlossen die Stadt Chur) im Rahmen ihrer Beteiligung in bar aufzubringen. Die ehemaligen Konzessionsgemeinden für die Wasserkraftnutzung durch die Stadt Chur im Werk Chur-Sand haben ihre Anteile auf Anrechnung an Einlagen bei der Korporation auf der pauschalen Abfindung zu leisten, die ihnen die Stadt Chur für den Zwischennutzen (Fr. 2 538 227.65) zu bezahlen sich verpflichtet hat. b) durch Eingehung einer Darlehensschuldverpflichtung der Korporation gegenüber der Stadt Chur in Höhe von Fr. 17.5 Millionen mit Zinspflicht ab 1.1.1981. Die jeweilige Restschuld ist durch die Korporation in zwei Jahresraten jeweilen am 30. Juni und 31. Dezember zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt 1 % weniger als der mittlere Zinssatz der Anleihen des Kantons Graubünden (Regelung wie sie für die Dividendenfestlegung bei Kraft- $$$ 842 1.1.2008 3 werkgesellschaften gilt, an welchen der Kanton beteiligt ist). Diese Schuld ist innert einer Frist von 30 Jahren zu tilgen. Die Tilgung hat zu erfolgen durch halbjährliche Rückzahlungen in Form eines während der ganzen dreissigjährigen Frist gleichbleibenden Betrages von halbjährlich je Fr. 291 666.65.
Art. 6
Begleichung des Übernahmepreises der Anlagen Dieser Übernahmepreis wird durch Leistungen der Korporation bzw. der Korporationsgemeinden an die Stadt Chur wie folgt getilgt: a) durch Barzahlung von Fr. 2.5 Millionen. Diese Zahlung ist fällig unmittelbar nach Genehmigung der Konzessionserteilung an die Korporation durch die Kantonsregierung. Die von der Korporation zu leistende Zahlung ist von den Korporationsgemeinden (miteingeschlossen die Stadt Chur) im Rahmen ihrer Beteiligung in bar aufzubringen. Die ehemaligen Konzessionsgemeinden für die Wasserkraftnutzung durch die Stadt Chur im Werk Chur-Sand haben ihre Anteile auf Anrechnung an Einlagen bei der Korporation auf der pauschalen Abfindung zu leisten, die ihnen die Stadt Chur für den Zwischennutzen (Fr. 2 538 227.65) zu bezahlen sich verpflichtet hat. b) durch Eingehung einer Darlehensschuldverpflichtung der Korporation gegenüber der Stadt Chur in Höhe von Fr. 17.5 Millionen mit Zinspflicht ab 1.1.1981. Die jeweilige Restschuld ist durch die Korporation in zwei Jahresraten jeweilen am 30. Juni und 31. Dezember zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt 1 % weniger als der mittlere Zinssatz der Anleihen des Kantons Graubünden (Regelung wie sie für die Dividendenfestlegung bei Kraft- $$$ 842 1.1.2008 3 werkgesellschaften gilt, an welchen der Kanton beteiligt ist). Diese Schuld ist innert einer Frist von 30 Jahren zu tilgen. Die Tilgung hat zu erfolgen durch halbjährliche Rückzahlungen in Form eines während der ganzen dreissigjährigen Frist gleichbleibenden Betrages von halbjährlich je Fr. 291 666.65.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.