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In force since 1983-06-01, as the publisher states.
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5 provisions
§ 1 Geltungsbereich
Pilze im Sinne dieser Verordnung sind die Schlauchpilze
(Ascomycetes) und die Ständerpilze (Basidiomycetes) in Feld und
Wald, soweit es sich nicht um parasitäre, für Kulturpflanzen schädliche
oder makroskopisch nicht in Erscheinung tretende Arten handelt.
§ 2 Grundsatz
1 Es dürfen nur dem Sammler bekannte Pilze gesammelt werden.
2 Das mutwillige Zerstören von Pilzen ist verboten.
Pilzschutzgebiete
§ 3.3 Die Baudirektion4 kann besondere Pilzschutzgebiete bezeichnen.
Artenschutz§ 4.3 Die Baudirektion4 kann einzelne, besonders gefährdete Pilzarten unter vollständigen Schutz stellen.
§ 5 Sammelbeschränkung
1 Eine Person darf im Tag nicht mehr als ein Kilo Pilze sammeln.
2 In der Zeit vom ersten bis zum zehnten Tag jeden Monats dürfen
keine Pilze gesammelt werden.
3 Das Amt für Landschaft und Natur5 kann unter sichernden Bedingungen Ausnahmen gestatten.3
§ 6 Strafbestimmung
Übertretungen dieser Verordnung werden mit Busse bis 1000
Franken bestraft. Hat der Fehlbare mit Bereicherungsabsicht gehandelt, beträgt die Busse mindestens 50 Franken.
702.15 Pilzschutzverordnung
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1983 in Kraft.
1 OS 48, 723.
2 SR 451.
3 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 636). In Kraft seit 1. August
1998.
4 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft
seit 15. Mai 2006.
5 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 608; ABl 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.