Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 12
Ergänzung der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 1 Ist eine kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wegen Abwesenheit oder Befangenheit eines oder mehrerer ihrer Mitglieder nicht in der Lage, einen Entscheid in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung zu fällen, so wird sie ergänzt durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder einer anderen kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. 2 Die Direktion für Inneres und Justiz kann auf Antrag der jeweiligen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Person, welche die Anstellungsvoraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 2 erfüllt und in der Regel bereits in einem Arbeitsverhältnis mit dem Kanton steht, für eine befristete Zeit oder für ein einzelnes Geschäft als ausserordentliches Mitglied ernennen, sofern dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Betriebs notwendig ist. * 3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung a die Zuständigkeiten und das Verfahren bei einer Ergänzung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach Absatz 1, b die Entschädigung eines ausserordentlichen Mitglieds nach Absatz 2, das nicht bereits in einem Arbeitsverhältnis mit dem Kanton steht. 213.316 6 2.3 Behördensekretariat
Art. 12
Ergänzung der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 1 Ist eine kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wegen Abwesenheit oder Befangenheit eines oder mehrerer ihrer Mitglieder nicht in der Lage, einen Entscheid in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung zu fällen, so wird sie ergänzt durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder einer anderen kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. 2 Die Direktion für Inneres und Justiz kann auf Antrag der jeweiligen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Person, welche die Anstellungsvoraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 2 erfüllt und in der Regel bereits in einem Arbeitsverhältnis mit dem Kanton steht, für eine befristete Zeit oder für ein einzelnes Geschäft als ausserordentliches Mitglied ernennen, sofern dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Betriebs notwendig ist. * 3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung a die Zuständigkeiten und das Verfahren bei einer Ergänzung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach Absatz 1, b die Entschädigung eines ausserordentlichen Mitglieds nach Absatz 2, das nicht bereits in einem Arbeitsverhältnis mit dem Kanton steht. 213.316 6 2.3 Behördensekretariat
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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