Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 3
Kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden 1 Für das ganze Kantonsgebiet bestehen elf kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. 2 Jeder Verwaltungskreis verfügt über eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Von diesem Grundsatz bestehen folgende Ausnahmen: a * Im Verwaltungskreis Bern-Mittelland bestehen drei Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, deren Zuständigkeitsgebiete den Wahlkreisen Mittelland-Nord, Bern und Mittelland-Süd gemäss Artikel 63 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG)4) entsprechen. b Die Verwaltungskreise Obersimmental-Saanen und Frutigen-Niedersimmental verfügen über eine gemeinsame Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. 3 In der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Verwaltungskreises Biel/Bienne müssen beide Amtssprachen angemessen vertreten sein. 4 Der Regierungsrat legt den Sitz der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden fest. Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen abschliessen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung und die Dienstleistungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in der jeweiligen Amtssprache erfolgen, insbesondere auf Französisch in den Verwaltungskreisen Berner Jura und Biel/Bienne. 4) BSG 141.1 3 213.316
Art. 3
Kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden 1 Für das ganze Kantonsgebiet bestehen elf kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. 2 Jeder Verwaltungskreis verfügt über eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Von diesem Grundsatz bestehen folgende Ausnahmen: a * Im Verwaltungskreis Bern-Mittelland bestehen drei Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, deren Zuständigkeitsgebiete den Wahlkreisen Mittelland-Nord, Bern und Mittelland-Süd gemäss Artikel 63 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG)4) entsprechen. b Die Verwaltungskreise Obersimmental-Saanen und Frutigen-Niedersimmental verfügen über eine gemeinsame Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. 3 In der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Verwaltungskreises Biel/Bienne müssen beide Amtssprachen angemessen vertreten sein. 4 Der Regierungsrat legt den Sitz der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden fest. Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen abschliessen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung und die Dienstleistungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in der jeweiligen Amtssprache erfolgen, insbesondere auf Französisch in den Verwaltungskreisen Berner Jura und Biel/Bienne. 4) BSG 141.1 3 213.316
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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