Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 43
3. Nachzahlung 1 Die betroffene Person ist mit Ausnahme der Kosten von Kindesschutzmassnahmen zur Nachzahlung verpflichtet, wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben und ihr eine Nachzahlung zugemutet werden kann. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüft regelmässig, ob die Voraussetzungen der Nachzahlungspflicht erfüllt sind. * 2 Nach Abschluss des Verfahrens oder nach Aufhebung der Massnahmen wird der vorfinanzierte Betrag von der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in einer anfechtbaren Verfügung festgelegt. Die Steuerverwaltung prüft anschliessend im Rahmen der Steuerveranlagung, ob die Voraussetzungen der Nachzahlungspflicht erfüllt sind und macht gegebenenfalls Meldung an die verfügende Behörde. * 3 Der Nachzahlungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die verfügende Behörde Kenntnis vom Nachzahlungsanspruch erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung (Erlass der Verfügung nach Abs. 2). * 213.316 16 10 Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 10.1 Befreiung von der Anzeigepflicht
Art. 43
3. Nachzahlung 1 Die betroffene Person ist mit Ausnahme der Kosten von Kindesschutzmassnahmen zur Nachzahlung verpflichtet, wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben und ihr eine Nachzahlung zugemutet werden kann. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüft regelmässig, ob die Voraussetzungen der Nachzahlungspflicht erfüllt sind. * 2 Nach Abschluss des Verfahrens oder nach Aufhebung der Massnahmen wird der vorfinanzierte Betrag von der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in einer anfechtbaren Verfügung festgelegt. Die Steuerverwaltung prüft anschliessend im Rahmen der Steuerveranlagung, ob die Voraussetzungen der Nachzahlungspflicht erfüllt sind und macht gegebenenfalls Meldung an die verfügende Behörde. * 3 Der Nachzahlungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die verfügende Behörde Kenntnis vom Nachzahlungsanspruch erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung (Erlass der Verfügung nach Abs. 2). * 213.316 16 10 Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 10.1 Befreiung von der Anzeigepflicht
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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