Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 5
Ernennung und personalrechtliche Stellung 1. Kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden 1 Der Regierungsrat ernennt auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz die nötige Anzahl Mitglieder für jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Er bezeichnet auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz aus dem Kreis der Mitglieder für jede Behörde * a eine Präsidentin oder einen Präsidenten, b * eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, c * … 2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter am Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des jeweiligen Verwaltungskreises ist berechtigt, dem Regierungsrat eine Person aus dem Regierungsstatthalteramt als Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorzuschlagen. 3 Die Mitglieder sind Angestellte im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)6). 4 Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach der Personalgesetzgebung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 5) BSG 860.1 6) BSG 153.01 213.316 4
Art. 5
Ernennung und personalrechtliche Stellung 1. Kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden 1 Der Regierungsrat ernennt auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz die nötige Anzahl Mitglieder für jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Er bezeichnet auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz aus dem Kreis der Mitglieder für jede Behörde * a eine Präsidentin oder einen Präsidenten, b * eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, c * … 2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter am Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des jeweiligen Verwaltungskreises ist berechtigt, dem Regierungsrat eine Person aus dem Regierungsstatthalteramt als Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorzuschlagen. 3 Die Mitglieder sind Angestellte im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG)6). 4 Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach der Personalgesetzgebung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 5) BSG 860.1 6) BSG 153.01 213.316 4
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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