Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 70
Kostenverlegung 1 Die Kostenverlegung richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)13). 2 In einem aufwendigen Verfahren kann das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht der betroffenen Person, die ihre Rechte im Beschwerdeverfahren selbst wahrnimmt oder sich durch jemanden vertreten lässt, der nicht Anwältin oder Anwalt ist, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zusprechen. 3 Keine Verfahrenskosten werden erhoben in Verfahren betreffend a die fürsorgerische Unterbringung, b die Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft oder dauernd urteilsunfähiger Personen, c die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft wegen geistiger Behinderung, d * Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 bis 311 ZGB). 4 Artikel 63 Absätze 4 und 5 betreffend die Kosten für besondere Untersuchungen und Gutachten sowie die Kostentragung der Erbinnen und Erben im Todesfall der betroffenen Person gelten sinngemäss. * 5 Der Grosse Rat regelt die Verfahrenskosten durch Dekret.
Art. 70
Kostenverlegung 1 Die Kostenverlegung richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)13). 2 In einem aufwendigen Verfahren kann das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht der betroffenen Person, die ihre Rechte im Beschwerdeverfahren selbst wahrnimmt oder sich durch jemanden vertreten lässt, der nicht Anwältin oder Anwalt ist, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zusprechen. 3 Keine Verfahrenskosten werden erhoben in Verfahren betreffend a die fürsorgerische Unterbringung, b die Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft oder dauernd urteilsunfähiger Personen, c die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft wegen geistiger Behinderung, d * Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 bis 311 ZGB). 4 Artikel 63 Absätze 4 und 5 betreffend die Kosten für besondere Untersuchungen und Gutachten sowie die Kostentragung der Erbinnen und Erben im Todesfall der betroffenen Person gelten sinngemäss. * 5 Der Grosse Rat regelt die Verfahrenskosten durch Dekret.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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