Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 73
1 Ansprüche gegen den Kanton nach Artikel 454 ZGB sind mittels Klage beim Regionalgericht geltend zu machen. Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Im Übrigen richten sich die örtliche Zuständigkeit und das Verfahren nach ZPO. 2 Ist der Schaden durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Kantons oder einer Person ausserhalb der Kantonsverwaltung verursacht worden, so steht dem Kanton der Rückgriff auf die verantwortliche Person zu. Artikel 102 PG gilt sinngemäss. 3 Ist der Schaden durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen einer von der Gemeinde angestellten oder beauftragten Person verursacht worden, so kann der Kanton Rückgriff auf die Gemeinde nehmen. In diesem Fall ersetzt die Gemeinde dem Kanton die aufgrund des Urteils geschuldeten Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen sowie die dem Kanton auferlegten Gerichtskosten und die Parteientschädigungen. Ergibt sich die Zahlungspflicht des Kantons aus einem gerichtlichen oder vertraglichen Vergleich, so ist die Gemeinde nur dann zum Ersatz verpflichtet, wenn sie dem Vergleich zugestimmt hat. 4 Über streitige Rückgriffsansprüche nach Absatz 2 erlässt die Direktion für Inneres und Justiz nach Rücksprache mit der Finanzdirektion eine Verfügung. Gegen die Verfügung kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach den Vorschriften des VRPG geführt werden. * 27 213.316 14 Einrichtungen und Heime
Art. 73
1 Ansprüche gegen den Kanton nach Artikel 454 ZGB sind mittels Klage beim Regionalgericht geltend zu machen. Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Im Übrigen richten sich die örtliche Zuständigkeit und das Verfahren nach ZPO. 2 Ist der Schaden durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Kantons oder einer Person ausserhalb der Kantonsverwaltung verursacht worden, so steht dem Kanton der Rückgriff auf die verantwortliche Person zu. Artikel 102 PG gilt sinngemäss. 3 Ist der Schaden durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen einer von der Gemeinde angestellten oder beauftragten Person verursacht worden, so kann der Kanton Rückgriff auf die Gemeinde nehmen. In diesem Fall ersetzt die Gemeinde dem Kanton die aufgrund des Urteils geschuldeten Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen sowie die dem Kanton auferlegten Gerichtskosten und die Parteientschädigungen. Ergibt sich die Zahlungspflicht des Kantons aus einem gerichtlichen oder vertraglichen Vergleich, so ist die Gemeinde nur dann zum Ersatz verpflichtet, wenn sie dem Vergleich zugestimmt hat. 4 Über streitige Rückgriffsansprüche nach Absatz 2 erlässt die Direktion für Inneres und Justiz nach Rücksprache mit der Finanzdirektion eine Verfügung. Gegen die Verfügung kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach den Vorschriften des VRPG geführt werden. * 27 213.316 14 Einrichtungen und Heime
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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