Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung und Verbesserung der Vielfalt
der Naturgüter unter Wahrung des Privateigentums und der öffentlichen
und individuellen Bedürfnisse. Es soll dazu beitragen, die natürlichen
Lebensgrundlagen des Menschen, der Tiere, Pflanzen und Pilze sowie
die Schönheit und Besonderheit von Natur und Landschaft zu erhalten.
2 Es bezweckt insbesondere:
1. die einheimischen Tiere, Pflanzen und Pilze sowie ihren natürlichen Lebensraum zu schützen und zu vernetzen;
2. die Harmonie und den Charakter der Landschaften zu erhalten;
3. die Wiederherstellung der beeinträchtigten natürlichen Lebensräume und der Landschaften zu fördern;
4. die Kenntnisse der Natur- und Landschaftswerte zu verbessern
und zu verbreiten.
3 Es ergänzt die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz und regelt deren Vollzug. Die besonderen Bestimmungen über
den Natur- und Heimatschutz in anderen Gesetzen bleiben vorbehalten.
1) SR 210
2) SR 451
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Rücksichtnahme
1 Jede Person ist verpflichtet, zu Natur und Landschaft Sorge zu tragen.
Art. 3
Verpflichtung von Kanton und Gemeinden
1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass das Landschaftsbild sowie die Naturobjekte geschont
und, wo das öffentliche Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.
2 Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
1. eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten;
2. Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder
Auflagen erteilen oder aber verweigern;
3. Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen.
Art. 4
Information und Zusammenarbeit
1 Der Kanton und die Gemeinden informieren die Bevölkerung über die
Notwendigkeit des Natur- und Landschaftsschutzes, über Ziele und Inhalt der Schutzmassnahmen sowie über die Möglichkeiten der Eigeninitiative.
2 Sie arbeiten bei der Information sowie bei der Vorbereitung und beim
Vollzug von Schutzmassnahmen untereinander und mit Dritten zusammen.
2 Schutzobjekte
Art. 5
Schutzobjekte
1 Objekte des Naturschutzes sind insbesondere:
1. seltene oder gefährdete Tier-, Pflanzen- und Pilzarten und deren
Lebensräume (Biotope);
2. geologische und geomorphologische Objekte, wie erratische Blöcke, Moränen, bemerkenswerte geologische Aufschlüsse und
Formationen, aussergewöhnliche Fundstellen von Mineralien und
Versteinerungen, Schluchten und Höhlen;
3. Flächen die eine ausgleichende oder vernetzende Funktion im
Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen
für Lebensgemeinschaften aufweisen;
4. künstlich entstandene Lebensräume von besonderer biologischer
Bedeutung wie Kanäle, Gruben, Steinbrüche und Böschungen.
2 Objekte des Landschaftsschutzes sind insbesondere:
1. Landschaften, welche sich durch Schönheit, durch topographische oder geologische Besonderheit oder durch natürliche Vielfalt
auszeichnen;
2. besonders wertvolle oder das Landschaftsbild markant prägende
Bäume, Baumbestände, Parkanlagen, Feldgehölze, Hecken, Alleen, Wege, Seen und Fliessgewässer;
3. Aussichtslagen und Aussichtspunkte;
4. Landschaften mit besonderem Erholungswert;
5. Übergangsbereiche zu Naturschutzgebieten.
Art. 6
Inventare der Schutzobjekte
1. Aufnahme der Objekte
1 Zur Bestandesaufnahme erarbeiten der Kanton und die Gemeinden
gemeinsam Inventare der schutzwürdigen und der unter Schutz gestellten Objekte.
2 Die Inventare sind regelmässig nachzuführen und in der Regel alle
zehn Jahre gesamthaft zu überarbeiten.
Art. 7
2. Einstufung der Objekte
1 Die Objekte werden in solche von nationaler, regionaler oder lokaler
Bedeutung unterteilt.
2 Die Einstufung stützt sich auf Kriterien wie Seltenheit, Gefährdung,
Eigenart, typischer Charakter, wissenschaftlicher und pädagogischer
Wert, Lage, Vielfalt, Grösse und Verteilung.
3 Objekte von nationaler Bedeutung werden vom Bund bezeichnet.
Art. 8
3. Inhalt, Einsichtnahme
1 Die Inventare enthalten:
1. die Umschreibung der Objekte;
2. die Einstufung der Objekte und die dazu massgebenden Kriterien;
3. die getroffenen Schutzmassnahmen bei geschützten Objekten.
2 Die Inventare können bei der zuständigen Direktion sowie bei der örtlichen Gemeindekanzlei eingesehen werden.
3 Schutz von Natur und Landschaft
3.1 Schutzmassnahmen
Art. 9
Zuständigkeit, Antragsberechtigung
1 Der Kanton trifft Massnahmen:
1. zum Schutz bedrohter Tier-, Pflanzen- und Pilzarten;
2. zum Schutz und Unterhalt der Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung.
2 Die Gemeinden treffen Massnahmen zum Schutz und Unterhalt der
Objekte von lokaler Bedeutung.
3 Die Schutzmassnahmen werden von Amtes wegen oder auf Antrag
getroffen. Antragsberechtigt sind die Kommission und die Fachstelle für
Natur- und Landschaftsschutz, die Gemeinden, die Eigentümerinnen
und Eigentümer sowie die beschwerdeberechtigten Organisationen gemäss Art. 45.
Art. 10
Inhalt
1 Die Schutzmassnahmen sichern die Erhaltung der Schutzobjekte, verhindern Beeinträchtigungen, stellen deren Pflege und Unterhalt sicher
und ordnen nötigenfalls die Wiederherstellung an.
2 Sie enthalten:
1. die genaue Bezeichnung der Schutzobjekte;
2. den Schutzzweck und die Beschreibung des Schutzwertes;
3. die Schutzvorschriften, Eigentumsbeschränkungen sowie allfällige Pflege- oder Wiederherstellungsmassnahmen;
4. die grundsätzliche Art allfälliger Abgeltungen.
3 Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
Art. 11
Form
1 Schutzmassnahmen sind:
1. Vereinbarungen mit Eigentümerinnen und Eigentümern oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern;
2. Schutzzonen der Gemeinde;
2a. * Unterschutzstellungen im Bau- und Zonenreglement;
3. Schutzverordnungen des Kantons;
4. Schutzverfügungen über Einzelobjekte;
5. Erwerb von dinglichen Rechten.
2 Die Einzelheiten von Schutz und Unterhalt können bei Schutzzonen,
Verordnungen und Verfügungen durch Verträge festgelegt werden.
Art. 12
Vereinbarungen
1 Schutz und Unterhalt von Naturschutzobjekten sollen wenn möglich
aufgrund von Vereinbarungen mit den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern erreicht werden. Vereinbarungen werden insbesondere über angepasste land- und
forstwirtschaftliche Nutzungen sowie Pflegemassnahmen getroffen.
Art. 13 * Schutzzonen der Gemeinden
1 Der Erlass von Schutzzonen im Zonenplan und von Vorschriften im
Bau- und Zonenreglement der Gemeinde richtet sich nach der Planungs- und Baugesetzgebung3).
Art. 13a * Unterschutzstellungen im Bau- und Zonenreglement
1 Einzelobjekte können im Bau- und Zonenreglement unter Schutz gestellt werden.
2 Die Schutzobjekte und -massnahmen sind im Bau- und Zonenreglement genau zu bezeichnen.
3 Die betroffenen Personen sind vorgängig schriftlich auf die öffentliche
Auflage gemäss der Planungs- und Baugesetzgebung4) aufmerksam zu
machen.
Art. 14
Schutzverordnungen des Kantons
1 Schutzmassnahmen, die ein grösseres Gebiet oder mehrere Grundstücke betreffen, erlässt der Regierungsrat durch Verordnung.
2 Die Schutzverordnung und die dazugehörenden Pläne sind in den
betroffenen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die
Auflage ist im Amtsblatt bekannt zu machen und den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern mitzuteilen.
3 Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat schriftlich und begründet Einwendung erhoben werden. Dieser entscheidet über die
Einwendungen gleichzeitig mit dem Erlass der Verordnung. *
3) NG 611.1
4) NG 611.1
4 Schutzverordnungen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die
Gesetzessammlung aufzunehmen.
5 Der Regierungsrat kann in den jeweiligen Schutzverordnungen regeln,
dass Solaranlagen im betroffenen Schutzgebiet gestützt auf Art. 18a
Art. 15 Abs. 2 lit. b RPG5) bewilligungspflichtig sind. *
Schutzverfügungen von Kanton oder Gemeinde
1 Schutzverfügungen für Einzelobjekte werden vom Regierungsrat beziehungsweise vom Gemeinderat erlassen.
2 Vor dem Erlass der Schutzverfügung ist den Betroffenen Gelegenheit
zu geben, sich zu der beabsichtigten Massnahme schriftlich zu äussern.
Verfügt der Regierungsrat, ist auch der Gemeinderat anzuhören.
3 Schutzverfügungen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Art. 16
Erwerb von dinglichen Rechten
1 Soweit dies zur Erreichung des Schutzzieles erforderlich ist, können
der Kanton beziehungsweise die Gemeinden Schutzobjekte vertraglich,
oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dem Weg der Enteignung erwerben oder durch dingliche Rechte sichern.
2 Kraft öffentlichen Rechts erworbene Schutzobjekte können an Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts veräussert werden, wenn
dabei Gewähr für die Aufrechterhaltung des Schutzes besteht.
Art. 17
Vorsorglicher Schutz
1 Ist ein schutzwürdiges Gebiet oder Naturobjekt in seinem Fortbestand
unmittelbar bedroht, kann die zuständige Direktion beziehungsweise der
Gemeinderat vorsorgliche Schutzmassnahmen verfügen.
2 Vorsorgliche Schutzmassnahmen fallen nach einem Jahr dahin. Die
Frist steht während des ordentlichen Unterschutzstellungsverfahrens
still.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Planungszonen in der
Planungs- und Baugesetzgebung6). *
5) SR 700
6) NG 611.1
Art. 18
Anspruch auf Entscheid
1 Eigentümerinnen und Eigentümer sind jederzeit berechtigt, vom
Gemeinwesen einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit ihres Grundstückes oder Objektes und über den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen zu verlangen, wenn sie ein aktuelles Interesse glaubhaft machen.
2 Das zuständige Gemeinwesen trifft den Entscheid spätestens binnen
Jahresfrist.
Art. 19 * Anmerkung im Grundbuch
1 Kanton und Gemeinden haben die verfügten oder vereinbarten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 20 Abs. 1 des
Gesetzes über das Grundbuch7) im Grundbuch anmerken zu lassen.
Art. 20
Aufhebung des Schutzes
1 Fallen die massgebenden Gründe für den Schutz dahin, ist die Schutzmassnahme aufzuheben.
2 Die Behörde veranlasst die Streichung im Inventar, die Löschung der
Anmerkung im Grundbuch und die Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses im Amtsblatt.
2.2 Besondere Schutzbestimmungen
Art. 21
Schutz seltener Tiere, Pflanzen und Pilze
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung unabhängig vom Verfahren gemäss Art. 14 den Schutz bedrohter Tiere, Pflanzen und Pilze. Er:
1. bestimmt in Ergänzung zum Bundesrecht die geschützten Arten;
2. scheidet neben den Naturschutzgebieten bestimmt umgrenzte
Bereiche als Pflanzenschutzgebiete aus;
3. regelt die Erteilung von Ausnahmebewilligungen.
2 In Pflanzenschutzgebieten ist das Pflücken, Ausgraben, Ausreissen
oder Schädigen von wildwachsenden Pflanzen und Pilzen verboten.
7) NG 214.1
3 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und Pilze sowie das Fangen
von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in
bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten. Den Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen sowie Fachstudentinnen und -studenten der
Biologie ist das Gewinnen beziehungsweise Fangen einzelner Exemplare zu Unterrichts- oder Studienzwecken ohne besondere Bewilligung
gestattet, wenn die betroffene Population an der Entnahmestelle dadurch nicht gefährdet wird.
Art. 22
Ufervegetation, Schilf
1 Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich der
Gewässer) darf weder gerodet noch überschüttet noch in anderer Weise
zum Absterben gebracht werden.
2 Die zuständige Direktion kann die Beseitigung der Ufervegetation in
den durch die Wasserbau- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen.
3 Schilfbestände auf Grundeigentum des Kantons sind zu erhalten und
allenfalls auszudehnen und, wenn dies infolge einer Bewilligung gemäss
Absatz 2 nicht möglich ist, soweit tunlich neu anzulegen.
Art. 23
Abbrennen von Pflanzenwuchs
1 Jedes Abbrennen von Pflanzenwuchs, insbesondere auf Bahn-,
Strassen- und anderen Böschungen, ist verboten.
2 In ausserordentlichen Fällen kann die zuständige Direktion begrenzte
Ausnahmen bewilligen.
Art. 24
Pflanzensammeln und Tierfang, Bewilligungspflicht
1 Das Sammeln wildwachsender Pflanzen und Pilze sowie das Fangen
freilebender Tiere zu Erwerbszwecken bedürfen der Bewilligung der
Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz.
2 Von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen sind die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie das Sammeln von Pilzen, Beeren, Tee-
und Heilkräutern im ortsüblichen Umfang, soweit es sich nicht um geschützte Arten handelt.
3 Das Sammeln von Pilzen in Mengen von mehr als 1 kg je Person und
Tag überschreitet den ortsüblichen Umfang und ist untersagt; desgleichen sind organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von Pilzen verboten.
4 Beim erlaubten Sammeln von Pflanzen und Beeren ist nur ein sorgfältiges Pflücken gestattet; jedes Aufreissen der Bodendecke und jedes
Nachgraben ist verboten.
2.3 Ausnahmebewilligungen
Art. 25
Zulässigkeit
1 Ausnahmen von der Einhaltung der Schutzvorschriften können bewilligt werden, wenn sie im Interesse des Schutzzieles liegen oder wenn
ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der
Schutzvorschriften eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die
Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
2 Standortgebundene Bauten und Anlagen sind auf den notwendigen
Umfang zu beschränken. Pistenplanierungen und andere Terrainveränderungen in Pflanzenschutzgebieten können in Ausnahmefällen bewilligt werden.
Art. 26
Ersatz und Abgeltung
1 Lässt sich eine Beeinträchtigung geschützter Lebensräume durch
technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden,
hat die Verursacherin oder der Verursacher für besondere Massnahmen
zu ihrem bestmöglichen Schutz, für Wiederherstellung oder sonst für
angemessenen Ersatz zu sorgen.
2 Ist ein gleichwertiger Ersatz nicht oder nur in ungenügendem Ausmasse möglich, ist eine zweckgebundene Abgeltung zu leisten.
2.4 Pärke von nationaler Bedeutung *
Art. 26a * Grundsatz
1 Der Kanton unterstützt regionale Bestrebungen zur Errichtung und
zum Betrieb von Pärken von nationaler Bedeutung.
2 Bei kantonsübergreifenden Pärken arbeiten die Behörden mit den
anderen betroffenen Kantonen zusammen.
Art. 26b * Verfahren
1 Die Entstehung eines Parks von nationaler Bedeutung erfolgt in drei
Phasen:
1. Abklärung der Machbarkeit;
2. Projektierung;
3. Errichtung.
2 Die Direktion und die Parkträgerschaft sorgen dafür, dass die Gemeinden, die Bevölkerung und die interessierten Unternehmen sowie Organisationen der Region während des gesamten Verfahrens miteinbezogen
werden und in geeigneter Form mitwirken können.
3 Die an der Errichtung eines Parks interessierten Kreise klären im Rahmen einer Machbarkeitsstudie namentlich ab:
1. Eignung des Gebiets für einen Park von nationaler Bedeutung;
2. Positionierung des Parks;
3. Organisation des Parks;
4. Finanzierung des Parks.
4 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung insbesondere:
1. die Mitwirkung der Stimmberechtigten und die Beteiligung der
Gemeinden bei Errichtung und Betrieb der Pärke von nationaler
Bedeutung;
2. die Zuständigkeiten und Aufgaben des Kantons im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Qualitätssicherung der Pärke von nationaler Bedeutung.
4 Abgeltungen, Beiträge, Finanzierung
Art. 27
Enteignungsentschädigung
1 Eigentumsbeschränkungen, die sich aus diesem Gesetz und den sich
darauf stützenden Verordnungen und Verfügungen ergeben, begründen
einen Anspruch auf volle Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen.
2 Das Verfahren und die Entschädigung bei enteignungsähnlichen
Eigentumsbeschränkungen richten sich nach dem Enteignungsgesetz8).
8) NG 266.1
Art. 28
Abgeltung von Schutzmassnahmen
1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter geschützter Naturobjekte haben Anspruch auf
eine angemessene Abgeltung der mit Schutzmassnahmen verbundenen
wirtschaftlichen Nachteile, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die
bisherige extensive Bewirtschaftung beibehalten, die bisherige Nutzung
einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen
Ertrag erbringen.
2 Bei Nutzungseinschränkungen ist der Minderertrag abzugelten. Für
dessen Ermittlung ist auszugehen vom Ertrag, der bei einer dem
Standort angepassten, nachhaltigen Bewirtschaftung erzielbar wäre.
3 Sind Pflege und Unterhalt eines geschützten Naturobjektes Dritten
übertragen, geht der Anspruch auf Abgeltung an sie über.
4 … *
5 Der Regierungsrat regelt die Abgeltung durch Verordnung.
Art. 29
Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes
1 Der Kanton kann zur Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes
insbesondere folgende Massnahmen treffen beziehungsweise unterstützen:
1. die Erforschung wissenschaftlicher Grundlagen des Natur- und
Landschaftsschutzes, soweit sie in direktem Bezug zu Nidwalden
stehen;
2. die Erziehung zum Natur- und Landschaftsschutz in den Schulen
und die Schaffung von Schulungsreservaten;
3. das Anlegen, die Wiederherstellung und die Vernetzung von
Lebensräumen;
4. die Berücksichtigung des Natur- und Landschaftsschutzes bei der
Projektierung und Ausführung von Bauten, Anlagen und Werken;
5. die Information der Öffentlichkeit.
Art. 30
Beiträge an freiwillige Leistungen
1 Der Kanton kann einmalige oder wiederkehrende Beiträge gewähren:
1. zur Förderung freiwilliger Leistungen im Sinne dieses Gesetzes;
2. an Organisationen des Natur- und Landschaftsschutzes, sofern
diese aufgrund ihrer Statuten kantonal oder regional tätig sind.
Art. 30a * Beiträge an Pärke von nationaler Bedeutung
1 Der Kanton leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an:
1. die Abklärung der Machbarkeit und die Projektierung im Hinblick
auf die Anerkennung des Parks;
2. die Errichtung, wenn die Machbarkeit der Errichtung, des Betriebs
und der Qualitätssicherung des Parks nach den Anforderungen
des Bundes ausgewiesen ist;
3. den Betrieb und die Qualitätssicherung, wenn die bundesrechtlichen Anforderungen an den Park erfüllt sind.
2 Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen. Der Regierungsrat legt den Umfang der kantonalen Beteiligung in
einer Verordnung fest.
3 Die zweckkonforme Verwendung kantonaler Beiträge an die Errichtung, den Betrieb und die Qualitätssicherung eines Parks von nationaler
Bedeutung wird mittels Leistungsvereinbarung mit der jeweiligen Parkträgerschaft sichergestellt.
Art. 31
Einstellung, Rückerstattung
1 Abgeltungen und Beiträge können ganz oder teilweise eingestellt oder
zurückgefordert werden, wenn sie nicht dem Zweck entsprechend verwendet, Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden oder die
Schutzwürdigkeit des Objektes dahingefallen ist.
Art. 32
Verwaltungskosten
1 Der Kanton und die Gemeinden tragen die ihnen aus dem Vollzug dieses Gesetzes erwachsenden Verwaltungskosten. Die Unterschutzstellungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Beratung der Gemeinwesen und Privater durch die Kommission, die kantonale Fachstelle
oder anderer beigezogener Fachpersonen sind unentgeltlich.
2 Bewilligungen nach diesem Gesetz sind gebührenpflichtig.
Art. 33 * Finanzierung
1 Der Kanton trägt die nach Abzug der Globalbeiträge des Bundes verbleibenden Kosten für die Abgeltung bei geschützten Naturobjekten von
nationaler und regionaler Bedeutung.
2 Die Standortgemeinde trägt die nach Abzug der Globalbeiträge des
Bundes verbleibenden Kosten für die Abgeltung bei geschützten Naturobjekten von lokaler Bedeutung.
3 Die zweckgebundenen Abgeltungen gemäss Art. 26 werden in der
Staatsrechnung gesondert ausgewiesen.
5 Organisation
Art. 34
Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Vollzugsorgane
und legt deren Zuständigkeiten und Aufgaben fest.
Art. 35
Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz
1 Die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz ist die
Fachstelle im Sinne von Art. 25 NHG9).
2 Sie besorgt die laufenden Geschäfte des Natur- und Landschaftsschutzes, wirkt bei der Ausarbeitung und Durchführung von Natur- und
Landschaftsschutzmassnahmen des Kantons mit und berät die Gemeinden bei ihren Aufgaben in diesem Bereich.
3 Bei wichtigen Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes holt sie die
Stellungnahme der Kommission ein. Sie kann weitere Fachleute beiziehen.
Art. 36
Kommission für Natur- und Landschaftsschutz
1 Der Regierungsrat wählt eine Kommission für Natur- und Landschaftsschutz mit fünf bis sieben Mitgliedern und bezeichnet das Präsidium.
2 Die Kommission ist beratendes Fachorgan des Kantons und der
Gemeinden. Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Beurteilung der planerischen Ausscheidung von Natur- und Landschaftsschutzzonen;
2. Stellungnahme zu den Inventaren der schutzwürdigen und unter
Schutz gestellten Objekte;
3. Antragstellung auf Schutz bedrohter Tier-, Pflanzen- und Pilzarten
und zum Schutz beziehungsweise Unterhalt von Objekten nationaler, regionaler oder kommunaler Bedeutung;
4. Begutachtung von Baugesuchen, die Schutzobjekte erheblich beeinträchtigen können oder wenn sich in diesem Zusammenhang
Grundsatzfragen bezüglich eines Schutzobjektes ergeben;
5. Beurteilung von Nutzungs- und Sondernutzungsplänen.
9) SR 451
3 Der Regierungsrat kann der Kommission weitere Aufgaben übertragen.
4 Die zuständigen Instanzen haben in ihren Entscheiden Abweichungen
vom Antrag der Kommission schriftlich zu begründen.
Art. 37
Gemeinden
1 Die Gemeinden bezeichnen für ihren Bereich die mit dem Natur- und
Landschaftsschutz beauftragten Organe und deren Aufgaben.
2 Bezeichnen die Gemeinden keine Organe, ist der Gemeinderat zuständig.
Art. 38
Aufgabenerfüllung durch Dritte
1 Der Regierungsrat kann die Fachstelle ermächtigen, im Rahmen von
Leistungsvereinbarungen Dritte mit der Erfüllung von Aufgaben zu beauftragen.
6 Aufsicht
Art. 39
Aufsicht und Betreuung
1 Die zuständige Direktion beziehungsweise der Gemeinderat sorgen für
die Kennzeichnung der Naturschutz- und Pflanzenschutzgebiete sowie
der geschützten Naturobjekte, soweit sich dies als nötig erweist.
2 Sie beaufsichtigen die geschützten Gebiete und Naturobjekte und wachen in Zusammenarbeit mit den Polizei-, Forst-, Wildhut- und Fischereiaufsichtsorganen über die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes.
3 Ist Gefahr im Verzug, können die Aufsichtsorgane gesammelte, feilgebotene oder angeeignete Pflanzen, Pilze und Tiere zuhanden der
Staatsanwaltschaft gemäss Art. 263 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO10)) vorläufig sicherstellen. *
Art. 40
Unterhalts- und Duldungspflicht
1 Die geschützten Objekte sind von den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern derart zu unterhalten beziehungsweise zu bewirtschaften, dass das Schutzziel erreicht
wird und deren Bestand dauernd gesichert bleibt.
10) SR 312.0
2 Kommen sie ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, haben sie den behördlich angeordneten erforderlichen Unterhalt beziehungsweise die Bewirtschaftung durch Dritte zu dulden.
Art. 41
Nichteinhaltung der Verpflichtungen
1 Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten oder sonstige
Mängel festgestellt, trifft die zuständige Direktion beziehungsweise der
Gemeinderat die notwendigen Massnahmen, wie Geltendmachung der
Rückerstattung, Forderung von Schadenersatz, Erstattung einer Strafanzeige oder Anordnung der Ersatzvornahme.
Art. 42
Einstellung von Arbeiten
1 Dem Schutzzweck zuwiderlaufende Handlungen in Schutzgebieten
oder an Schutzobjekten, die ohne oder entgegen einer kantonalen oder
kommunalen Bewilligung ausgeführt werden, sind auf Verfügung der zuständigen Direktion beziehungsweise des Gemeinderates unverzüglich
einzustellen.
2 Die Beschwerde gegen eine solche Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 43
Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes
1 Die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes im Sinne dieses Gesetzes ist durch die zuständige Direktion beziehungsweise den Gemeinderat nach den Vorschriften der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung11) anzuordnen.
7 Rechtsschutz und Strafbestimmung
Art. 44 * Beschwerde gegen Schutzverordnungen
1 Gegen Schutzverordnungen gemäss Art. 14 kann binnen 20 Tagen
nach erfolgter Veröffentlichung Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erhoben werden.