Abkommen vom 5./11. Juni 2014 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Regierung von Guernsey zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
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Change 1
Art. 18 Öffentlicher Dienst
1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einer Vertragspartei oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei an eine natürliche Person für die dieser Vertragspartei, dieser Gebietskörperschaft oder dieser anderen juristischen Person öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden. b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur in der anderen Vertragspartei besteuert werden, wenn die Dienste in dieser Vertragspartei geleistet werden und die natürliche Person in dieser Vertragspartei ansässig ist und i) ein Staatsangehöriger dieser Vertragspartei ist; oder ii) nicht ausschliesslich deshalb in dieser Vertragspartei ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten. 2) Ungeachtet des Abs. 1 können Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen (einschliesslich pauschaler Zahlungen), die von einer Vertragspartei, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei oder aus einem von dieser Vertragspartei, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die dieser Vertragspartei, dieser Gebietskörperschaft oder dieser anderen juristischen Person öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in dieser Vertragspartei besteuert werden. 3) Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschliesslich pauschaler Zahlungen) für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit einer Vertragspartei, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei erbracht werden, sind die Art. 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden.
Art. 18 Öffentlicher Dienst
1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einer Vertragspartei oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei an eine natürliche Person für die dieser Vertragspartei, dieser Gebietskörperschaft oder dieser anderen juristischen Person öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden. b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur in der anderen Vertragspartei besteuert werden, wenn die Dienste in dieser Vertragspartei geleistet werden und die natürliche Person in dieser Vertragspartei ansässig ist und i) ein Staatsangehöriger dieser Vertragspartei ist; oder ii) nicht ausschliesslich deshalb in dieser Vertragspartei ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten. 2) Ungeachtet des Abs. 1 können Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen (einschliesslich pauschaler Zahlungen), die von einer Vertragspartei, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei oder aus einem von dieser Vertragspartei, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die dieser Vertragspartei, dieser Gebietskörperschaft oder dieser anderen juristischen Person öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in dieser Vertragspartei besteuert werden. 3) Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen (einschliesslich pauschaler Zahlungen) für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit einer Vertragspartei, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei erbracht werden, sind die Art. 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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