Abkommen vom 5./11. Juni 2014 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Regierung von Guernsey zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
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Change 1
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung einer Vertragspartei oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden. 2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Steuern vom Gesamtbetrag der von Unternehmen gezahlten Löhne oder Gehälter sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. 3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere a) im Fürstentum Liechtenstein: i) die Erwerbssteuer; ii) die Ertragssteuer; iii) die Gesellschaftssteuern; iv) die Grundstücksgewinnsteuer; v) die Vermögenssteuer; und vi) die Couponsteuer; (im Folgenden als "liechtensteinische Steuern" bezeichnet); b) in Guernsey: i) die Einkommenssteuer ("income tax"); (im Folgenden als "Steuer von Guernsey" bezeichnet). 4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit, die sich auf Angelegenheiten nach diesem Abkommen auswirken können.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung einer Vertragspartei oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden. 2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Steuern vom Gesamtbetrag der von Unternehmen gezahlten Löhne oder Gehälter sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. 3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere a) im Fürstentum Liechtenstein: i) die Erwerbssteuer; ii) die Ertragssteuer; iii) die Gesellschaftssteuern; iv) die Grundstücksgewinnsteuer; v) die Vermögenssteuer; und vi) die Couponsteuer; (im Folgenden als "liechtensteinische Steuern" bezeichnet); b) in Guernsey: i) die Einkommenssteuer ("income tax"); (im Folgenden als "Steuer von Guernsey" bezeichnet). 4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit, die sich auf Angelegenheiten nach diesem Abkommen auswirken können.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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