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Abkommen vom 5./11. Juni 2014 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Regierung von Guernsey zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

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Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der liechtensteinischen Gesetzgebung betreffend die Vermeidung der Doppelbesteuerung, die diesen allgemeinen Grundsatz nicht beeinträchtigen, wird die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt: a) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Guernsey besteuert werden, so nimmt Liechtenstein vorbehaltlich der Bst. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person das ausgenommene Einkommen oder Vermögen berücksichtigen. b) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person Einkünfte, die nach den Art. 14, 15, und 16 in Guernsey besteuert werden können, so rechnet Liechtenstein auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende liechtensteinische Steuer den Betrag an, der der nach dem Recht Guernseys und den Bestimmungen dieses Abkommens gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch die liechtensteinische Steuer nicht übersteigen, die auf die aus Guernsey bezogenen Einkünfte entfällt. c) Einkünfte von Dividenden im Sinne von Art. 10, die von einer in Guernsey ansässigen Gesellschaft an eine in Liechtenstein ansässige Gesellschaft gezahlt werden und die bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind, sind in Liechtenstein von der Besteuerung ausgenommen. 2) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Gesetzgebung Guernseys bezüglich der Anrechnung von ausserhalb des Gebietes von Guernsey zu zahlenden Steuern auf Steuern von Guernsey, die diesen allgemeinen Grundsatz nicht beeinträchtigen, gilt: a) Bezieht, vorbehaltlich der Bestimmungen von Bst. c, eine in Guernsey ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Liechtenstein besteuert werden können, so lässt Guernsey auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag zum Abzug zu, der der in Liechtenstein gezahlten Einkommenssteuer entspricht. b) Dieser Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Einkommenssteuer nicht übersteigen, der auf die in Liechtenstein besteuerbaren Einkünfte entfällt. c) Bezieht eine in Guernsey ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen nur in Liechtenstein besteuert werden dürfen, so kann Guernsey diese Einkünfte bei der Festsetzung der Steuer auf das verbleibende Einkommen dieser Person einbeziehen.

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Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der liechtensteinischen Gesetzgebung betreffend die Vermeidung der Doppelbesteuerung, die diesen allgemeinen Grundsatz nicht beeinträchtigen, wird die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt: a) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Guernsey besteuert werden, so nimmt Liechtenstein vorbehaltlich der Bst. b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person das ausgenommene Einkommen oder Vermögen berücksichtigen. b) Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Person Einkünfte, die nach den Art. 14, 15, und 16 in Guernsey besteuert werden können, so rechnet Liechtenstein auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende liechtensteinische Steuer den Betrag an, der der nach dem Recht Guernseys und den Bestimmungen dieses Abkommens gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch die liechtensteinische Steuer nicht übersteigen, die auf die aus Guernsey bezogenen Einkünfte entfällt. c) Einkünfte von Dividenden im Sinne von Art. 10, die von einer in Guernsey ansässigen Gesellschaft an eine in Liechtenstein ansässige Gesellschaft gezahlt werden und die bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind, sind in Liechtenstein von der Besteuerung ausgenommen. 2) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Gesetzgebung Guernseys bezüglich der Anrechnung von ausserhalb des Gebietes von Guernsey zu zahlenden Steuern auf Steuern von Guernsey, die diesen allgemeinen Grundsatz nicht beeinträchtigen, gilt: a) Bezieht, vorbehaltlich der Bestimmungen von Bst. c, eine in Guernsey ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Liechtenstein besteuert werden können, so lässt Guernsey auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag zum Abzug zu, der der in Liechtenstein gezahlten Einkommenssteuer entspricht. b) Dieser Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Einkommenssteuer nicht übersteigen, der auf die in Liechtenstein besteuerbaren Einkünfte entfällt. c) Bezieht eine in Guernsey ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen nur in Liechtenstein besteuert werden dürfen, so kann Guernsey diese Einkünfte bei der Festsetzung der Steuer auf das verbleibende Einkommen dieser Person einbeziehen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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