Abkommen vom 5./11. Juni 2014 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Regierung von Guernsey zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
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Art. 29 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach dem fünften Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf geeignetem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet dieses Abkommen nicht mehr Anwendung: a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gutgeschrieben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt; und b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kündigungsjahr folgt. Zu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig ermächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Vaduz am 5. Juni 2014 und zu St. Peter Port am 11. Juni 2014 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, beide Texte sind in gleicher Weise massgeblich. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung dieses Abkommens ist der englische Text massgeblich. Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein Für die Regierung von Guernsey gez. Adrian Halser gez. Jonathan P Le Tocq Protokoll Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Regierung von Guernsey zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die Unterzeichner vereinbart, dass die nachstehenden Bestimmungen Bestandteil des Abkommens sind. 1. Zu Art. 4 (Ansässige Person) Um Unklarheiten zu vermeiden, besteht Einvernehmen darüber, dass für Zwecke des Abkommens; a) eine liechtensteinische Stiftung oder Anstalt, die nach Art. 44 Abs. 1 SteG in Liechtenstein ertragssteuerpflichtig ist, als im Fürstentum Liechtenstein ansässig gilt; b) eine Stiftung in Guernsey, die nach dem "Foundations (Guernsey) Law" von 2012 errichtet und in Guernsey nach dem "Income Tax (Guernsey) Law" von 1975 in der jeweils gültigen Fassung steuerpflichtig ist, in Guernsey ansässig ist; c) eine Organisation, die ausschliesslich zu religiösen, karitativen, wissenschaftlichen, kulturellen oder Bildungszwecken (oder zu mehr als einem dieser Zwecke) gegründet und betrieben wird und die eine nach dem Recht dieser Vertragspartei in dieser Vertragspartei ansässige Person ist, auch dann als in dieser Vertragspartei ansässig gilt, wenn alle ihre Einkünfte oder Erträge oder ein Teil davon nach dem innerstaatlichen Recht dieser Vertragspartei von der Steuer befreit sind. 2. In Bezug auf Art. 15 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen) besteht Einvernehmen, dass der Ausdruck "besondere Vermögenswidmung" im Sinne des Art. 65 SteG zu verstehen ist. 3. Zu Art. 25 (Informationsaustausch) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Rahmen des Abkommens: Inkrafttreten a) dieser Artikel die Vertragsparteien lediglich zum Informationsaustausch auf Ersuchen verpflichtet und nur in Bezug auf die Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Abkommens unmittelbar folgenden Kalenderjahrs beginnen; Geltungsbereich des Abkommens b) sich der Informationsaustausch nach Art. 25 Abs. 1 auf Informationen bezieht, die aller Voraussicht nach für die Festlegung, Veranlagung und Erhebung der von Art. 25 Abs. 1 erfassten Steuern bei den diesen Steuern unterliegenden Personen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von mit diesen Personen verbundenen Steuersachen oder Steuerstrafsachen erheblich sind; Vertraulichkeit c) alle von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei bereitgestellten und erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln sind. Insbesondere gilt für die ausgetauschten Informationen, dass diese i) ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei nicht für andere als für die in Art. 25 Abs. 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden dürfen; und ii) keinem weiteren Hoheitsgebiet bekanntgegeben werden dürfen, wenn dieses Hoheitsgebiet nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist; d) Personendaten übermittelt werden dürfen, soweit sie für den Informationsaustausch nach Art. 25 notwendig sind, und vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen der übermittelnden Vertragspartei; Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens e) Neben den in Art. 25 Abs. 3 beschriebenen Umständen kann ein Auskunftsersuchen auch abgelehnt werden, wenn: i) die Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei zur Durchführung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängenden Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligen; ii) die ersuchende Vertragspartei nicht alle im eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, bei denen der Rückgriff auf derartige Massnahmen unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würde; Informationsaustausch auf Ersuchen f) Jedes Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert und immer unter schriftlicher Angabe der folgenden Informationen zu stellen: i) die Identität der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt, wobei Einvernehmen darüber besteht, dass eine Namensnennung zur Bestimmung der Identität der Person nicht erforderlich ist, sofern sich diese aus gleichwertigen Anhaltspunkten bestimmen lässt; ii) den Veranlagungszeitraum, für den die Information erbeten wird; iii) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Auskünfte der ersuchenden Vertragspartei vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; iv) den Zweck, zu dem die Information erbeten wird; v) Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die unter Ziff. i bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; vi) Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen bei der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder der Verfügungsmacht einer Person innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der ersuchten Vertragspartei befinden oder von dieser beschafft werden können; vii) den Namen und die Adresse von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden oder die diese vermutlich beschaffen können; viii) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht, dass die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei, falls die erbetenen Informationen sich innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der ersuchenden Vertragspartei befänden, in der Lage wäre, die Auskünfte nach dem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei einzuholen und dass das Ersuchen dem Abkommen entspricht; und ix) eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle im eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würden. Zu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig ermächtigten Unterzeichner dieses Protokoll unterzeichnet. Geschehen zu Vaduz am 5. Juni 2014 und zu St. Peter Port am 11. Juni 2014 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, beide Texte sind in gleicher Weise massgeblich. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung dieses Abkommens ist der englische Text massgeblich. Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein Für die Regierung von Guernsey gez. Adrian Hasler gez. Jonathan P Le Tocq
Art. 29 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach dem fünften Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf geeignetem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet dieses Abkommen nicht mehr Anwendung: a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gutgeschrieben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt; und b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das auf das Kündigungsjahr folgt. Zu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig ermächtigten Unterzeichner dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Vaduz am 5. Juni 2014 und zu St. Peter Port am 11. Juni 2014 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, beide Texte sind in gleicher Weise massgeblich. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung dieses Abkommens ist der englische Text massgeblich. Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein Für die Regierung von Guernsey gez. Adrian Halser gez. Jonathan P Le Tocq Protokoll Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Regierung von Guernsey zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die Unterzeichner vereinbart, dass die nachstehenden Bestimmungen Bestandteil des Abkommens sind. 1. Zu Art. 4 (Ansässige Person) Um Unklarheiten zu vermeiden, besteht Einvernehmen darüber, dass für Zwecke des Abkommens; a) eine liechtensteinische Stiftung oder Anstalt, die nach Art. 44 Abs. 1 SteG in Liechtenstein ertragssteuerpflichtig ist, als im Fürstentum Liechtenstein ansässig gilt; b) eine Stiftung in Guernsey, die nach dem "Foundations (Guernsey) Law" von 2012 errichtet und in Guernsey nach dem "Income Tax (Guernsey) Law" von 1975 in der jeweils gültigen Fassung steuerpflichtig ist, in Guernsey ansässig ist; c) eine Organisation, die ausschliesslich zu religiösen, karitativen, wissenschaftlichen, kulturellen oder Bildungszwecken (oder zu mehr als einem dieser Zwecke) gegründet und betrieben wird und die eine nach dem Recht dieser Vertragspartei in dieser Vertragspartei ansässige Person ist, auch dann als in dieser Vertragspartei ansässig gilt, wenn alle ihre Einkünfte oder Erträge oder ein Teil davon nach dem innerstaatlichen Recht dieser Vertragspartei von der Steuer befreit sind. 2. In Bezug auf Art. 15 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen) besteht Einvernehmen, dass der Ausdruck "besondere Vermögenswidmung" im Sinne des Art. 65 SteG zu verstehen ist. 3. Zu Art. 25 (Informationsaustausch) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Rahmen des Abkommens: Inkrafttreten a) dieser Artikel die Vertragsparteien lediglich zum Informationsaustausch auf Ersuchen verpflichtet und nur in Bezug auf die Steuerperioden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Abkommens unmittelbar folgenden Kalenderjahrs beginnen; Geltungsbereich des Abkommens b) sich der Informationsaustausch nach Art. 25 Abs. 1 auf Informationen bezieht, die aller Voraussicht nach für die Festlegung, Veranlagung und Erhebung der von Art. 25 Abs. 1 erfassten Steuern bei den diesen Steuern unterliegenden Personen oder für Ermittlungen in oder die Verfolgung von mit diesen Personen verbundenen Steuersachen oder Steuerstrafsachen erheblich sind; Vertraulichkeit c) alle von den zuständigen Behörden einer Vertragspartei bereitgestellten und erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln sind. Insbesondere gilt für die ausgetauschten Informationen, dass diese i) ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei nicht für andere als für die in Art. 25 Abs. 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden dürfen; und ii) keinem weiteren Hoheitsgebiet bekanntgegeben werden dürfen, wenn dieses Hoheitsgebiet nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist; d) Personendaten übermittelt werden dürfen, soweit sie für den Informationsaustausch nach Art. 25 notwendig sind, und vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen der übermittelnden Vertragspartei; Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens e) Neben den in Art. 25 Abs. 3 beschriebenen Umständen kann ein Auskunftsersuchen auch abgelehnt werden, wenn: i) die Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei zur Durchführung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängenden Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligen; ii) die ersuchende Vertragspartei nicht alle im eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, bei denen der Rückgriff auf derartige Massnahmen unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würde; Informationsaustausch auf Ersuchen f) Jedes Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert und immer unter schriftlicher Angabe der folgenden Informationen zu stellen: i) die Identität der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt, wobei Einvernehmen darüber besteht, dass eine Namensnennung zur Bestimmung der Identität der Person nicht erforderlich ist, sofern sich diese aus gleichwertigen Anhaltspunkten bestimmen lässt; ii) den Veranlagungszeitraum, für den die Information erbeten wird; iii) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Auskünfte der ersuchenden Vertragspartei vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; iv) den Zweck, zu dem die Information erbeten wird; v) Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die unter Ziff. i bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; vi) Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen bei der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder der Verfügungsmacht einer Person innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der ersuchten Vertragspartei befinden oder von dieser beschafft werden können; vii) den Namen und die Adresse von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden oder die diese vermutlich beschaffen können; viii) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht, dass die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei, falls die erbetenen Informationen sich innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der ersuchenden Vertragspartei befänden, in der Lage wäre, die Auskünfte nach dem Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei einzuholen und dass das Ersuchen dem Abkommen entspricht; und ix) eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle im eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Massnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismässig grosse Schwierigkeiten mit sich bringen würden. Zu Urkund dessen haben die dazu rechtmässig ermächtigten Unterzeichner dieses Protokoll unterzeichnet. Geschehen zu Vaduz am 5. Juni 2014 und zu St. Peter Port am 11. Juni 2014 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, beide Texte sind in gleicher Weise massgeblich. Im Falle von Divergenzen bei der Auslegung dieses Abkommens ist der englische Text massgeblich. Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein Für die Regierung von Guernsey gez. Adrian Hasler gez. Jonathan P Le Tocq
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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