Abkommen vom 5./11. Juni 2014 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Regierung von Guernsey zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Vermeidung der Steuerverkürzung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
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Change 1
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a) bedeuten die Ausdrücke "eine Vertragspartei" und "die andere Vertragspartei" je nach dem Zusammenhang das Fürstentum Liechtenstein oder Guernsey; b) i) umfasst der Ausdruck "Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein, und im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein; ii) bedeutet der Ausdruck "Guernsey" die Regierung von Guernsey, und im geographischen Sinne verwendet, Guernsey, Alderney und Herm, einschliesslich des an diese Inseln angrenzenden Küstenmeeres, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, mit der Einschränkung, dass jeglicher Verweis auf das Recht von Guernsey sich auf das Recht der Insel Guernsey bezieht, wie es dort und auf den Inseln Alderney und Herm Anwendung findet. c) schliesst der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit ein; d) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen sowie Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; e) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" i) in Liechtenstein die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein; ii) in Guernsey den Leiter der Steuerverwaltung (Director of Income Tax) oder seinen Vertreter; f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit; g) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen einer Vertragspartei" und "Unternehmen der anderen Vertragspartei", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einer Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in der anderen Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird; h) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einer Vertragspartei betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten in der anderen Vertragspartei betrieben; i) bedeutet der Ausdruck "Investmentfonds": i) in Liechtenstein, ein "Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)" im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vom 28. Juni 2011, LGBl. 2011 Nr. 295 (UCITSG), ein "Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien" im Sinne des Investmentunternehmensgesetzes vom 19. Mai 2005, LGBl. 2005 Nr. 156 (IUG), sowie alle anderen Investmentfonds, Einrichtungen und Rechtsträger einer Vertragspartei, die nach Einigung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Rahmen dieses Absatzes als kollektive Investmentvehikel gelten; ii) in Guernsey alle Investmentsysteme und Investmentfonds für gemeinsame Anlagen, bei denen der Erwerb, die Veräusserung oder der Rückkauf von Anteilen oder anderen Beteiligungen weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist; j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" in Bezug auf eine Vertragspartei: i) in Bezug auf Liechtenstein jede natürliche Person, die die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt und jede Person, die keine natürliche Person ist, die nach dem in Liechtenstein geltenden Recht errichtet worden ist; ii) in Bezug auf Guernsey jede natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf Guernsey hat und die britische Staatsangehörigkeit besitzt sowie jede juristische Person, Personengesellschaft oder Vereinigung, die nach dem Recht von Guernsey errichtet worden ist; k) bedeutet der Ausdruck "Pensionsmodell": i) in Liechtenstein jede Einrichtung, auf die die Vorschriften des Gesetzes über die betriebliche Pensionsvorsorge vom 20. Oktober 1987, LGBl. 1988 Nr. 12 (BPVG), sowie die dazu erlassenen Verordnungen gelten; ii) in Guernsey jede dort errichtete Pensionseinrichtung, die von der Steuer Guernseys nach Art. 40 des "Income Tax (Guernsey) Law" von 1975 in seiner jeweils gültigen Fassung ausgenommen ist; l) umfasst der Ausdruck "Person" eine natürlich Person, eine Gesellschaft, einen ruhenden Nachlass und alle anderen Personenvereinigungen. 2) Bei der Anwendung des Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieser Vertragspartei für die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem anzuwendenden Steuerrecht dieser Vertragspartei den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei hat.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a) bedeuten die Ausdrücke "eine Vertragspartei" und "die andere Vertragspartei" je nach dem Zusammenhang das Fürstentum Liechtenstein oder Guernsey; b) i) umfasst der Ausdruck "Liechtenstein" das Fürstentum Liechtenstein, und im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein; ii) bedeutet der Ausdruck "Guernsey" die Regierung von Guernsey, und im geographischen Sinne verwendet, Guernsey, Alderney und Herm, einschliesslich des an diese Inseln angrenzenden Küstenmeeres, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, mit der Einschränkung, dass jeglicher Verweis auf das Recht von Guernsey sich auf das Recht der Insel Guernsey bezieht, wie es dort und auf den Inseln Alderney und Herm Anwendung findet. c) schliesst der Ausdruck "Geschäftstätigkeit" auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit ein; d) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen sowie Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; e) bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde" i) in Liechtenstein die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein; ii) in Guernsey den Leiter der Steuerverwaltung (Director of Income Tax) oder seinen Vertreter; f) bezieht sich der Ausdruck "Unternehmen" auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit; g) bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen einer Vertragspartei" und "Unternehmen der anderen Vertragspartei", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einer Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in der anderen Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird; h) bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einer Vertragspartei betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten in der anderen Vertragspartei betrieben; i) bedeutet der Ausdruck "Investmentfonds": i) in Liechtenstein, ein "Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)" im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vom 28. Juni 2011, LGBl. 2011 Nr. 295 (UCITSG), ein "Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien" im Sinne des Investmentunternehmensgesetzes vom 19. Mai 2005, LGBl. 2005 Nr. 156 (IUG), sowie alle anderen Investmentfonds, Einrichtungen und Rechtsträger einer Vertragspartei, die nach Einigung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Rahmen dieses Absatzes als kollektive Investmentvehikel gelten; ii) in Guernsey alle Investmentsysteme und Investmentfonds für gemeinsame Anlagen, bei denen der Erwerb, die Veräusserung oder der Rückkauf von Anteilen oder anderen Beteiligungen weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Anlegergruppe beschränkt ist; j) bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger" in Bezug auf eine Vertragspartei: i) in Bezug auf Liechtenstein jede natürliche Person, die die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt und jede Person, die keine natürliche Person ist, die nach dem in Liechtenstein geltenden Recht errichtet worden ist; ii) in Bezug auf Guernsey jede natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf Guernsey hat und die britische Staatsangehörigkeit besitzt sowie jede juristische Person, Personengesellschaft oder Vereinigung, die nach dem Recht von Guernsey errichtet worden ist; k) bedeutet der Ausdruck "Pensionsmodell": i) in Liechtenstein jede Einrichtung, auf die die Vorschriften des Gesetzes über die betriebliche Pensionsvorsorge vom 20. Oktober 1987, LGBl. 1988 Nr. 12 (BPVG), sowie die dazu erlassenen Verordnungen gelten; ii) in Guernsey jede dort errichtete Pensionseinrichtung, die von der Steuer Guernseys nach Art. 40 des "Income Tax (Guernsey) Law" von 1975 in seiner jeweils gültigen Fassung ausgenommen ist; l) umfasst der Ausdruck "Person" eine natürlich Person, eine Gesellschaft, einen ruhenden Nachlass und alle anderen Personenvereinigungen. 2) Bei der Anwendung des Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieser Vertragspartei für die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem anzuwendenden Steuerrecht dieser Vertragspartei den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei hat.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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