Reglement für das Befahren von Waldstrassen sowie der Alpstrassen und den landwirtschaftlichen Strassen im Berggebiet
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Change 1
Art. 12 Verwaltung und Ausgabe von Barrierenschlüssel
1 Verwaltungs- und Abgabestelle: a) Für die Führung des Schlüsselverzeichnisses der Waldstrassenbarrieren Glarus Süd ist das Sekretariat der Abteilung Grün zuständig. Das Schlüsselverzeichnis ist laufend zu aktualisieren b) Pro schriftlich erteilte Bewilligung wird nach Massgabe von Art. 6, 7, 8 und 9, ein Schlüssel mit dem dazu gehörenden schriftlichen Fahrausweis ausgehändigt c) Der alleinige Besitz des Schlüssels berechtigt nicht zum Befahren der Strasse. Der Empfang eines Schlüssels setzt immer eine schriftliche Bewilligung gemäss Art. 8 voraus d) Wer einen Schlüssel besitzt, ist für dessen rechtmässige Verwendung verantwortlich und hat bei Verlust die Ersatzkosten zu tragen. Nach Ablauf der Bewilligung ist der Barrierenschlüssel innert 30 Tagen unaufgefordert an die Abgabestelle zurückzugeben e) Barrierenschlüssel sind persönlich und dürfen nur an Personen in Verbindung mit der jeweiligen Fahrberechtigung weitergegeben werden f) Aberkennt das zuständige Departement eine Fahrberechtigung, oder erlischt diese nach Massgabe des Art. 6, 7, 8 und 9, sind die Schlüssel innert 30 Tagen der Ausgabestelle zurückzugeben g) Die Barrieren sind nach jedem Passieren wieder zu schliessen. Bei längerem Offenhalten der Barrieren (z.B. Alpauf- und abtrieb) ist der für das entsprechende Revier zuständige Revierförster zu informieren. Halbautomatische Barrieren dürfen ausschliesslich mit der eigens dafür vorgesehen Mechanik offen gehalten werden (keine Blockade durch andere Gegenstände)
Art. 12 Verwaltung und Ausgabe von Barrierenschlüssel
1 Verwaltungs- und Abgabestelle: a) Für die Führung des Schlüsselverzeichnisses der Waldstrassenbarrieren Glarus Süd ist das Sekretariat der Abteilung Grün zuständig. Das Schlüsselverzeichnis ist laufend zu aktualisieren b) Pro schriftlich erteilte Bewilligung wird nach Massgabe von Art. 6, 7, 8 und 9, ein Schlüssel mit dem dazu gehörenden schriftlichen Fahrausweis ausgehändigt c) Der alleinige Besitz des Schlüssels berechtigt nicht zum Befahren der Strasse. Der Empfang eines Schlüssels setzt immer eine schriftliche Bewilligung gemäss Art. 8 voraus d) Wer einen Schlüssel besitzt, ist für dessen rechtmässige Verwendung verantwortlich und hat bei Verlust die Ersatzkosten zu tragen. Nach Ablauf der Bewilligung ist der Barrierenschlüssel innert 30 Tagen unaufgefordert an die Abgabestelle zurückzugeben e) Barrierenschlüssel sind persönlich und dürfen nur an Personen in Verbindung mit der jeweiligen Fahrberechtigung weitergegeben werden f) Aberkennt das zuständige Departement eine Fahrberechtigung, oder erlischt diese nach Massgabe des Art. 6, 7, 8 und 9, sind die Schlüssel innert 30 Tagen der Ausgabestelle zurückzugeben g) Die Barrieren sind nach jedem Passieren wieder zu schliessen. Bei längerem Offenhalten der Barrieren (z.B. Alpauf- und abtrieb) ist der für das entsprechende Revier zuständige Revierförster zu informieren. Halbautomatische Barrieren dürfen ausschliesslich mit der eigens dafür vorgesehen Mechanik offen gehalten werden (keine Blockade durch andere Gegenstände)
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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