Reglement für das Befahren von Waldstrassen sowie der Alpstrassen und den landwirtschaftlichen Strassen im Berggebiet
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Change 1
Art. 6 Fahrberechtigung
1 Fahrberechtigt sind grundsätzlich alle gemeindeeigenen Fahrzeuge, sofern diese Fahrten im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt werden. 2 Des Weitern sind nachfolgend aufgeführte Grundeigentümer, Berufskategorien, Tätigkeiten bzw. Institutionen nach Massgabe des Art. 8 zum unentgeltlichen Befahren der Waldstrassen berechtigt: a) Die Eigentümer und/oder Mieter der an die jeweilige Strasse angrenzenden und anschliessenden ganzjährig von ihnen bewohnten Gebäude und Liegenschaften. Die Fahrberechtigung ist auf höchstens drei Fahrzeuge zu beschränken. Die Fahrberechtigung gilt nur für die direkte Verbindung zum/zur Gebäude / Liegenschaft b) Die Bewirtschafter und Personal, der an die jeweilige Strasse anschliessenden Alpen und landwirtschaftlichen Pachtliegenschaften. Pro Alp oder Pachtliegenschaft ist die Fahrberechtigung auf höchstens drei Fahrzeuge zu beschränken c) Bestösser, die ihr Vieh auf einer Alp sömmern. Gleichzeitig ist pro Bestösser die Fahrberechtigung auf eine Fahrt pro Jahr (ausgenommen Fahrten zur Besorgung von verletztem oder krankem Vieh), für ein Fahrzeug, zu beschränken d) Polizei, Feuerwehr, Sanität, Rettungsdienst, Wildhut, kant. Abteilung Wald, kant. Fischereiaufseher, Schweisshundeführer, Tierärzte und Besamungstechniker, Milchwäger / ‑Kontrolleure in Ausübung ihres Berufes bzw. Amtes, Ärzte und weitere Notfälle e) Forstunternehmer und Private, die Holzschläge und/oder Waldpflegearbeiten ausführen f) Militär, und Zivilschutz in dienstlicher Funktion g) Bauunternehmer, Handwerker oder Lieferanten, die Aufträge an Infrastrukturen und Gebäuden, im von der Strasse erschlossenen Perimeter ausführen müssen h) Abtransport von Schalenwild
Art. 6 Fahrberechtigung
1 Fahrberechtigt sind grundsätzlich alle gemeindeeigenen Fahrzeuge, sofern diese Fahrten im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt werden. 2 Des Weitern sind nachfolgend aufgeführte Grundeigentümer, Berufskategorien, Tätigkeiten bzw. Institutionen nach Massgabe des Art. 8 zum unentgeltlichen Befahren der Waldstrassen berechtigt: a) Die Eigentümer und/oder Mieter der an die jeweilige Strasse angrenzenden und anschliessenden ganzjährig von ihnen bewohnten Gebäude und Liegenschaften. Die Fahrberechtigung ist auf höchstens drei Fahrzeuge zu beschränken. Die Fahrberechtigung gilt nur für die direkte Verbindung zum/zur Gebäude / Liegenschaft b) Die Bewirtschafter und Personal, der an die jeweilige Strasse anschliessenden Alpen und landwirtschaftlichen Pachtliegenschaften. Pro Alp oder Pachtliegenschaft ist die Fahrberechtigung auf höchstens drei Fahrzeuge zu beschränken c) Bestösser, die ihr Vieh auf einer Alp sömmern. Gleichzeitig ist pro Bestösser die Fahrberechtigung auf eine Fahrt pro Jahr (ausgenommen Fahrten zur Besorgung von verletztem oder krankem Vieh), für ein Fahrzeug, zu beschränken d) Polizei, Feuerwehr, Sanität, Rettungsdienst, Wildhut, kant. Abteilung Wald, kant. Fischereiaufseher, Schweisshundeführer, Tierärzte und Besamungstechniker, Milchwäger / ‑Kontrolleure in Ausübung ihres Berufes bzw. Amtes, Ärzte und weitere Notfälle e) Forstunternehmer und Private, die Holzschläge und/oder Waldpflegearbeiten ausführen f) Militär, und Zivilschutz in dienstlicher Funktion g) Bauunternehmer, Handwerker oder Lieferanten, die Aufträge an Infrastrukturen und Gebäuden, im von der Strasse erschlossenen Perimeter ausführen müssen h) Abtransport von Schalenwild
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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