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Verordnung über die militärische Schifffahrt

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Art. 4 Zuständigkeit

1 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) ist zuständig für: a. die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung im Departement für Verteidigung Bevölkerungsschutz und Sport (VBS); b. die Typengenehmigung, Zulassung und periodische Prüfung der Militärschiffe; c. die Zulassung der militärischen Schiffsführer und Schiffsführerinnen sowie der militärischen Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen; d. die Erteilung und den Entzug der militärischen Schiffs-, Schiffsführer- und Prüfungsexpertenausweise; e. die Vertretung des VBS als Schifffahrtsamt bei der Vereinigung der Schifffahrtsämter und beim Bundesamt für Verkehr (BAV); f. die Ausstellung der amtlichen Radarpatente und Radarfahrberechtigungen. 2 Der militärische Lehrverband Genie/Rettung/ABC ist zuständig für: a. die Aus- und Weiterbildung der militärischen Schiffsführer und Schiffsführerinnen; b. die Bereitstellung des für die Ausbildung und Prüfung erforderlichen Fachpersonals sowie der Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen nach den Vorgaben des SVSAA; c. die Fachberatung und Kontrolle im Rahmen der vor- und ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten. 3 Die Logistikbasis der Armee (LBA) ist zuständig für: a. die Einsatzbereitschaft und Betriebssicherheit der Militärschiffe; b. die periodische Nachprüfung der Militärschiffe nach den Vorgaben des SVSAA. 4 Die armasuisse ist zuständig für: a. die Beschaffung der Militärschiffe; b. die Beratung der militärischen Stellen in fachtechnischen Fragen. 5 Der verantwortliche Truppenkommandant oder die verantwortliche Truppenkommandantin stellt die Durchsetzung dieser Verordnung und der zivilen Vorschriften im Rahmen der dienstlichen militärischen Tätigkeiten sicher. 5bis Der verantwortliche Verband stellt die Umsetzung dieser Verordnung und der zivilen Vorschriften im Rahmen der vor- und ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten sicher. 6 Die Militärpolizei sorgt für die Sicherheit in der militärischen Schifffahrt. Sie ist insbesondere zuständig für: a. die Durchführung von verkehrspolizeilichen Kontrollen; b. die Tatbestandaufnahme bei Schiffsunfällen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 393). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 393). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 393). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 304). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 393). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 304). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 393).

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Art. 4 Zuständigkeit

1 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) ist zuständig für: a. die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung im Departement für Verteidigung Bevölkerungsschutz und Sport (VBS); b. die Typengenehmigung, Zulassung und periodische Prüfung der Militärschiffe; c. die Zulassung der militärischen Schiffsführer und Schiffsführerinnen sowie der militärischen Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen; d. die Erteilung und den Entzug der militärischen Schiffs-, Schiffsführer- und Prüfungsexpertenausweise; e. die Vertretung des VBS als Schifffahrtsamt bei der Vereinigung der Schifffahrtsämter und beim Bundesamt für Verkehr (BAV); f. die Ausstellung der amtlichen Radarpatente und Radarfahrberechtigungen. 2 Der militärische Lehrverband Genie/Rettung/ABC ist zuständig für: a. die Aus- und Weiterbildung der militärischen Schiffsführer und Schiffsführerinnen; b. die Bereitstellung des für die Ausbildung und Prüfung erforderlichen Fachpersonals sowie der Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen nach den Vorgaben des SVSAA; c. die Fachberatung und Kontrolle im Rahmen der vor- und ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten. 3 Die Logistikbasis der Armee (LBA) ist zuständig für: a. die Einsatzbereitschaft und Betriebssicherheit der Militärschiffe; b. die periodische Nachprüfung der Militärschiffe nach den Vorgaben des SVSAA. 4 Die armasuisse ist zuständig für: a. die Beschaffung der Militärschiffe; b. die Beratung der militärischen Stellen in fachtechnischen Fragen. 5 Der verantwortliche Truppenkommandant oder die verantwortliche Truppenkommandantin stellt die Durchsetzung dieser Verordnung und der zivilen Vorschriften im Rahmen der dienstlichen militärischen Tätigkeiten sicher. 5bis Der verantwortliche Verband stellt die Umsetzung dieser Verordnung und der zivilen Vorschriften im Rahmen der vor- und ausserdienstlichen militärischen Tätigkeiten sicher. 6 Die Militärpolizei sorgt für die Sicherheit in der militärischen Schifffahrt. Sie ist insbesondere zuständig für: a. die Durchführung von verkehrspolizeilichen Kontrollen; b. die Tatbestandaufnahme bei Schiffsunfällen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 393). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 393). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 393). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 304). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 393). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 304). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 393).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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