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G vom 4. Mai 2017 über die Gebühren der Gerichte und Beschwerdekommissionen (Gerichtsgebührengesetz; GGG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 17 c) Sachliche Gebührenbefreiung

1) Von der Gebührenpflicht sind befreit: a) alle Eingaben, Amtshandlungen und Entscheidungen des Ausserstreitverfahrens, für die im Rahmen dieses Gesetze keine Bemessungsgrundlage vorgesehen ist; die Verpflichtung zum Ersatz von Kosten, die durch Publikationen entstehen, sowie von Kosten für beizuziehende Sachverständige oder Dolmetscher bleibt jedoch unberührt; b) bewilligte Verfahrenshilfeanträge im Umfang ihrer einstweiligen Befreiung von der Gerichtsgebühr; c) alle Gebührenangelegenheiten nach diesem Gesetz. 2) Im Falle eines Verzichts-, Anerkenntnis- und Versäumnisurteils ist ein angemessener Teil der Gebühr vom Gericht zurückzuerstatten. Die Festsetzung des angemessenen Teils der Gebühr erfolgt im Rahmen des jeweiligen Urteils. Das Gleiche gilt für Beschlüsse, mit denen: a) die Eingabe wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs, Unzuständigkeit des Gerichts, Streitanhängigkeit, rechtskräftig entschiedener Streitsache oder wegen vorzeitiger Einbringung der Scheidungsklage (§ 592 ZPO) zurückgewiesen wird; b) die Eingabe wegen Paupertätseides oder die Klage nach § 529 ZPO für zurückgenommen erklärt wird; c) die Eingabe zurückgezogen wird.

Your change, as a redline

Art. 17 c) Sachliche Gebührenbefreiung

1) Von der Gebührenpflicht sind befreit: a) alle Eingaben, Amtshandlungen und Entscheidungen des Ausserstreitverfahrens, für die im Rahmen dieses Gesetze keine Bemessungsgrundlage vorgesehen ist; die Verpflichtung zum Ersatz von Kosten, die durch Publikationen entstehen, sowie von Kosten für beizuziehende Sachverständige oder Dolmetscher bleibt jedoch unberührt; b) bewilligte Verfahrenshilfeanträge im Umfang ihrer einstweiligen Befreiung von der Gerichtsgebühr; c) alle Gebührenangelegenheiten nach diesem Gesetz. 2) Im Falle eines Verzichts-, Anerkenntnis- und Versäumnisurteils ist ein angemessener Teil der Gebühr vom Gericht zurückzuerstatten. Die Festsetzung des angemessenen Teils der Gebühr erfolgt im Rahmen des jeweiligen Urteils. Das Gleiche gilt für Beschlüsse, mit denen: a) die Eingabe wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs, Unzuständigkeit des Gerichts, Streitanhängigkeit, rechtskräftig entschiedener Streitsache oder wegen vorzeitiger Einbringung der Scheidungsklage (§ 592 ZPO) zurückgewiesen wird; b) die Eingabe wegen Paupertätseides oder die Klage nach § 529 ZPO für zurückgenommen erklärt wird; c) die Eingabe zurückgezogen wird.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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