G vom 4. Mai 2017 über die Gebühren der Gerichte und Beschwerdekommissionen (Gerichtsgebührengesetz; GGG)
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Change 1
Art. 18 Grundsatz
1) Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes zum Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs. Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt. 2) In Fällen, in welchen der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, hat der Kläger diesen Wert in der Klage oder in der verfahrenseinleitenden Eingabe anzugeben. Dies gilt insbesondere auch für Klagen auf Vornahme von Arbeiten und anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung und auf Abgabe von Willenserklärungen. 3) Wird die Bemessungsgrundlage nicht oder so angegeben, dass sie den tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich nicht entspricht, ist sie allenfalls nach Durchführung von Erhebungen vom Gericht nach freiem Ermessen amtswegig festzusetzen. Gegen eine solche Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 4) Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Das Gericht hat mangels einer Einigung der Parteien möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Bei der Feststellung des Streitwerts ist das Gericht auch nicht an übereinstimmende Wertangaben der Parteien gebunden. 5) Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. 6) Wird der gleiche Anspruch durch oder gegen mehrere Personen geltend gemacht, denen der Anspruch solidarisch zusteht oder für den sie solidarisch haften, so richtet sich der Wert nach der Höhe des einfachen Anspruchs. 7) Wird nur ein Teil einer Geldforderung begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung zugrunde zu legen.
Art. 18 Grundsatz
1) Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes zum Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs. Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt. 2) In Fällen, in welchen der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, hat der Kläger diesen Wert in der Klage oder in der verfahrenseinleitenden Eingabe anzugeben. Dies gilt insbesondere auch für Klagen auf Vornahme von Arbeiten und anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung und auf Abgabe von Willenserklärungen. 3) Wird die Bemessungsgrundlage nicht oder so angegeben, dass sie den tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich nicht entspricht, ist sie allenfalls nach Durchführung von Erhebungen vom Gericht nach freiem Ermessen amtswegig festzusetzen. Gegen eine solche Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 4) Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Das Gericht hat mangels einer Einigung der Parteien möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Bei der Feststellung des Streitwerts ist das Gericht auch nicht an übereinstimmende Wertangaben der Parteien gebunden. 5) Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. 6) Wird der gleiche Anspruch durch oder gegen mehrere Personen geltend gemacht, denen der Anspruch solidarisch zusteht oder für den sie solidarisch haften, so richtet sich der Wert nach der Höhe des einfachen Anspruchs. 7) Wird nur ein Teil einer Geldforderung begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung zugrunde zu legen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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