G vom 4. Mai 2017 über die Gebühren der Gerichte und Beschwerdekommissionen (Gerichtsgebührengesetz; GGG)
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Change 1
Art. 3 Entstehung des Gebührenanspruchs
Der Anspruch des Staates auf die Gebühr wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet: a) mit der Überreichung oder dem Eingang folgender Eingaben bei Gericht: 1. Klagen oder Widerklagen des zivilgerichtlichen Verfahrens erster Instanz; 2. Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs; 3. Rechtsmittelschriften und Rechtsbehelfe des zivilgerichtlichen und strafgerichtlichen Verfahrens zweiter und dritter Instanz sowie des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof, dem Obersten Gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof oder den Beschwerdekommissionen; 4. Schriftsätze des zivilgerichtlichen Verfahrens, wenn das Klagebegehren erweitert wird; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Gebühr mit dem Beginn der Protokollierung; 5. Anträge zur Vorladung des Gegners nach § 227 Abs. 1 ZPO, schriftliche Gesuche um Erlassung eines bedingten Zahlbefehls (§§ 577 ff. ZPO) beziehungsweise eines Rechtsbots (§ 593 ZPO), Anträge nach § 567 ZPO, Anbringen auf gerichtliche Aufkündigungen (§§ 560 ff. ZPO), Anträge auf Erlassung eines Wechsel- oder Scheckauftrages oder eines Zahlungsauftrages nach § 548 ZPO; 6. Anträge des Verfahrens zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (Art. 270 ff. EO) oder Exekutionsanträge, Anträge auf pfandweise Beschreibung (Art. 294 Abs. 2 EO) oder Oppositions-, Impugnations- und Exszindierungsklagen (Art. 18 bis 20 EO); 7. verfahrenseinleitende Anträge des ausserstreitigen Verfahrens (Art. 20 Abs. 1 AussStrG) sowie auf Antrag eingeleitete Verlassenschaftsverfahren (Art. 143 Abs. 2 AussStrG) und auf Antrag eingeleitete Ausserstreitverfahren nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht; 8. schriftliche Privatanklagen sowie Subsidiaranklagen; b) mit der Beurkundung durch das Gericht bei Vergleichen, die vor der Einleitung eines Verfahrens geschlossen werden; c) mit der Zustellung der Entscheidung des ausserstreitigen Verfahrens, des Konkursverfahrens, soweit der Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens von einem Gläubiger des Schuldners eingebracht wird, und des Sanierungsverfahrens; d) mit der Rechtskraft der die Kostenersatzpflicht festlegenden Entscheidung im offizialen Strafverfahren erster Instanz; e) mit dem Beginn der Niederschrift bei Protokollaranträgen; f) mit Veranlassung beziehungsweise Herstellung durch die Partei bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Ausdrucke); g) mit dem Beginn von allen sonstigen Amtshandlungen und Verfahren.
Art. 3 Entstehung des Gebührenanspruchs
Der Anspruch des Staates auf die Gebühr wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet: a) mit der Überreichung oder dem Eingang folgender Eingaben bei Gericht: 1. Klagen oder Widerklagen des zivilgerichtlichen Verfahrens erster Instanz; 2. Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs; 3. Rechtsmittelschriften und Rechtsbehelfe des zivilgerichtlichen und strafgerichtlichen Verfahrens zweiter und dritter Instanz sowie des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof, dem Obersten Gerichtshof als Verwaltungsgerichtshof oder den Beschwerdekommissionen; 4. Schriftsätze des zivilgerichtlichen Verfahrens, wenn das Klagebegehren erweitert wird; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Gebühr mit dem Beginn der Protokollierung; 5. Anträge zur Vorladung des Gegners nach § 227 Abs. 1 ZPO, schriftliche Gesuche um Erlassung eines bedingten Zahlbefehls (§§ 577 ff. ZPO) beziehungsweise eines Rechtsbots (§ 593 ZPO), Anträge nach § 567 ZPO, Anbringen auf gerichtliche Aufkündigungen (§§ 560 ff. ZPO), Anträge auf Erlassung eines Wechsel- oder Scheckauftrages oder eines Zahlungsauftrages nach § 548 ZPO; 6. Anträge des Verfahrens zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (Art. 270 ff. EO) oder Exekutionsanträge, Anträge auf pfandweise Beschreibung (Art. 294 Abs. 2 EO) oder Oppositions-, Impugnations- und Exszindierungsklagen (Art. 18 bis 20 EO); 7. verfahrenseinleitende Anträge des ausserstreitigen Verfahrens (Art. 20 Abs. 1 AussStrG) sowie auf Antrag eingeleitete Verlassenschaftsverfahren (Art. 143 Abs. 2 AussStrG) und auf Antrag eingeleitete Ausserstreitverfahren nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht; 8. schriftliche Privatanklagen sowie Subsidiaranklagen; b) mit der Beurkundung durch das Gericht bei Vergleichen, die vor der Einleitung eines Verfahrens geschlossen werden; c) mit der Zustellung der Entscheidung des ausserstreitigen Verfahrens, des Konkursverfahrens, soweit der Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens von einem Gläubiger des Schuldners eingebracht wird, und des Sanierungsverfahrens; d) mit der Rechtskraft der die Kostenersatzpflicht festlegenden Entscheidung im offizialen Strafverfahren erster Instanz; e) mit dem Beginn der Niederschrift bei Protokollaranträgen; f) mit Veranlassung beziehungsweise Herstellung durch die Partei bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Ausdrucke); g) mit dem Beginn von allen sonstigen Amtshandlungen und Verfahren.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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