G vom 4. Mai 2017 über die Gebühren der Gerichte und Beschwerdekommissionen (Gerichtsgebührengesetz; GGG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 30 Berechnung
1) Die Gebühr wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, im Rahmen der Bemessungsgrundlagen nach der Gebührentabelle im Anhang festgesetzt. 2) Das Zweifache der Gebühr nach Abs. 1 wird für folgende Eingaben erhoben: a) Berufungen oder Revisionen des zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens; b) zweit- oder drittinstanzliche Rechtsmittel in Ausserstreitsachen; c) Anträge auf Bewilligung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften sowie zweit- oder drittinstanzliche Rechtsmittel in Exekutionssachen; d) zweit- oder drittinstanzliche Rechtsmittel in Rechtssicherungs- und Rechtsöffnungssachen. 3) Bei Rechtsmitteln im Schuldentriebverfahren und Exekutionsverfahren sind zu erheben: a) bis zu einem Streitwert von 5 000 Franken das Einfache der Gebühr nach Abs. 1; b) bis zu einem Streitwert von 50 000 Franken das Zweieinhalbfache der Gebühr nach Abs. 1; c) ab einem Streitwert von 50 000 Franken das Sechsfache der Gebühr nach Abs. 1.
Art. 30 Berechnung
1) Die Gebühr wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, im Rahmen der Bemessungsgrundlagen nach der Gebührentabelle im Anhang festgesetzt. 2) Das Zweifache der Gebühr nach Abs. 1 wird für folgende Eingaben erhoben: a) Berufungen oder Revisionen des zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens; b) zweit- oder drittinstanzliche Rechtsmittel in Ausserstreitsachen; c) Anträge auf Bewilligung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften sowie zweit- oder drittinstanzliche Rechtsmittel in Exekutionssachen; d) zweit- oder drittinstanzliche Rechtsmittel in Rechtssicherungs- und Rechtsöffnungssachen. 3) Bei Rechtsmitteln im Schuldentriebverfahren und Exekutionsverfahren sind zu erheben: a) bis zu einem Streitwert von 5 000 Franken das Einfache der Gebühr nach Abs. 1; b) bis zu einem Streitwert von 50 000 Franken das Zweieinhalbfache der Gebühr nach Abs. 1; c) ab einem Streitwert von 50 000 Franken das Sechsfache der Gebühr nach Abs. 1.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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