G vom 4. Mai 2017 über die Gebühren der Gerichte und Beschwerdekommissionen (Gerichtsgebührengesetz; GGG)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 34 Strafverfahren
1) Bei erstinstanzlichen Strafverfahren, die über Antrag der Staatsanwaltschaft eingeleitet werden, betragen die Gebühren unter Berücksichtigung des Umfangs und Aufwands für das Strafverfahren: a) in Verfahren vor dem Einzelrichter bei Übertretungen und bestimmten Vergehen nach den §§ 317 ff. StPO: 100 bis 5 000 Franken; b) in Verfahren vor dem Einzelrichter nach den §§ 312 ff. StPO: 250 bis 10 000 Franken; c) in Verfahren vor dem Kriminalgericht: 500 bis 20 000 Franken. 2) Mit den Gebühren nach Abs. 1 sind alle Auslagen für Zustellungen, Vorladungen, Reisekosten und Taggelder der Gerichtspersonen und des Staatsanwaltes abgegolten, nicht jedoch die in § 301 Abs. 1 Ziff. 2, 3, 4, 5 und 7 StPO angeführten Kosten sowie allenfalls weitere, durch ein Strafverfahren anfallende Barauslagen. 3) Im Privat- und Subsidiaranklageverfahren sind vom privaten Ankläger die für das streitige Zivilverfahren festgelegten Gebühren einzuheben. 4) In strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahren betragen die Gebühren unter Berücksichtigung des Umfangs und Aufwands bis 1 000 Franken.
Art. 34 Strafverfahren
1) Bei erstinstanzlichen Strafverfahren, die über Antrag der Staatsanwaltschaft eingeleitet werden, betragen die Gebühren unter Berücksichtigung des Umfangs und Aufwands für das Strafverfahren: a) in Verfahren vor dem Einzelrichter bei Übertretungen und bestimmten Vergehen nach den §§ 317 ff. StPO: 100 bis 5 000 Franken; b) in Verfahren vor dem Einzelrichter nach den §§ 312 ff. StPO: 250 bis 10 000 Franken; c) in Verfahren vor dem Kriminalgericht: 500 bis 20 000 Franken. 2) Mit den Gebühren nach Abs. 1 sind alle Auslagen für Zustellungen, Vorladungen, Reisekosten und Taggelder der Gerichtspersonen und des Staatsanwaltes abgegolten, nicht jedoch die in § 301 Abs. 1 Ziff. 2, 3, 4, 5 und 7 StPO angeführten Kosten sowie allenfalls weitere, durch ein Strafverfahren anfallende Barauslagen. 3) Im Privat- und Subsidiaranklageverfahren sind vom privaten Ankläger die für das streitige Zivilverfahren festgelegten Gebühren einzuheben. 4) In strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahren betragen die Gebühren unter Berücksichtigung des Umfangs und Aufwands bis 1 000 Franken.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it