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G vom 4. Mai 2017 über die Gebühren der Gerichte und Beschwerdekommissionen (Gerichtsgebührengesetz; GGG)

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Change 1

What to do with it
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Art. 37 Gebühren für andere gerichtliche Amtshandlungen und Entscheidungen

1) Bei anderen gerichtlichen Amtshandlungen oder Entscheidungen sind folgende Gebühren einzuheben: a) für die Errichtung öffentlicher Urkunden eine Gebühr in der Höhe von 1 % des Werts der zu beurkundenden Erklärung oder des Rechtsgeschäfts, mindestens jedoch 100 Franken und höchstens 10 000 Franken; b) für die Errichtung eines gerichtlichen Testaments eine Gebühr von 500 Franken und für die gerichtliche Verwahrung einer letztwilligen Verfügung eine Verwaltungsgebühr von 100 Franken; c) für die Aufnahme von Wechselprotesten eine Gebühr in der Höhe von 1 % der protestierten Wechselsumme, höchstens jedoch 1 000 Franken; d) für die gerichtliche Verwahrung oder Hinterlegung einer beweglichen Sache eine Verwahrungsgebühr in der Höhe von 1 % des Werts der verwahrten Sache, mindestens jedoch 50 Franken und höchstens 15 000 Franken; falls die Kosten der Verwahrung den Betrag von 15 000 Franken übersteigen, ist eine den tatsächlichen Kosten entsprechende Gebühr zu entrichten, wobei der 15 000 Franken übersteigende Gebührenbetrag auch nachträglich vorgeschrieben werden kann, sofern die tatsächlichen Kosten nicht im Voraus bestimmbar sind; e) für Amtsbestätigungen jeder Art 20 Franken pro Bestätigung, unabhängig von der Anzahl der Ausfertigungen. Das gilt nicht für Rechtskraftbestätigungen im Strafverfahren, das auf andere Weise als durch Einstellung nach § 22b StPO oder als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird; f) für die Beglaubigung einer Unterschrift 10 Franken; g) für die Beglaubigung von Abschriften 5 Franken pro Seite; h) für Strafregisterbescheinigungen 20 Franken pro Bescheinigung; i) für einen Auszug aus dem Pfändungsregister 20 Franken; k) für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht nach § 284b Abs. 2 ABGB und jede weitere Beurkundung eine Gebühr von 150 Franken; l) für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht nach § 284b Abs. 3 ABGB und jede Änderung eine Gebühr von 500 Franken; m) für die Registrierung einer Vorsorgevollmacht, einschliesslich ihres Wirksamwerdens, einer Sachwalterverfügung oder einer Abänderung oder eines Widerrufs einer Vorsorgevollmacht oder Sachwalterverfügung im Zentralen Vertretungsverzeichnis (§ 284e ABGB) eine Verwaltungsgebühr von 100 Franken; n) für die Ausstellung einer Urkunde zur Bestätigung des Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht (§ 284f Abs. 2 ABGB) 50 Franken; o) für die Errichtung einer Patientenverfügung nach Art. 6 PatVG eine Gebühr von 500 Franken; p) für die Registrierung einer Patientenverfügung im Zentralen Patientenverfügungsregister (Art. 14 PatVG) eine Verwaltungsgebühr von 100 Franken; q) für Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Ausdrucke) 1 Franken pro angefangener Seite. 2) Die für das Schuldentriebverfahren vorgeschriebene Gebühr ist einzuheben: a) für die Erlassung eines Rechtsbots nach den §§ 593a ff. ZPO; b) für die Erlassung eines Übergabe- oder Übernahmeauftrags nach § 567 ZPO; c) für die Bewilligung einer gerichtlichen Aufkündigung; d) für die Bewilligung einer pfandweisen Beschreibung. 3) Die doppelte Gebühr der für das Schuldentriebverfahren vorgeschriebenen Gebühr ist einzuheben: a) für die Erlassung eines Wechsel- oder Scheckzahlungsauftrags; b) für die Erlassung eines Zahlungsauftrags nach § 548 ZPO.

Your change, as a redline

Art. 37 Gebühren für andere gerichtliche Amtshandlungen und Entscheidungen

1) Bei anderen gerichtlichen Amtshandlungen oder Entscheidungen sind folgende Gebühren einzuheben: a) für die Errichtung öffentlicher Urkunden eine Gebühr in der Höhe von 1 % des Werts der zu beurkundenden Erklärung oder des Rechtsgeschäfts, mindestens jedoch 100 Franken und höchstens 10 000 Franken; b) für die Errichtung eines gerichtlichen Testaments eine Gebühr von 500 Franken und für die gerichtliche Verwahrung einer letztwilligen Verfügung eine Verwaltungsgebühr von 100 Franken; c) für die Aufnahme von Wechselprotesten eine Gebühr in der Höhe von 1 % der protestierten Wechselsumme, höchstens jedoch 1 000 Franken; d) für die gerichtliche Verwahrung oder Hinterlegung einer beweglichen Sache eine Verwahrungsgebühr in der Höhe von 1 % des Werts der verwahrten Sache, mindestens jedoch 50 Franken und höchstens 15 000 Franken; falls die Kosten der Verwahrung den Betrag von 15 000 Franken übersteigen, ist eine den tatsächlichen Kosten entsprechende Gebühr zu entrichten, wobei der 15 000 Franken übersteigende Gebührenbetrag auch nachträglich vorgeschrieben werden kann, sofern die tatsächlichen Kosten nicht im Voraus bestimmbar sind; e) für Amtsbestätigungen jeder Art 20 Franken pro Bestätigung, unabhängig von der Anzahl der Ausfertigungen. Das gilt nicht für Rechtskraftbestätigungen im Strafverfahren, das auf andere Weise als durch Einstellung nach § 22b StPO oder als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird; f) für die Beglaubigung einer Unterschrift 10 Franken; g) für die Beglaubigung von Abschriften 5 Franken pro Seite; h) für Strafregisterbescheinigungen 20 Franken pro Bescheinigung; i) für einen Auszug aus dem Pfändungsregister 20 Franken; k) für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht nach § 284b Abs. 2 ABGB und jede weitere Beurkundung eine Gebühr von 150 Franken; l) für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht nach § 284b Abs. 3 ABGB und jede Änderung eine Gebühr von 500 Franken; m) für die Registrierung einer Vorsorgevollmacht, einschliesslich ihres Wirksamwerdens, einer Sachwalterverfügung oder einer Abänderung oder eines Widerrufs einer Vorsorgevollmacht oder Sachwalterverfügung im Zentralen Vertretungsverzeichnis (§ 284e ABGB) eine Verwaltungsgebühr von 100 Franken; n) für die Ausstellung einer Urkunde zur Bestätigung des Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht (§ 284f Abs. 2 ABGB) 50 Franken; o) für die Errichtung einer Patientenverfügung nach Art. 6 PatVG eine Gebühr von 500 Franken; p) für die Registrierung einer Patientenverfügung im Zentralen Patientenverfügungsregister (Art. 14 PatVG) eine Verwaltungsgebühr von 100 Franken; q) für Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Ausdrucke) 1 Franken pro angefangener Seite. 2) Die für das Schuldentriebverfahren vorgeschriebene Gebühr ist einzuheben: a) für die Erlassung eines Rechtsbots nach den §§ 593a ff. ZPO; b) für die Erlassung eines Übergabe- oder Übernahmeauftrags nach § 567 ZPO; c) für die Bewilligung einer gerichtlichen Aufkündigung; d) für die Bewilligung einer pfandweisen Beschreibung. 3) Die doppelte Gebühr der für das Schuldentriebverfahren vorgeschriebenen Gebühr ist einzuheben: a) für die Erlassung eines Wechsel- oder Scheckzahlungsauftrags; b) für die Erlassung eines Zahlungsauftrags nach § 548 ZPO.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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