Propose a change

G vom 4. Mai 2017 über die Gebühren der Gerichte und Beschwerdekommissionen (Gerichtsgebührengesetz; GGG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 38 Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen nach Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie nach Art. 17 Abs. 2 kann binnen zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündigung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Entscheidungen über Beschwerden ergehen endgültig. 2) Die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheidungen nach Art. 5 Abs. 2 und nach Art. 17 Abs. 2 obliegen: a) bei den ordentlichen Gerichten dem jeweiligen Präsidenten; b) beim Staatsgerichtshof oder bei den Beschwerdekommissionen dem für die Erledigung der Rechtssache zuständigen Senat. Ist ein Mitglied des Senats aufgrund einer vorgängigen Gebührenentscheidung in der Sache befangen, so entscheiden die übrigen Mitglieder des Senats über die Beschwerde. 3) Die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheidungen nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a obliegen dem Obergericht, gegen Entscheidungen nach Art. 5 Abs. 3 Bst. b dem für die Erledigung der Rechtssache zuständigen Senat des jeweiligen Gerichts oder der jeweiligen Beschwerdekommission. Ist ein Mitglied des Senats aufgrund einer vorgängigen Gebührenentscheidung in der Sache befangen, so entscheiden die übrigen Mitglieder des Senats über die Beschwerde.

Your change, as a redline

Art. 38 Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen nach Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie nach Art. 17 Abs. 2 kann binnen zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündigung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Entscheidungen über Beschwerden ergehen endgültig. 2) Die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheidungen nach Art. 5 Abs. 2 und nach Art. 17 Abs. 2 obliegen: a) bei den ordentlichen Gerichten dem jeweiligen Präsidenten; b) beim Staatsgerichtshof oder bei den Beschwerdekommissionen dem für die Erledigung der Rechtssache zuständigen Senat. Ist ein Mitglied des Senats aufgrund einer vorgängigen Gebührenentscheidung in der Sache befangen, so entscheiden die übrigen Mitglieder des Senats über die Beschwerde. 3) Die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheidungen nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a obliegen dem Obergericht, gegen Entscheidungen nach Art. 5 Abs. 3 Bst. b dem für die Erledigung der Rechtssache zuständigen Senat des jeweiligen Gerichts oder der jeweiligen Beschwerdekommission. Ist ein Mitglied des Senats aufgrund einer vorgängigen Gebührenentscheidung in der Sache befangen, so entscheiden die übrigen Mitglieder des Senats über die Beschwerde.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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