Propose a change

G vom 4. Mai 2017 über die Gebühren der Gerichte und Beschwerdekommissionen (Gerichtsgebührengesetz; GGG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 7 b) Zeitpunkt der Entrichtung

1) Entsteht der Gebührenanspruch mit der Überreichung oder dem Eingang der Eingabe bei Gericht und wird die Gebühr nicht oder nicht vollständig binnen vier Wochen ab Entstehung des Anspruchs entrichtet, so ist die Eingabe vom Gericht als zurückgezogen zu erklären, wenn die zahlungspflichtige Person nicht gebührenbefreit ist. Auf den der Eingabe zugrundeliegenden Anspruch hat dies jedoch keinerlei Einfluss. Ist nach Ablauf der Frist lediglich ein Betrag von bis zu 100 Franken ausstehend, so kann das Gericht eine Verhandlung anberaumen, wobei der fehlende Betrag zu Beginn der Verhandlung in bar zu entrichten ist, oder eine angemessene Nachfrist zur Bezahlung der Gebühr setzen oder einen Zahlungsauftrag erlassen. Andernfalls ist die zum Teil entrichtete Gebühr vom Gericht zurückzuerstatten. 2) Der Zahlungsauftrag nach Abs. 1 hat eine detaillierte Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den angesprochenen Betrag binnen einer Frist von zwei Wochen einzuzahlen. Neben der geschuldeten Gebühr ist im Zahlungsauftrag ein Mehrbetrag von 25 Franken zu erheben. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Zahlungsauftrag unmittelbar vollstreckbar. Gegen die Erlassung eines Zahlungsauftrages ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Der Zahlungspflichtige kann aber, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, innert der ihm angesetzten Zahlungsfrist unter Angabe von Gründen dessen Berichtigung verlangen. Einem Berichtigungsantrag ist ohne Weiteres stattzugeben, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. In allen übrigen Fällen entscheidet der Landgerichtspräsident, der Präsident des Staatsgerichtshofes oder der Präsident der jeweiligen Beschwerdekommission endgültig über den Berichtigungsantrag. 3) Die in Abs. 1 genannte Frist verlängert sich im Fall nach Art. 9 Abs. 2 AussStrG bis zum Zeitpunkt, zu welchem das Gericht die Partei zur ziffernmässig bestimmten Angabe des Begehrens aufgefordert hat. 4) Das Gericht kann die Zahlungsfrist nach Abs. 1 verkürzen, das Verfahren vor Entrichtung der Gebühr fortsetzen und auf die vorgängige Einhebung der Gebühr verzichten. 5) Entsteht der Gebührenanspruch nicht mit der Überreichung oder dem Eingang der Eingabe bei Gericht, so ist ein angemessener Vorschuss für die Gebühr (Art. 9) zu leisten. Das gilt nicht für: a) Amtshandlungen oder Entscheidungen nach Art. 37; in diesem Fall ist die Gebühr sogleich bei Gericht zu entrichten; b) das offiziale Strafverfahren.

Your change, as a redline

Art. 7 b) Zeitpunkt der Entrichtung

1) Entsteht der Gebührenanspruch mit der Überreichung oder dem Eingang der Eingabe bei Gericht und wird die Gebühr nicht oder nicht vollständig binnen vier Wochen ab Entstehung des Anspruchs entrichtet, so ist die Eingabe vom Gericht als zurückgezogen zu erklären, wenn die zahlungspflichtige Person nicht gebührenbefreit ist. Auf den der Eingabe zugrundeliegenden Anspruch hat dies jedoch keinerlei Einfluss. Ist nach Ablauf der Frist lediglich ein Betrag von bis zu 100 Franken ausstehend, so kann das Gericht eine Verhandlung anberaumen, wobei der fehlende Betrag zu Beginn der Verhandlung in bar zu entrichten ist, oder eine angemessene Nachfrist zur Bezahlung der Gebühr setzen oder einen Zahlungsauftrag erlassen. Andernfalls ist die zum Teil entrichtete Gebühr vom Gericht zurückzuerstatten. 2) Der Zahlungsauftrag nach Abs. 1 hat eine detaillierte Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den angesprochenen Betrag binnen einer Frist von zwei Wochen einzuzahlen. Neben der geschuldeten Gebühr ist im Zahlungsauftrag ein Mehrbetrag von 25 Franken zu erheben. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Zahlungsauftrag unmittelbar vollstreckbar. Gegen die Erlassung eines Zahlungsauftrages ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Der Zahlungspflichtige kann aber, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, innert der ihm angesetzten Zahlungsfrist unter Angabe von Gründen dessen Berichtigung verlangen. Einem Berichtigungsantrag ist ohne Weiteres stattzugeben, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. In allen übrigen Fällen entscheidet der Landgerichtspräsident, der Präsident des Staatsgerichtshofes oder der Präsident der jeweiligen Beschwerdekommission endgültig über den Berichtigungsantrag. 3) Die in Abs. 1 genannte Frist verlängert sich im Fall nach Art. 9 Abs. 2 AussStrG bis zum Zeitpunkt, zu welchem das Gericht die Partei zur ziffernmässig bestimmten Angabe des Begehrens aufgefordert hat. 4) Das Gericht kann die Zahlungsfrist nach Abs. 1 verkürzen, das Verfahren vor Entrichtung der Gebühr fortsetzen und auf die vorgängige Einhebung der Gebühr verzichten. 5) Entsteht der Gebührenanspruch nicht mit der Überreichung oder dem Eingang der Eingabe bei Gericht, so ist ein angemessener Vorschuss für die Gebühr (Art. 9) zu leisten. Das gilt nicht für: a) Amtshandlungen oder Entscheidungen nach Art. 37; in diesem Fall ist die Gebühr sogleich bei Gericht zu entrichten; b) das offiziale Strafverfahren.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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