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G vom 4. Mai 2017 über die Gebühren der Gerichte und Beschwerdekommissionen (Gerichtsgebührengesetz; GGG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 8 c) Stundung, Nachlass und Verzicht

1) Auf Antrag des Zahlungspflichtigen kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Einbringung für den Zahlungspflichtigen mit einer besonderen Härte verbunden wäre und durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Wird Ratenzahlung bewilligt, so tritt bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer verfallenen Rate Terminverlust ein. 2) Gebühren können auf Antrag des Zahlungspflichtigen ganz oder teilweise nachgelassen werden, wenn die Einbringung für ihn mit besonderer Härte verbunden wäre. 3) Über Anträge auf Stundung oder Nachlass von Gebühren entscheidet der Landgerichtspräsident, der Präsident des Staatsgerichtshofes oder der Präsident der jeweiligen Beschwerdekommission endgültig. 4) Der Landgerichtspräsident, der Präsident des Staatsgerichtshofes oder der Präsident der jeweiligen Beschwerdekommission kann von der amtlichen Einbringung von Gebühren absehen, wenn nach den dem Gericht bekannten Umständen ein Erfolg im Exekutionsverfahren nicht zu erwarten ist.

Your change, as a redline

Art. 8 c) Stundung, Nachlass und Verzicht

1) Auf Antrag des Zahlungspflichtigen kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Einbringung für den Zahlungspflichtigen mit einer besonderen Härte verbunden wäre und durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Wird Ratenzahlung bewilligt, so tritt bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer verfallenen Rate Terminverlust ein. 2) Gebühren können auf Antrag des Zahlungspflichtigen ganz oder teilweise nachgelassen werden, wenn die Einbringung für ihn mit besonderer Härte verbunden wäre. 3) Über Anträge auf Stundung oder Nachlass von Gebühren entscheidet der Landgerichtspräsident, der Präsident des Staatsgerichtshofes oder der Präsident der jeweiligen Beschwerdekommission endgültig. 4) Der Landgerichtspräsident, der Präsident des Staatsgerichtshofes oder der Präsident der jeweiligen Beschwerdekommission kann von der amtlichen Einbringung von Gebühren absehen, wenn nach den dem Gericht bekannten Umständen ein Erfolg im Exekutionsverfahren nicht zu erwarten ist.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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