Art. 2des Kantonalbank (
Gesetzes betreffend die Obwaldner Kantonalbank). Im Rahmen dieser allgemeinen Aufsichtsgewalt sind dem Kanton zahlreiche Geschäfte vorbehalten, auf die nicht einzeln hingewiesen werden muss, die aber die relativ grosse Einflussnahme des Kantons auf die Geschäftstätigkeit dieser Anstalten dokumentieren. Sodann wird diese enge Verbindung zwischen Kanton und Anstalten ganz besonders deutlich im Zusammenhang mit der Wahl der leitenden Organe dieser Anstalten, die von kantonalen Behörden, sei es vom Regierungsrat oder Kantonsrat, vorgenommen wird. Ausgehend von diesen Tatsachen die beweisen, dass der Kanton trotz der juristischen Selbständigkeit der Anstalten auf deren Geschäftstätigkeit Einfluss nimmt und die Bestellung der leitenden Organe sogar direkt vornimmt, ist es gerechtfertigt, die von kantonalen Behörden gewählten Organe der öffentlich-rechtlichen Anstalten hinsichtlich der Wahlaltersgrenze den übrigen nebenamtlichen und hauptamtlichen Behörden und Beamten des Kantons gleichzustellen; gestützt auf Artikel 70 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682), auf Antrag des Regierungsrates, erlässt folgende Erläuterung von Art. 46 der Kantonsverfassung: Ziff. 1 1 Unter den Begriff „kantonale und kommunale Behörden oder Ämter“ fallen auch die von kantonalen Behörden gewählten gesetzlichen Organe der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons. Ziff. 2 1 Demnach sind auch diese der Wahlaltersgrenze des Art. 46 Abs. 2 KV unterstellt. 2) GDB 101.0 101.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.12.1971 03.12.1971 Erlass Erstfassung OGS 1973, 2 101.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.12.1971 03.12.1971 Erstfassung OGS 1973, 2