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Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Littau

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Art. 13a Deponiezone B De B Vorschriften gemäss § 51 PBG III

Art. 7 Ergänzung Kernzone Ruopigen Ke 1 Die Kernzone Ruopigen dient der Erweiterung und Förderung von gemischten Zentrumsnutzungen im Ortskern Ruopigen. 2 Die Kernzone Ruopigen darf nur aufgrund eines Gestaltungsplanes überbaut werden. 3 Das Erdgeschoss darf die Kote 472.50m ü. M. westlich und nordwestlich des Zentrumsplatzes 473.50m ü. M. nicht überschreiten. Es sind maximal neun sichtbare Geschosse (Untergeschoss, Voll-, Attika- und Dachgeschosse) zulässig. Die Geschosszahl darf auch im Rahmen von Gestaltungsplänen nicht erhöht werden. Art. 8 Ergänzung Zentrumszone Ze 1 Die Zentrumszone dient der Erweiterung und Förderung von gemischten Zentrumsnutzungen. 2 Die Nutzungen in der Zentrumszone Littau haben die Risikovorsorge der bestehenden Betriebe in der Nachbarschaft zu berücksichtigen. Im östlichen Bereich der Zentrumszone Littau (ab Höhe Grubenstrasse) sind maximal 500m2 Nettoflächen pro Betrieb für Güter des täglichen und häufigen periodischen Bedarfs zulässig. Der Gemeinderat kann die zulässige Nettofläche erhöhen, wenn dies von öffentlichem Interesse ist oder der allfällige Masterplan dies vorsieht. 3 In der Zentrumszone Littau sind mindestens 60 % der anrechenbaren Geschossfläche als Wohnungen zu realisieren und als solche zu nutzen. 4 In den auf Strassenniveau liegenden Geschossen sind grundsätzlich zu den nachfolgenden Strassen hin nur Dienstleistungs- und Arbeitsnutzungen gestattet: – Hauptstrasse – Luzernerstrasse – Gasshofstrasse 5 Sind in den Zentrumszonen Fluhmühle und Littau Dorf Masterpläne vorhanden, sind diese zu berücksichtigen. In Abweichung von Art. 6 und Art. 21 Abs. 2 kann der Gemeinderat bis zu sechs Vollgeschosse und eine Erhöhung der Ausnützungsziffer bis 1.0 bewilligen, wenn der Masterplan dies vorsieht. Im Gebiet Gasshof südlich der Luzernerstrasse kann der Gemeinderat eine Ausnützungsziffer bis 1.3 bewilligen, wenn der Masterplan dies vorsieht. Weitergehende Abweichungen (z.B. für Hochhäuser) kann der Einwohnerrat im Rahmen eines Bebauungsplanes festsetzen. 6 Die Zentrumszone Reussbühl darf nur im Rahmen von Bebauungsplänen überbaut werden. Östlich, resp. westlich der Hauptstrasse ist je ein Bebauungsplan über die gesamte Zentrumszone zu erstellen. Die beiden Bebauungspläne werden aufeinander abgestimmt. Der Masterplan ist zu berücksichtigen. Sie haben besonders hohe städtebauliche Qualität sicherzustellen und die angestrebte Entwicklung des Dorfzentrums Reussbühl zu unterstützen. Die Baumasse, insbesondere die Dichte und die Höhe werden in den Bebauungsplänen festgelegt. Hochhäuser sind zulässig. Art. 9 Ergänzung Dorfzone Littau Do-L 1 Die Dorfzone Littau ist für die Erhaltung und für den Ausbau eines gut durchmischten Dorfzentrums vorgesehen. 2 In dem im Zonenplan definierten Alten Dorfteil haben Neu- und Umbauten den Charakter des Quartiers beizubehalten. Im Rahmen von Gestaltungsplänen kann der Gemeinderat ausserhalb des umrandeten Gebietes höchstens fünf sichtbare Geschosse (Untergeschoss, Voll-, Attika- und Dachgeschosse) zulassen, sofern damit der alte Dorfteil nicht beeinträchtigt wird. Art. 10 Ergänzung Wohnzonen Ruopigen 1 bis 7 W-R 1 bis W-R 7 1 Die Wohnzonen Ruopigen dürfen nur aufgrund eines Gestaltungsplanes überbaut werden. 2 Die Geschosszahl darf auch im Rahmen eines Gestaltungsplanes nicht erhöht werden. Art. 11 Ergänzung Wohn- und Arbeitszone W/Ar 1 In den auf Strassenniveau liegenden Geschossen sind grundsätzlich zu den nachfolgenden Strassen hin nur Dienstleistungs- und Arbeitsnutzungen gestattet: – Thorenbergstrasse – Hauptstrasse – Rothenstrasse – Ruopigenstrasse 2 Die Nutzungen in der Wohn- und Arbeitszonen Thorenberg haben die Risikovorsorge der bestehenden Betriebe in der Nachbarschaft zu berücksichtigen. Art. 12 Ergänzung Grünzonen Gr 1 Die Grünzonen dienen der Erhaltung von Freiflächen im Baugebiet, der Gliederung von grösseren zusammenhängenden Baugebieten sowie der Wahrung schützenswerter Orts- und Landschaftsbilder und Freihaltung von Aussichtslagen. 2 Die Grünzone gilt als Grundnutzung. Den Grünzonen werden die im Anhang 3 aufgezeigten Nutzungen zugeteilt. 3 In der Grünzone sind Bauten und Anlagen, die den Nutzungen sowie den Zweckbestimmungen gemäss Abs. 2, resp. Anhang III dienen, zugelassen. Nicht gestattet sind Terrainveränderungen, Lager oder Ablagerungen aller Art sowie Verkehrsanlagen (ausgenommen Fuss-, Land- oder Forstwirtschaftswege). Bestehende Zufahrten bleiben gewährleistet. 4 Die Bepflanzungen und das Gelände in der Grünzone sind in ihrer natürlichen Gestaltung zu erhalten und zu pflegen. Offene Gartenanlagen sind gestattet. Art. 13 8 Ergänzung Deponiezone A De A 1 Die Deponiezone A (De A) ist für die Ablagerung von Abfällen gemäss Anhang 5 Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 VVEA9 (Deponien und Kompartimente Typ A und Typ B gemäss VVEA) bestimmt. Die Zulässigkeit des Materials sowie die Abgrenzung der Ablagerungen richten sich nach der Projektbewilligung des Regierungsrates. Bei den Deponien Huob/Neumatt und Neubüel muss mindestens 80 Prozent des abgelagerten Materials aus dem Kanton Luzern stammen. 2 In der Deponie Hochrüti dürfen allfällige Kiesvorkommen abgebaut werden. 3 Es sind lediglich Bauten und Anlagen zur Ablagerung von Abfällen gemäss Anhang 5 Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 VVEA und zur Wiederaufbereitung von mineralischen Bauabfällen gestattet. 4 Die Rekultivierung sowie die Schaffung der ökologischen Ausgleichsflächen gemäss Auflagen der Projektbewilligung des Regierungsrates (mind. 15 Prozent der Deponiefläche) sind auf Kosten des Deponiebetreibers vorzunehmen. Die Rekultivierung der Böden für die landwirtschaftliche Nutzung ist so auszuführen, dass die Böden nach der Rekultivierung die Qualität von Fruchtfolgeflächen aufweisen. Falls die Rekultivierung und die Schaffung der ökologischen Ausgleichsflächen nicht gemäss Projektbewilligung erfolgen, kann sie der Stadtrat auf Kosten der jeweiligen Deponiebetreiber vornehmen lassen. 8 Fassung vom 24. September 2015, in Kraft seit 5. Juli 2016. 9 Verordnung des Bundesrates vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, SR 814.600). 5 Nach Abschluss der Deponie wird die Deponiezone A gemäss Projektbewilligung wieder einer Nichtbauzone zugewiesen (Wald, Landwirtschaftszone, Naturschutzzone). Art. 13a 10 Ergänzung Deponiezone B De B 1 Die Deponiezone B ist für die Ablagerung von definierten Rückständen der angrenzenden Stahlindustrie bestimmt. Die Zulässigkeit des Materials sowie die Abgrenzung der Ablagerungen richten sich nach der Projektbewilligung des Regierungsrates. 2 Es sind lediglich Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit der Abfallbehandlung und -entsorgung gestattet. 3 Die Rekultivierung sowie die Schaffung der ökologischen Ausgleichsflächen gemäss Auflagen der Projektbewilligung des Regierungsrates (mind. 15 Prozent der Deponiefläche) sind auf Kosten des Deponiebetreibers vorzunehmen. Falls die Rekultivierung und die Schaffung der ökologischen Ausgleichsflächen nicht gemäss Projektbewilligung erfolgen, kann sie der Stadtrat auf Kosten der jeweiligen Deponiebetreiber vornehmen lassen. Die Rekultivierung der Böden für die landwirtschaftliche Nutzung ist so auszuführen, dass die Böden nach der Rekultivierung die Qualität von Fruchtfolgeflächen aufweisen. 4 Nach Abschluss der Deponie wird die Deponiezone B wieder der Landwirtschaftszone (Lw) zugeteilt. Davon ausgenommen ist das Grundstück 457, GB Littau; dieses wird der Arbeitszone 1 (Ar 1) zugeteilt.

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Art. 13a Deponiezone B De B Vorschriften gemäss § 51 PBG III

Art. 7 Ergänzung Kernzone Ruopigen Ke 1 Die Kernzone Ruopigen dient der Erweiterung und Förderung von gemischten Zentrumsnutzungen im Ortskern Ruopigen. 2 Die Kernzone Ruopigen darf nur aufgrund eines Gestaltungsplanes überbaut werden. 3 Das Erdgeschoss darf die Kote 472.50m ü. M. westlich und nordwestlich des Zentrumsplatzes 473.50m ü. M. nicht überschreiten. Es sind maximal neun sichtbare Geschosse (Untergeschoss, Voll-, Attika- und Dachgeschosse) zulässig. Die Geschosszahl darf auch im Rahmen von Gestaltungsplänen nicht erhöht werden. Art. 8 Ergänzung Zentrumszone Ze 1 Die Zentrumszone dient der Erweiterung und Förderung von gemischten Zentrumsnutzungen. 2 Die Nutzungen in der Zentrumszone Littau haben die Risikovorsorge der bestehenden Betriebe in der Nachbarschaft zu berücksichtigen. Im östlichen Bereich der Zentrumszone Littau (ab Höhe Grubenstrasse) sind maximal 500m2 Nettoflächen pro Betrieb für Güter des täglichen und häufigen periodischen Bedarfs zulässig. Der Gemeinderat kann die zulässige Nettofläche erhöhen, wenn dies von öffentlichem Interesse ist oder der allfällige Masterplan dies vorsieht. 3 In der Zentrumszone Littau sind mindestens 60 % der anrechenbaren Geschossfläche als Wohnungen zu realisieren und als solche zu nutzen. 4 In den auf Strassenniveau liegenden Geschossen sind grundsätzlich zu den nachfolgenden Strassen hin nur Dienstleistungs- und Arbeitsnutzungen gestattet: – Hauptstrasse – Luzernerstrasse – Gasshofstrasse 5 Sind in den Zentrumszonen Fluhmühle und Littau Dorf Masterpläne vorhanden, sind diese zu berücksichtigen. In Abweichung von Art. 6 und Art. 21 Abs. 2 kann der Gemeinderat bis zu sechs Vollgeschosse und eine Erhöhung der Ausnützungsziffer bis 1.0 bewilligen, wenn der Masterplan dies vorsieht. Im Gebiet Gasshof südlich der Luzernerstrasse kann der Gemeinderat eine Ausnützungsziffer bis 1.3 bewilligen, wenn der Masterplan dies vorsieht. Weitergehende Abweichungen (z.B. für Hochhäuser) kann der Einwohnerrat im Rahmen eines Bebauungsplanes festsetzen. 6 Die Zentrumszone Reussbühl darf nur im Rahmen von Bebauungsplänen überbaut werden. Östlich, resp. westlich der Hauptstrasse ist je ein Bebauungsplan über die gesamte Zentrumszone zu erstellen. Die beiden Bebauungspläne werden aufeinander abgestimmt. Der Masterplan ist zu berücksichtigen. Sie haben besonders hohe städtebauliche Qualität sicherzustellen und die angestrebte Entwicklung des Dorfzentrums Reussbühl zu unterstützen. Die Baumasse, insbesondere die Dichte und die Höhe werden in den Bebauungsplänen festgelegt. Hochhäuser sind zulässig. Art. 9 Ergänzung Dorfzone Littau Do-L 1 Die Dorfzone Littau ist für die Erhaltung und für den Ausbau eines gut durchmischten Dorfzentrums vorgesehen. 2 In dem im Zonenplan definierten Alten Dorfteil haben Neu- und Umbauten den Charakter des Quartiers beizubehalten. Im Rahmen von Gestaltungsplänen kann der Gemeinderat ausserhalb des umrandeten Gebietes höchstens fünf sichtbare Geschosse (Untergeschoss, Voll-, Attika- und Dachgeschosse) zulassen, sofern damit der alte Dorfteil nicht beeinträchtigt wird. Art. 10 Ergänzung Wohnzonen Ruopigen 1 bis 7 W-R 1 bis W-R 7 1 Die Wohnzonen Ruopigen dürfen nur aufgrund eines Gestaltungsplanes überbaut werden. 2 Die Geschosszahl darf auch im Rahmen eines Gestaltungsplanes nicht erhöht werden. Art. 11 Ergänzung Wohn- und Arbeitszone W/Ar 1 In den auf Strassenniveau liegenden Geschossen sind grundsätzlich zu den nachfolgenden Strassen hin nur Dienstleistungs- und Arbeitsnutzungen gestattet: – Thorenbergstrasse – Hauptstrasse – Rothenstrasse – Ruopigenstrasse 2 Die Nutzungen in der Wohn- und Arbeitszonen Thorenberg haben die Risikovorsorge der bestehenden Betriebe in der Nachbarschaft zu berücksichtigen. Art. 12 Ergänzung Grünzonen Gr 1 Die Grünzonen dienen der Erhaltung von Freiflächen im Baugebiet, der Gliederung von grösseren zusammenhängenden Baugebieten sowie der Wahrung schützenswerter Orts- und Landschaftsbilder und Freihaltung von Aussichtslagen. 2 Die Grünzone gilt als Grundnutzung. Den Grünzonen werden die im Anhang 3 aufgezeigten Nutzungen zugeteilt. 3 In der Grünzone sind Bauten und Anlagen, die den Nutzungen sowie den Zweckbestimmungen gemäss Abs. 2, resp. Anhang III dienen, zugelassen. Nicht gestattet sind Terrainveränderungen, Lager oder Ablagerungen aller Art sowie Verkehrsanlagen (ausgenommen Fuss-, Land- oder Forstwirtschaftswege). Bestehende Zufahrten bleiben gewährleistet. 4 Die Bepflanzungen und das Gelände in der Grünzone sind in ihrer natürlichen Gestaltung zu erhalten und zu pflegen. Offene Gartenanlagen sind gestattet. Art. 13 8 Ergänzung Deponiezone A De A 1 Die Deponiezone A (De A) ist für die Ablagerung von Abfällen gemäss Anhang 5 Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 VVEA9 (Deponien und Kompartimente Typ A und Typ B gemäss VVEA) bestimmt. Die Zulässigkeit des Materials sowie die Abgrenzung der Ablagerungen richten sich nach der Projektbewilligung des Regierungsrates. Bei den Deponien Huob/Neumatt und Neubüel muss mindestens 80 Prozent des abgelagerten Materials aus dem Kanton Luzern stammen. 2 In der Deponie Hochrüti dürfen allfällige Kiesvorkommen abgebaut werden. 3 Es sind lediglich Bauten und Anlagen zur Ablagerung von Abfällen gemäss Anhang 5 Ziff. 1 bzw. Ziff. 2 VVEA und zur Wiederaufbereitung von mineralischen Bauabfällen gestattet. 4 Die Rekultivierung sowie die Schaffung der ökologischen Ausgleichsflächen gemäss Auflagen der Projektbewilligung des Regierungsrates (mind. 15 Prozent der Deponiefläche) sind auf Kosten des Deponiebetreibers vorzunehmen. Die Rekultivierung der Böden für die landwirtschaftliche Nutzung ist so auszuführen, dass die Böden nach der Rekultivierung die Qualität von Fruchtfolgeflächen aufweisen. Falls die Rekultivierung und die Schaffung der ökologischen Ausgleichsflächen nicht gemäss Projektbewilligung erfolgen, kann sie der Stadtrat auf Kosten der jeweiligen Deponiebetreiber vornehmen lassen. 8 Fassung vom 24. September 2015, in Kraft seit 5. Juli 2016. 9 Verordnung des Bundesrates vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, SR 814.600). 5 Nach Abschluss der Deponie wird die Deponiezone A gemäss Projektbewilligung wieder einer Nichtbauzone zugewiesen (Wald, Landwirtschaftszone, Naturschutzzone). Art. 13a 10 Ergänzung Deponiezone B De B 1 Die Deponiezone B ist für die Ablagerung von definierten Rückständen der angrenzenden Stahlindustrie bestimmt. Die Zulässigkeit des Materials sowie die Abgrenzung der Ablagerungen richten sich nach der Projektbewilligung des Regierungsrates. 2 Es sind lediglich Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit der Abfallbehandlung und -entsorgung gestattet. 3 Die Rekultivierung sowie die Schaffung der ökologischen Ausgleichsflächen gemäss Auflagen der Projektbewilligung des Regierungsrates (mind. 15 Prozent der Deponiefläche) sind auf Kosten des Deponiebetreibers vorzunehmen. Falls die Rekultivierung und die Schaffung der ökologischen Ausgleichsflächen nicht gemäss Projektbewilligung erfolgen, kann sie der Stadtrat auf Kosten der jeweiligen Deponiebetreiber vornehmen lassen. Die Rekultivierung der Böden für die landwirtschaftliche Nutzung ist so auszuführen, dass die Böden nach der Rekultivierung die Qualität von Fruchtfolgeflächen aufweisen. 4 Nach Abschluss der Deponie wird die Deponiezone B wieder der Landwirtschaftszone (Lw) zugeteilt. Davon ausgenommen ist das Grundstück 457, GB Littau; dieses wird der Arbeitszone 1 (Ar 1) zugeteilt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

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