Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Littau
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 17
Naturschutzzone Ns 1 Die Naturschutzzone bezweckt den generellen Schutz von Lebensräumen gefährdeter Tiere und Pflanzen. 2 Bestehende Bauten dürfen unterhalten werden, soweit sie die zu schützenden Lebensräume nicht beeinträchtigen. Umbauten, Erweiterungen, Zweckänderungen und Neubauten sind nicht zulässig. 3 Nicht zulässig sind insbesondere Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Materialablagerungen und -abbau), Entwässerungen, die Erstellung neuer Wege und Leitungen, die Beseitigung markanter Gehölzgruppen, die Aufforstung, das Beweiden sowie das Ausbringen von Düngern oder andern Hilfsstoffen wie Herbizide oder Pestizide. Wenn keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden, beträgt der frühest mögliche Schnittzeitpunkt für Trockenstandorte der 1. Juli und für Feuchtstandorte der 1. September. 4 Pflege- und Schutzvorschriften legt der Gemeinderat in Form von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern oder in Verfügungen und Verordnungen fest (Pflegepläne gemäss § 27 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz). Er kann im Rahmen der Pflegepläne Abweichungen vom Abs. 3 bewilligen. 5 Die Abgrenzung der Naturschutzzone Hochrüti / Vogelmoos ist variabel. Deren Lage und Abgrenzung können im Rahmen des Abbau- und Deponiebetriebs verschoben werden, wenn – die in der Konzession gemachten Auflagen und Bedingungen jederzeit gewährleistet und – nach Abschluss der Abbau- und Deponiearbeiten der Schutz und Erhalt im geforderten Umfang sichergestellt sind.
Art. 17
Naturschutzzone Ns 1 Die Naturschutzzone bezweckt den generellen Schutz von Lebensräumen gefährdeter Tiere und Pflanzen. 2 Bestehende Bauten dürfen unterhalten werden, soweit sie die zu schützenden Lebensräume nicht beeinträchtigen. Umbauten, Erweiterungen, Zweckänderungen und Neubauten sind nicht zulässig. 3 Nicht zulässig sind insbesondere Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Materialablagerungen und -abbau), Entwässerungen, die Erstellung neuer Wege und Leitungen, die Beseitigung markanter Gehölzgruppen, die Aufforstung, das Beweiden sowie das Ausbringen von Düngern oder andern Hilfsstoffen wie Herbizide oder Pestizide. Wenn keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden, beträgt der frühest mögliche Schnittzeitpunkt für Trockenstandorte der 1. Juli und für Feuchtstandorte der 1. September. 4 Pflege- und Schutzvorschriften legt der Gemeinderat in Form von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern oder in Verfügungen und Verordnungen fest (Pflegepläne gemäss § 27 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz). Er kann im Rahmen der Pflegepläne Abweichungen vom Abs. 3 bewilligen. 5 Die Abgrenzung der Naturschutzzone Hochrüti / Vogelmoos ist variabel. Deren Lage und Abgrenzung können im Rahmen des Abbau- und Deponiebetriebs verschoben werden, wenn – die in der Konzession gemachten Auflagen und Bedingungen jederzeit gewährleistet und – nach Abschluss der Abbau- und Deponiearbeiten der Schutz und Erhalt im geforderten Umfang sichergestellt sind.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.