Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Littau
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 18
Naturobjekte (Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen) 1 Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen entlang von Gewässern, insbesondere die im Zonenplan eingetragenen, sind durch §§ 1 ff. der Verordnung zum Schutze der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen und durch § 10 des Wasserbaugesetzes geschützt. 2 Die Bachufer sind in ihrem natürlichen Zustand zu unterhalten. Kann auf Verbauungen nicht verzichtet werden, sind diese in ingenieur-biologischer Bauweise zu erstellen. 3 Von den Naturobjekten (obere Böschungskante, resp. Verbindungslinie der äussersten Stämme und Bestockungen) ist ein Bauabstand von mindestens 6.00m einzuhalten. Im Bereiche des Bauabstandes sind Abgrabungen, Steilböschungen und Mauern untersagt. 4 Aufschüttungen und Verkehrsanlagen (ausgenommen Fusswege) müssen einen Abstand von mindestens 2.00m von den Naturobjekten aufweisen und müssen einen natürlichen Übergang zum gewachsenen Terrain gewährleisten. 6. Bebauungsplan Hinweis auf PBG § 65 Zweck § 66 Form und allgemeiner Inhalt § 67 Besonderer Inhalt § 68 Verhältnis zu Zonenplan sowie Bau- und Zonenreglement § 69 Planungsverfahren § 70 Rechtswirkungen
Art. 18
Naturobjekte (Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen) 1 Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen entlang von Gewässern, insbesondere die im Zonenplan eingetragenen, sind durch §§ 1 ff. der Verordnung zum Schutze der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen und durch § 10 des Wasserbaugesetzes geschützt. 2 Die Bachufer sind in ihrem natürlichen Zustand zu unterhalten. Kann auf Verbauungen nicht verzichtet werden, sind diese in ingenieur-biologischer Bauweise zu erstellen. 3 Von den Naturobjekten (obere Böschungskante, resp. Verbindungslinie der äussersten Stämme und Bestockungen) ist ein Bauabstand von mindestens 6.00m einzuhalten. Im Bereiche des Bauabstandes sind Abgrabungen, Steilböschungen und Mauern untersagt. 4 Aufschüttungen und Verkehrsanlagen (ausgenommen Fusswege) müssen einen Abstand von mindestens 2.00m von den Naturobjekten aufweisen und müssen einen natürlichen Übergang zum gewachsenen Terrain gewährleisten. 6. Bebauungsplan Hinweis auf PBG § 65 Zweck § 66 Form und allgemeiner Inhalt § 67 Besonderer Inhalt § 68 Verhältnis zu Zonenplan sowie Bau- und Zonenreglement § 69 Planungsverfahren § 70 Rechtswirkungen
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.