Propose a change

Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Littau

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 21

Anforderungen und Abweichungen 1 Der Gestaltungsplan kann gemäss § 75 Abs. 1 PBG vom Zonenplan, vom Bau- und Zonenreglement oder vom Bebauungsplan abweichen, sofern wegen der besonderen Verhältnisse eine eigene Regelung sinnvoll erscheint und der Zonencharakter gewahrt bleibt. 2 Der Gemeinderat kann – unter Vorbehalt von Abs. 5 – folgende Abweichungen von der Geschosszahl und der Ausnützungsziffer gewähren12: 12 vgl. § 75 Abs. 2 PBG a. Gestaltungspläne ohne Erarbeitung in Konkurrenzverfahren: – Erhöhung AZ bis zu 10% und – in allen Bauzonen ein zusätzliches Vollgeschoss, b. Gestaltungspläne mit Erarbeitung in Konkurrenzverfahren: – Erhöhung AZ bis zu 15% und – in der W2 ein zusätzliches und in den übrigen Bauzonen zwei zusätzliche Vollgeschosse. 3 Gestaltungspläne haben Nachbarzonen und ortsplanerische Kriterien zu beachten, ebenso die Rahmenbedingungen eines Masterplanes13. Der Gemeinderat kann die Genehmigung eines Gestaltungs-planes vom Vorhandensein einer konzeptionellen Planung (Masterplan) abhängig machen. 4 Der Gemeinderat legt Abweichungen je nach dem Masse fest, in dem die Qualitätsanforderungen erfüllt sind. 5 In der Wohnzone W2 ist ein 3. Vollgeschoss nur als voll ausgebautes Dachgeschoss14 oder Geschoss mit Flachdach zulässig. Weitere Dach- oder Attikageschosse sind nicht zulässig. 6 In den Wohn-/Arbeitszonen sind Wohnen, Gewerbe und Geschäfte so einander zuzuordnen, dass die umliegenden Quartiere sowie die Lärmschutzanforderungen optimal berücksichtigt werden. 7 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien über die Anforderungen an Gestaltungspläne. 8 Die im Zonenplan speziell bezeichneten Bauten liegen in Gebieten mit rechtskräftigen Gestaltungsplänen und weichen mit zwei oder mehr Vollgeschossen vom massgebenden Zonenplan ab. Diese Abweichungen in der Geschosszahl werden hiermit ausdrücklich im Sinne von § 75 Abs. 2 PBG als zulässig erklärt.

Your change, as a redline

Art. 21

Anforderungen und Abweichungen 1 Der Gestaltungsplan kann gemäss § 75 Abs. 1 PBG vom Zonenplan, vom Bau- und Zonenreglement oder vom Bebauungsplan abweichen, sofern wegen der besonderen Verhältnisse eine eigene Regelung sinnvoll erscheint und der Zonencharakter gewahrt bleibt. 2 Der Gemeinderat kann – unter Vorbehalt von Abs. 5 – folgende Abweichungen von der Geschosszahl und der Ausnützungsziffer gewähren12: 12 vgl. § 75 Abs. 2 PBG a. Gestaltungspläne ohne Erarbeitung in Konkurrenzverfahren: – Erhöhung AZ bis zu 10% und – in allen Bauzonen ein zusätzliches Vollgeschoss, b. Gestaltungspläne mit Erarbeitung in Konkurrenzverfahren: – Erhöhung AZ bis zu 15% und – in der W2 ein zusätzliches und in den übrigen Bauzonen zwei zusätzliche Vollgeschosse. 3 Gestaltungspläne haben Nachbarzonen und ortsplanerische Kriterien zu beachten, ebenso die Rahmenbedingungen eines Masterplanes13. Der Gemeinderat kann die Genehmigung eines Gestaltungs-planes vom Vorhandensein einer konzeptionellen Planung (Masterplan) abhängig machen. 4 Der Gemeinderat legt Abweichungen je nach dem Masse fest, in dem die Qualitätsanforderungen erfüllt sind. 5 In der Wohnzone W2 ist ein 3. Vollgeschoss nur als voll ausgebautes Dachgeschoss14 oder Geschoss mit Flachdach zulässig. Weitere Dach- oder Attikageschosse sind nicht zulässig. 6 In den Wohn-/Arbeitszonen sind Wohnen, Gewerbe und Geschäfte so einander zuzuordnen, dass die umliegenden Quartiere sowie die Lärmschutzanforderungen optimal berücksichtigt werden. 7 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien über die Anforderungen an Gestaltungspläne. 8 Die im Zonenplan speziell bezeichneten Bauten liegen in Gebieten mit rechtskräftigen Gestaltungsplänen und weichen mit zwei oder mehr Vollgeschossen vom massgebenden Zonenplan ab. Diese Abweichungen in der Geschosszahl werden hiermit ausdrücklich im Sinne von § 75 Abs. 2 PBG als zulässig erklärt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it

Think it through

Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
Think it through
Legal information from the published text, not advice for your case. Check the sources. Find a law · What the register holds