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Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Littau

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Art. 26

18 16 Der Stadtrat hat mit Beschluss 441 vom 19. Mai 2010 die Art. 26a und 26b des städtischen Bau- und Zonenreglements (städt. Rechtssammlung 7.1.2.1.1) als Richtlinien für die Beurteilung von Baugesuchen für Reklameanschlagstellen im Stadtteil Littau bestimmt (vgl. dazu Anhang 5). 17–17 Aufgehoben durch Änderung vom 12. November 2020, in Kraft seit 1. September 2021. III. Abstände Hinweis auf PBG §§ 120-129 Grenzabstand §§ 130-132 Gebäudeabstand §§ 133-134 Ausnahmen bei Grenz- und Gebäudeabständen § 135 Strassenabstand § 136 Waldabstand § 137 Gewässerabstand Art. 27 Zusammenbau und Grenzabstände in Arbeits-, Kern- und Zentrumszonen 1 Der Zusammenbau an der Grenze ist im Sinne von § 129 Abs. 2 PBG gestattet, sofern die zulässige Fassadenlänge gesamthaft nicht überschritten wird. 2 Innerhalb der Arbeitszonen wird kein Mehrlängenzuschlag berechnet. Wo die Arbeitszonen nicht an eine Wohnzone oder an eine Zone für öffentliche Zwecke grenzen, beträgt der Grenzabstand 4,00 m. Es wird kein Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschlag berechnet. 3 Der Grenzabstand in der Kernzone Ruopigen, Dorfzone Littau und den Zentrumszonen beträgt 4,00 m. Zuschläge für Mehrlängen und Fassadenhöhen müssen nicht berechnet werden. 4 Aus Gründen des Ortsbildschutzes und des Strassenbildes sowie bei verdichteter Bauweise können die Grenz- und Gebäudeabstände mit Bewilligung des Gemeinderates unterschritten werden19. IV. Vollgeschosse, Gebäude- und Firsthöhe Hinweis auf PBG § 138 Berechnung der Anzahl Vollgeschosse § 139 Berechnung der Höhenmasse 19 vgl. auch § 133 PBG Art. 28 Gebäudenorm Wird die zulässige Zahl der Vollgeschosse erreicht, gelten folgende Masse: a. Das Untergeschoss darf talseits höchstens 2,50 m über das gewachsene Terrain ragen und höchstens 2,70 m sichtbar sein; b. Dachgeschosse generell – Kniestockhöhe höchstens 1,50 m – Kniestockhöhe talseits in der W2 höchstens 0,40 m – Dachfirsthöhe in der W2 höchstens 4,00 m – Dachfirsthöhe in den übrigen Zonen höchstens 5,00 m c. Dachgeschosse mit Pultdächern In der W2 – Kniestockhöhe bergseits höchstens 2,00 m – Kniestockhöhe talseits höchstens 0,40 m – Dachfirsthöhe: höchstens 2,00 m In den übrigen Zonen – Kniestockhöhe höchstens 2,00 m – Dachfirsthöhe höchstens 3,50 m d. Attikageschosse – Attikageschosse müssen an zwei Fassaden um mind. 3,00 m zurückversetzt sein, in geneigtem Gelände betrifft dies die talseitigen Fassaden; e. Allgemein geltende Massvorschriften – Beträgt die Dachfirsthöhe mehr als 2,00 m, ist der Dachfirst bei allen Dachformen mindestens 2,00 m hinter die Fassade des Vollgeschosses zurückzuversetzen; – Bei Flachdachbauten darf die massive Brüstung das oberste Geschoss um höchstens 1,00 m überschreiten; – Weitere Dachformen haben sinngemäss den aufgezeigten Vorschriften zu entsprechen. Art. 29 Terrassenhäuser 1 Terrassenhäuser sind nur gestattet, wenn sie im Vergleich zur üblichen Bauweise eine ortsbaulich und landschaftlich mindestens gleichwertige Lösung ergeben. Terrassenhäuser sind optimal in das Terrain einzupassen. Unüberbaute Grundstückteile sind in ihrer natürlichen Geländeform und Topographie sichtbar zu belassen. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, wenn dies einer besseren Anpassung an die bauliche und landschaftliche Umgebung dient. 2 Terrassenhäuser ab vier Wohneinheiten sind nur mittels Gestaltungsplan zulässig. 3 Terrassenhäuser haben mindestens drei Geschosse (Untergeschosse, Vollgeschosse, Dachgeschoss) aufzuweisen und sind nach max. fünf Geschossen zu unterbrechen. Die zonengemässe Gebäudelänge darf in Hangrichtung überschritten werden. Weitere Bauten sind in der direkten Falllinie um mindestens eine Terrassenhausbreite seitlich zu verschieben und dürfen nicht sichtbar baulich verbunden sein. 4 Mit Ausnahme des untersten sichtbaren Untergeschosses sind übereinander liegende Geschosse (inkl. Dach- oder Attikageschosse) mindestens 3.00m zurückzuversetzen. 5 Bei seitlicher Betrachtung dürfen in jedem Vertikalschnitt nicht mehr als zwei Geschosse aus dem gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain herausragen. 6 Mit Ausnahme in der W2 gilt die Beschränkung der zonengemässen Vollgeschosszahl für Terrassenhäuser nicht. Es darf nur ein Untergeschoss sichtbar sein. 7 Die Fassaden dürfen nicht fensterlos sein und keine Mauerwirkung erzeugen. Die Terrassen, Brüstungen und Treppenanlagen sind stark zu begrünen. Jede Wohnung hat einen direkten seitlichen Gartenaustritt aufs natürliche oder gestaltete Terrain aufzuweisen. V. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes Hinweis auf PBG § 140 Eingliederung, Begrünung § 141 Gebäude- und Grundstückunterhalt § 142 Schutz bedeutender Gebäude und historischer Ortskerne § 143 Antennen und vergleichbare Anlagen Art. 30 Dachgestaltung 1 Die Dachneigungen und Dachformen sind so zu gestalten, dass in den Quartieren eine ruhige Gesamtwirkung entsteht. 2 Wird die zulässige Anzahl Vollgeschosse erreicht, dürfen im Dachgeschoss Dachaufbauten und -einschnitte in ihrer gesamten Länge (ohne Dachvorsprünge) 2/5 der zugeordneten Fassadenlänge nicht übersteigen. Sie sind nur zulässig, wenn sich eine ästhetisch und architektonisch gute Lösung ergibt. 3 Bei Dächern bis 10° Neigung und mit einer Fläche von mehr als 25m2 ist mindestens die Gebäudegrundfläche zu begrünen. Ausgenommen davon sind begehbare Terrassen sowie Flächen für Anlagen der Energiegewinnung. Art. 31 Geländenorm / Stützmauern und mauerartige Böschungen 1 Terrainveränderungen sind auf das Minimum zu beschränken. Das gestaltete Terrain darf das gewachsene um nicht mehr als 1,50 m überragen. 2 Im Grenzbereich gilt für Stützmauern und mauerartige Böschungen § 126 PBG. 3 Stützmauern und mauerartige Böschungen haben innerhalb der Geländenorm folgende Masse einzuhalten:  ab gewachsenem Terrain max. Höhe 1,50 m  ab tiefer gelegtem Terrain max. Höhe 2,00 m 4 Horizontal gestaffelte Stützmauern und mauerartige Böschungen müssen um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt werden. Als mauerartige Böschung20 gilt eine Geländegestaltung mit einer Neigung von mehr als 60°. 20 zum Beispiel Löffelsteinmauer 5 Bei Terrassenhäusern dürfen bei der seitlichen Terraingestaltung Stützmauern eine Höhe von höchstens 3,00 m aufweisen und ihre Länge ist auf das Minimum zu beschränken. 6 Nicht sichtbare Untergeschosse sind allseits auf eine Tiefe von 3,00 m ab Fassade des sichtbaren Untergeschosses anzuschütten. Die Anschüttungen sind zu begrünen oder begehbar zu gestalten. Stützmauern müssen zur Fassade des sichtbaren Untergeschosses einen Abstand von mindestens 3,00 m aufweisen. 7 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Gemeinderat bei architektonisch guter Umsetzung und gut in die Landschaft eingepasster Umgebungsgestaltung in Abweichung von Abs. 3 höhere Stützmauern und mauerartige Böschungen zulassen. Art. 32 Wertvolle Bauten und Objekte 1 Der Gemeinderat führt ein Bauinventar. Die darin enthaltenen Bauten und Objekte werden in die folgenden Kategorien eingeteilt: a. schützenswert; b. erhaltenswert; c. Baugruppen. 2 Für die Bauten und Objekte der Kategorie „schützenswert“ und für Bauten und Objekte innerhalb von „Baugruppen“ gilt das Verfahren gemäss kantonalem Gesetz über den Schutz von Kulturdenkmälern. Zuständig für diese Bauten und Objekte ist die kantonale Denkmalpflege. 3 Die Bauten und Objekte der Kategorie „erhaltenswert“ sind von kommunaler Bedeutung. Für sie gilt ausserhalb von Baugruppen folgendes Verfahren: a. Beabsichtigt ein Grundeigentümer eine solche Baute oder ein Objekt zu verändern oder zu beseitigen, kündigt er dies dem Gemeinderat an. b. Der Gemeinderat entscheidet, wieweit Schutzmassnahmen gerechtfertigt und tragbar sind. Er kann eine „erhaltenswerte“ Baute oder ein Objekt auch aus dem Bauinventar entlassen. Der Gemeinderat stützt seinen Entscheid auf die Anhörung der Grundeigentümerschaft und die Anhörung von Fachleuten. c. Der Gemeinderat entscheidet über allfällige Schutzmassnahmen und allfällige finanzielle Beiträge im Rahmen von Verträgen mit den Grundeigentümerschaften oder mit Verfügungen. 4 Die nähere Umgebung der „schützenswerten“ und „erhaltenswerten“ Bauten und Objekte ist so zu gestalten, dass diese in ihrem Situationswert nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 5 Können Bauten und Objekte innerhalb von „Baugruppen“ vollständig ersetzt werden, so dürfen sie erst abgebrochen werden, wenn die Bewilligung für den allfälligen Ersatzbau vorliegt. Vorbehalten bleibt der frühzeitige Abbruch aus Gründen der Sicherheit. VI. Sicherheit Hinweis auf PBG § 145 Allgemeines § 146 Gefährdete Gebiete § 147 Brandmauern Art. 33 Gefahrenzonen, allgemeine Bestimmungen (GF) 1 Gefährdete Gebiete gemäss § 146 PBG sind in einer kommunalen Gefahrenkarte vermerkt. Sie bezeichnet insbesondere Gebiete, welche potentiell durch Überschwemmungen, Übersarungen, Erosion, Steinschlag oder andere Naturgefahren gefährdet sind. 2 Die Gefahrenkarte liegt bei der Gemeindeverwaltung zur Einsicht auf. Der Perimeter der Gefahrenkarte und die festgelegten Gefahrenzonen sind im Zonenplan dargestellt. 3 Die Gefahrenzonen umfassen Gebiete, welche nur mit sichernden Massnahmen überbaut werden dürfen. Die Bestimmungen der Gefahrenzonen gehen jenen der von ihnen überlagerten Zonen vor. 4 Sämtliche Terrainveränderungen sind bewilligungspflichtig. 5 Bei Neubauten und baulichen Veränderungen, einschliesslich Terrainveränderungen, sind folgende Grundsätze zu beachten: Die einwirkenden Gefahrenprozesse dürfen nicht in die Gebäude eindringen können. Für die Einwirkhöhe sind die Intensitätskarten für sehr seltene Ereignisse (300 Jahre) massgebend. Die aktuellen Karten können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. 6 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass die Risiken durch eine optimale Standortswahl, die konzeptionelle Gestaltung sowie geeignete bauliche Massnahmen, unter Wahrung der Verhältnismässigkeit, minimiert werden können. 7 Innerhalb der Gefahrenzonen hat der Gemeinderat die vorgesehenen Schutzmassnahmen im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen und allfällig notwendige Auflagen zu machen. Er kann aufgrund der lokalen Gefahrensituationen Nutzungseinschränkungen erlassen. Ausnahmen von Bestimmungen dieses Artikels können gewährt werden, wenn aufgrund realisierter Massnahmen die Gefahrensituation beseitigt oder reduziert werden konnte, oder wenn im Zusammenhang mit Bauvorhaben Massnahmen getroffen werden, welche eine Gefährdung des Gebietes aufheben. 8 Die zum Schutz gegen Naturgefahren vorgesehenen Massnahmen sind im Baugesuch darzustellen und zu begründen. 9 Mit dem Baugesuch sind die Massnahmen zum Schutz gegen Naturgefahren darzulegen und zu begründen, dass mit der vorgesehenen Bauweise auf dem Baugrundstück selbst eine angemessene Verringerung des Risikos erreicht wird, und dass sich nicht auf anderen Grundstücken eine Erhöhung der Gefahr ergibt. Dabei ist auf alle Gefahrenkarten und dazugehörigen Unterlagen, welche das Bauvorhaben betreffen, Bezug zu nehmen. Der Gemeinderat kann den Beizug eines anerkannten Fachexperten verlangen. 10 Bei bestehenden Bauten und bei Einfahrten können auch montierbare Schutzelemente bewilligt werden. 11 In Gefahrenhinweiszonen werden angemessene Schutzmassnahmen empfohlen. Art. 34 Gefahrenzone 1 (erhebliche Gefährdung; GF 1) 1 Die Gefahrenzone 1 dient dem Schutz von Leib und Leben sowie von Sachwerten in stark gefährdetem Gebiet (rotes Gefahrengebiet). 2 Neubauten und Erweiterungen bestehender Bauten und Ersatzbauten sind mit Ausnahme von Abs. 4 grundsätzlich untersagt. 3 Unterhalt und werterhaltende Massnahmen sind zulässig, wenn die Gefährdung gemäss der Gefahrenzone 1 im betroffenen Baugebiet selbst und in anderen Gebieten nicht erhöht wird. 4 Neubauten, bauliche Erweiterungen sowie Nutzungsänderungen sind in der „Speziellen Gefahrenzone 1 im überbauten Siedlungsgebiet“ (siehe Plan „Gefahrenzonen“ im Zonenplan) zulässig, wenn folgende Planungsschritte und Massnahmen kumulativ erfüllt sind: – Erarbeitung eines Sondernutzungsplanes, in dem unter anderem nachgewiesen wird, dass mit baulichen Massnahmen die Schadenrisiken auf ein Minimum reduziert werden und die Anzahl der gefährdeten Personen sowie die Gefährdung in anderen Gebieten nicht erhöht wird. – Die Gefährdung der betroffenen Parzellen muss so reduziert werden, dass die Parzellen von der Gefahrenstufe 1 in eine geringere Gefahrenstufe herabgestuft werden können. Die Machbarkeit der Gefährdungsreduktion muss mit einem Fachgutachten nachgewiesen werden. – Die kantonalen Fachstellen stimmen den vorgeschlagenen Massnahmen zur Reduzierung der Gefährdung zu. 5 Gestattet sind weiter Neu- und Erweiterungsbauten von geringem Wert mit entsprechendem Objektschutz, die nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen sowie Bauten und Anlagen, die der Gefahrenabwehr und Risikoverminderung dienen oder standortbedingt sind. 6 Standortgebundene Bauten wie Kraftwerke, Schutzbauten oder andere Infrastrukturanlagen können als Ausnahme bewilligt werden, wenn sie mit sichernden Massnahmen vor Zerstörung und Schaden geschützt werden. 7 Die Erhaltung und zeitgemässe Erneuerung einer rechtmässig erstellten Baute oder Anlage ist zulässig (Bestandesgarantie). Ebenfalls gestattet sind kleine An- und Umbauten zur Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität, sofern sie nicht zur Vergrösserung derjenigen Nutzflächen führt, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen und nur von geringen Investitionen sind. Art. 35 Gefahrenzone 2 Wa Hochwasser (GF 2 Wa) 1 Die Gefahrenzone Wassergefahren (blaue Gefahrenstufe) dient dem Schutz von Sachwerten in durch Überschwemmung, Übersarung und Erosion mittel gefährdetem Gebiet (Gefährdung durch Hochwasser oder Wildbach). 2 Bei Neubauten und baulichen Veränderungen, einschliesslich Terrainveränderungen, sind folgende Massnahmen zu berücksichtigen: – Lichtschächte sind über die massgebenden Einwirkhöhen zu ziehen; – Gefährdete Gebäudeöffnungen sowie undichte Teile der Gebäudehülle sind konstruktiv so zu gestalten, dass sie gegen eindringendes Wasser und Geschiebe abgedichtet sind; – Einfahrten und Eingänge sind so anzuordnen, dass sie gegen einströmendes Wasser und Geschiebe gesichert sind; – Geländeveränderungen sind so zu gestalten, dass das Wasser möglichst ungehindert abfliessen kann; – Die Gebäude sind zum Schutz vor Unterkolkung ausreichend zu fundieren. 3 Bei Änderungen an bestehenden Bauten sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit Verbesserungen gemäss Abs. 2 vorzunehmen. 4 Die Erhaltung und zeitgemässe Erneuerung einer rechtmässig erstellten Baute oder Anlage ist zulässig (Bestandesgarantie). Art. 36 Gefahrenzone 2 St Sturz (GF 2 St) 1 Die Gefahrenzone Sturz (blaue Gefahrenstufe) dient dem Schutz von Sachwerten in durch Sturzprozesse mittel gefährdetem Gebiet. 2 Bei Neubauten und baulichen Veränderungen, einschliesslich Terrainveränderungen, sind folgende Massnahmen zu berücksichtigen: – Die durch Sturzprozesse gefährdeten Fassaden dürfen bis auf eine Höhe von 1,50 m über Terrain keine ungeschützten Öffnungen aufweisen und müssen die angezeigte Prozessintensität abwehren können; – Aufenthaltsbereiche im Freien wie Spielplätze, Sitzplätze und dergleichen sind durch zweckmässige Anordnung oder bauliche Massnahmen zu schützen; – Die Gefahren dürfen nicht durch ungünstige Bauweisen (wie hohe Anschnittsböschungen hinter Gebäuden) erhöht werden. 3 Bei Änderungen an bestehenden Bauten sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit Verbesserungen gemäss Abs. 2 vorzunehmen. 4 Die Erhaltung und zeitgemässe Erneuerung einer rechtmässig erstellten Baute oder Anlage ist zulässig (Bestandesgarantie). Art. 37 Gefahrenzone 2 Ru Rutschungen / Murgänge (GF 2 Ru) 1 Die Gefahrenzone Rutschungen / Murgänge (blaue Gefahrenstufe) dient dem Schutz von Sachwerten in durch Rutschungen mittel gefährdetem Gebiet. 2 Bei Neubauten und baulichen Veränderungen, einschliesslich Terrainveränderungen, dürfen bei den durch Rutschungen / Murgänge gefährdeten Fassaden bis auf die Prozesshöhe keine ungeschützten Öffnungen angebracht werden. 3 Bei Änderungen an bestehenden Bauten sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit Verbesserungen gemäss Abs. 2 vorzunehmen. 4 Die Erhaltung und zeitgemässe Erneuerung einer rechtmässig erstellten Baute oder Anlage ist zulässig (Bestandesgarantie). Art. 38 Gefahrenhinweiszone 3 (G 3) 1 Die Gefahrenhinweiszone 3 (gelbe Gefahrenstufe) bezeichnet Gebiete mit geringer Gefährdung durch verschiedene Gefahrenprozesse. 2 Da der Schutz der Gebäude häufig mit einfachen Massnahmen realisiert werden kann, wird dem Bauherrn empfohlen, die Gefährdung gemäss Auflagen in den Gefahrenzonen 2 zu eliminieren. 3 Die vorhandenen Einwirkungshöhen und Prozessintensitäten können den massgeblichen Intensitätskarten (Gefahrenkarten bei der Gemeindeverwaltung) entnommen werden. VII. Schutz der Gesundheit Hinweis auf PBG § 150 Baustoffe § 151 Benützung der Bauten und Anlagen § 152 Besonnung § 153 Belichtung und Belüftung § 154 Raummasse § 155 Isolationen § 156 Ausnahmen § 157 Behindertengerechtes Bauen §§ 158-159 Spielplätze und Freizeitanlagen § 161 Immissionsschutz § 162 Bezug von Neubauten Art. 39 Einstellräume für Fahrräder und Kinderwagen In Mehrfamilienhäusern sind in Verbindung zum Treppenhaus genügend grosse, von aussen ohne Treppe zugängliche Einstellräume für Fahrräder und Kinderwagen zu erstellen. Art. 40 Ersatzabgabe für Spielplätze Verunmöglichen die örtlichen Verhältnisse die Erstellung der erforderlichen Spielplätze gemäss den Richtlinien und anderer Freizeitanlagen, hat der Bauherr eine Ersatzabgabe von Fr. 1'000.– 21 pro Zimmer zu entrichten22, angepasst an den Zürcher Index der Wohnbaukosten (Fortschreibung mit Schweizer BPI). Art. 41 Abstellplätze für Kehrichtgebinde und Container 1 Bei Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sind auf privatem Grund die notwendigen Abstellflächen gemäss Abfallreglement und Vollzugsverordnung der Gemeinde Littau zu erstellen. 21 Kostenstand 1.10.1994 22 vgl. § 159 PBG 2 Bei bestehenden Bauten, die bei Inkrafttreten dieses Reglements schon bestehen, kann die Baubehörde die nachträgliche Anlegung von Abstellflächen für Kehrichtgebinde und Container verlangen, wenn die Verkehrsverhältnisse dies erfordern und die örtlichen Verhältnisse es gestatten. Art. 42 Bauten in lärmbelasteten Gebieten 1 In lärmbelasteten Gebieten können die gültigen Grenzwerte der Eidg. Lärmschutzverordnung (LSV) nur mit Massnahmen eingehalten werden. Daher sind in diesen Gebieten die Bestimmungen von Art. 29–31 LSV besonders zu beachten. Eine Gestaltungsplan- oder Baubewilligung für Gebäude mit lärmempfindlichen Nutzungen kann erst nach Vorliegen eines entsprechenden Nachweises erteilt werden. 2 Kann der Grenzwert trotz Lärmschutzmassnahmen nicht eingehalten werden, so ist das überwiegende Interesse auszuweisen und der Dienststelle Umwelt und Energie ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 30 LSV, bzw. eine Zustimmung gemäss Art. 31 LSV, einzureichen. 3 Bei Parzellen, die nach 1985 in die Bauzone eingezont wurden, gilt Art. 29 LSV und es besteht keine Möglichkeit von Ausnahmen. Die beiden Liegenschaften Ritterstrasse Nr. 57 (GB Nr. 1581) und Nr. 61 (GB Nr. 1133) gelten im umweltrechtlichen Sinne nicht als Einzonung. 4 Bei Baugesuchen u.a. entlang der – Luzerner-, Rengg-, – Gasshof-, Bahnhof-, – Flur-, Ritter- (Teil Ost), Ruopigenstrasse, Ruopigenring, – Haupt-, Rothen- und Thorenbergstrasse muss aufgezeigt werden, dass der Immissionsgrenzwert eingehalten werden kann. 5 Bei Neuerschliessungen und Gestaltungsplänen entlang der – Luzerner-, Rengg- und – Hauptstrasse muss in der 1. und 2. Bautiefe aufgezeigt werden, dass der Planungswert eingehalten werden kann. 6 Insbesondere in folgenden, nach Inkrafttreten der Lärmschutzverordnung eingezonten und/oder erschlossenen Gebieten, ist spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens schlüssig aufzuzeigen, dass der Planungswert eingehalten werden kann:  Parzelle Nr. 57–62, 65–69, 136, 137 und 1206. VIII. Energie Hinweis auf PBG § 163 Ausnützung der Energie § 164 Isolation gegen Wärmeverlust § 165 Gemeinsame Heizzentralen und Fernheizwerke IX. Hochhäuser Hinweis auf PBG § 166 Begriff und allgemeine Voraussetzungen § 167 Besondere Voraussetzungen § 168 Profile Art. 43 Hochhäuser 1 Hochhäuser sind nur in den Zentrumszonen an den Achsen Luzerner- und Hauptstrasse sowie in der Kernzone Ruopigen zulässig. 2 Für Hochhäuser sind erforderlich: a. Ein Vorprojekt, das in einem Konkurrenzverfahren gemäss Art. 22 erarbeitet worden ist. b. Ein Bebauungsplan. 3 Hochhäuser haben insbesondere a. allfälligen Masterplänen zu entsprechen, b. hohen Anforderungen hinsichtlich städtebaulicher Einordnung, Standort, Form, Ausrichtung und Gestaltung zu genügen, c. einen direkten Bezug zum öffentlichen Raum aufzuweisen, wobei im Erdgeschoss nur öffentlich zugängliche Nutzungen zulässig sind. X. Einkaufs- und Fachmarktzentren Hinweis auf PBG § 169 Begriff § 170 Anforderungen an Einkaufs- und Fachmarktzentren § 171 Besondere Anforderungen an Einkaufszentren § 172 Ausnahmen § 173 Planungskosten Art. 44 Publikumsintensive Einrichtungen (PEs), Einkaufs- und Fachmarktzentren 1 Die nachfolgenden Nutzungseinschränkungen gelten für die Wohn- und Arbeitszone sowie die Arbeitszonen 1 und 2. 2 Nicht zulässig sind besucherintensive Betriebe sowie Nettoflächen23 über 200m2. Davon ausgenommen sind: – Bestehende Verkaufsbetriebe sowie die angemessene Erweiterung dieser Betriebe; – Der Verkauf von am Ort produzierten Waren, wenn die Verkaufsflächen zu den Produktionsflächen von untergeordneter Bedeutung sind; – Verkaufsflächen des Autogewerbes und des Autohandels sowie von an Ort produzierten Gärtnereiprodukten. 3 Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die Nutzungen gemäss Abs. 2 gegenüber anderen gewerblichen oder industriellen Nutzungen keinen Mehrverkehr verursachen. Die ausnahmsweise bewilligten Nutzungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich festzuschreiben. XI. Camping Hinweis auf PBG § 174 Campieren § 177 Fahrende 23 Definition Nettoflächen siehe § 169 Abs. 4 PBG XII. Bestandesgarantie und Bauvorhaben ausserhalb der Bau zonen Hinweis auf PBG § 178 Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen § 180 Bundesrechtliche Ausnahmen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen § 181 Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen § 182 Zuständigkeit, Verfahren E. Baubewilligung und Baukontrolle Hinweis auf PBG §§ 184-205 Baubewilligung und Baukontrolle F. Rechtsschutz Hinweis auf PBG § 206 Rechtsmittel § 207 Einsprache- und Beschwerdebefugnis Art. 45 Beschwerderecht / Rechtsmittel Gegen alle in Anwendung dieses Reglements gefassten Beschlüsse, Entscheide und Verfügungen des Gemeinderates kann innert 20 Tagen seit Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde24 nach Massgabe von § 206 PBG eingereicht werden, soweit in diesem Reglement oder im kantonalen Recht nichts Anderes vorgesehen ist. G. Aufsicht, Vollzug, Strafen Hinweis auf PBG § 208 Aufsicht § 209 Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes 24 Seit der Revision des Verwaltungsrechtsgesetzes (VRG) vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Januar 1997, ist neu das kantonale Verwaltungsgericht und nicht mehr der Regierungsrat Beschwerdeinstanz (vgl. § 206 PBG). § 210 Einstellung von Bauarbeiten § 211 Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen § 212 Kosten § 213 Strafbestimmung § 214 Anzeigepflicht Art. 46 Zuständige Behörde, Baukommission, Experten 1 Die Aufsicht über das Bauwesen und die Handhabung dieses Reglements ist Sache des Gemeinderates. 2 Eine vom Gemeinderat gewählte Baukommission begutachtet Bauvorhaben und stellt dem Gemeinderat Antrag. 25 3 Der Gemeinderat ist berechtigt, Sachverständige als neutrale Fachleute beizuziehen 26. 4 Für Entscheide und Beschlüsse mit erheblichen Auswirkungen auf die Landschaft und die Lebensräume von Tieren und Pflanzen gilt § 6 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz. 5 Bei Problemen des Denkmalschutzes ist die kantonale Denkmalpflege beizuziehen (§ 19 des kantonalen Gesetzes über den Schutz der Kulturdenkmäler). Art. 47 27 Gebühren 1 Der Gemeinderat erhebt von den Gesuchstellern für die Prüfung der Baugesuche eine Gebühr, die sich aufgrund der vorgesehenen Baukosten abgestuft wie folgt bemisst: a. Für die Behandlung des Baugesuchs (Besprechungen, Administration, Baugesuchsprüfung, Baugespannkontrolle, Ausschreibung, Bauanzeigen, Einholung der Stellungnahmen kantonaler Amtsstellen, Behandlung im Gemeinderat, Baubewilligung, Korrespondenzen, Zustellung) und die Baukontrolle (Rohbau, Kanalisationsabnahme, Gebäudebezug usw.) folgende Anteile der vorgesehenen Baukosten: 25 Gemäss Art. 51 Abs. 4 galt dieser Absatz nur bis 31. Dezember 2009. 26 vgl. auch §§ 93 ff. VRG 27 Gemäss Art. 51 Abs. 5 galt dieser Artikel nur bis 31. Dezember 2009. – für Baukosten bis zu einem Betrag von Fr. 2'000'000.– 1,5 ‰ – für den Betrag, der die Baukosten von Fr. 2'000'000.– übersteigt 1,0 ‰ – für den Betrag, der die Baukosten von Fr. 5'000'000.– übersteigt 0,5 ‰ – mindestens aber Fr. 150.– b. Kosten für ausserordentlichen Zeitaufwand, Behandlung von Einsprachen, Baukommissionssitzungen usw. c. Kosten für Überprüfung der Wärmeisolationsberechnung d. Geometerkosten gemäss Verordnung e. Die Kosten für die Schnurgerüstkontrolle durch den Grundbuchgeometer und die aus der Energiegesetzgebung erforderlichen Kontrollen sind in diesen Ansätzen nicht enthalten und werden zusätzlich nach Zeitaufwand erhoben. 2 Ergibt sich nach Festsetzung der Gebäudeversicherungssumme eine Differenz zu den für die Gebäudeberechnung zugrunde gelegten Baukosten, erfolgt eine revidierte Rechnungsstellung, wenn die Gebührendifferenz mehr als Fr. 100.– beträgt. 3 Für den Beizug neutraler Fachleute und für die Prüfung der Gestaltungspläne erhebt der Gemeinderat eine Gebühr, die sich nach Zeitaufwand berechnet. 4 Beim Beizug verwaltungsexterner Fachleute werden die Arbeiten nach Zeitaufwand gemäss den Weisungen des kantonalen Baudepartements über die Honoraransätze (Zeittarif) verrechnet. 5 Für nicht bewilligte Baueingaben erhebt der Gemeinderat Gebühren nach Zeitaufwand. 6 Der Gemeinderat kann angemessene Kostenvorschüsse zur Sicherstellung der Gebühren verlangen. H. Schlussbestimmungen Hinweis auf PBG §§ 215-221 Änderung bisherigen Rechts §§ 222-223 Aufhebung bisherigen Rechts §§ 224-227 Übergangsbestimmungen Art. 48 Strafbestimmungen 1 Die Vorschriften des PBG über Strafen (§ 213), die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (Art. 24) und des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (§ 53) gelten auch für die Vorschriften dieses Reglements. 2 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung ein Naturschutzobjekt zerstört oder schwer beschädigt wird gemäss § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu Fr. 100'000.- bestraft. In leichten Fällen oder wenn die Täterschaft fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis zu Fr. 40'000.-. 3 Wer die Vorschriften in den Artikeln 17 und 18 BZR verletzt, wird gemäss § 53 Abs. 2 NLG mit Busse bis zu Fr. 20'000.-, in leichten Fällen bis zu Fr. 5'000.- bestraft. Art. 49 Ausnahmen, Wiederherstellung gesetzmässiger Zustand, Einstellung Bauarbeiten Die Bestimmungen des PBG über Ausnahmen (§ 37), Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (§ 209) und die Einstellung der Bauarbeiten (§ 210) gelten ebenfalls für das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Littau. Art. 50 Ausnahmen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements kann der Gemeinderat in Ergänzung von § 37 PBG bewilligen. a. wenn die Einhaltung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen würde; b. für öffentliche und im öffentlichen Interesse stehende Bauten und Anlagen; c. für bestehende gewerbliche oder landwirtschaftliche Bauten. Art. 51 Inkrafttreten 1 Das vorliegende Bau- und Zonenreglement tritt nach der Annahme durch den Einwohnerrat mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen, insbesondere das Bau- und Zonenreglement vom 27. Januar 1985 (Abstimmung) / 17. Juli 1987 (RRB), sind aufgehoben. 3 Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bau- und Zonenregelements noch nicht entschiedenen Baugesuche sind nach den vorliegenden Vorschriften zu beurteilen. 4 Art. 46 Abs. 2 gilt nur bis 31. Dezember 2009. 5 Art. 47 gilt nur bis 31. Dezember 2009. Vom Einwohnerrat Littau beschlossen am 29. Oktober 2008 Namens des Einwohnerrates Der Präsident: Die Sekretärin: René Baumann Agnes Omlin Waser Bereinigung gemäss Anordnung und Korrekturen im Regierungsratsentscheid Nr. 577 vom 12. Mai 2009. Anhang 1 Konkrete Nutzungszuweisung für Zonen für öffentliche Zwecke gemäss Art. 6 BZR 1 Gasdruckreduzierbehälter mit Sicherheitsabstand Thorenberg 2 Schul-, Sport- und Freizeitanlagen Kantonsschule Rothen 3 Freizeitanlagen Spielplatz Rothen 4 Kirchliche und kulturelle Bauten Kirche St. Philipp Neri 5 Schul-, Sport- und Freizeitanlagen Schulhaus Ruopigen 6 Verwaltung, Dienstleistungsbetriebe Gemeindehaus Ruopigenplatz 1 7 Alters- und Pflegezentrum, Spiel- und Freizeitanlagen Staffelnhof 8 Schul-, Sport- und Freizeitanlagen Schulhaus Staffeln 9 Bauten und Anlagen der städtischen Werke Luzern Thorenberg 10 Kirchliche und kulturelle Bauten Kirche St. Theodul und Friedhof 11 Schul-, Sport- und Freizeitanlagen Schulhaus Littau Dorf 12 Kirchliche und kulturelle Bauten Ev.-Ref. Kirchenzentrum 13 Parkplatz / Werkhofareal Schwimmbadstrasse 14 Bauten und Anlagen der CKW Hinterruopigen 15 Kirchliche Bauten Friedhof Staffeln 16 Schul-, Sport- und Freizeitanlagen Schulhaus Matt 17 Schul- und Freizeitanlagen Kindergarten Udelboden 18 Schul-, Sport- und Freizeitanlagen Schulhaus Fluhmühle 19 Kirchliche und kulturelle Bauten Zentrum St. Michael 20 Schul-, Sport- und Freizeitanlagen Schulhaus Rönnimoos 21 Schul-, Sport- und Freizeitanlagen Schulhaus Grenzhof Anhang 2 Konkrete Nutzungszuweisung für Zonen für Sport- und Freizeitanlagen gemäss Art. 6 BZR 51 Familiengärten Thorenberg 52 Sportanlagen / Familiengärten Ruopigenmoos 53 Erholungs-, Sport- und Freizeitanlagen Zimmeregg Anhang 3 28 Konkrete Nutzungszuweisung für Grünzonen gemäss Art. 12 BZR Im Zonenplan sind gleichartige Nutzungen einer Sammelnummer zugeteilt. Wo Grünzonen in den Flutungs- und Aufweitungsflächen der Kleinen Emme liegen (siehe Gefahrenzonen im Zonenplan), sind keine Bauten und Anlagen zulässig. Ausnahmen sind erlaubt, wenn dies gemäss „Hochwasserschutz- und Renaturierungskonzept Kleine Emme und Reuss“ vorgesehen ist. Auflagen und Bedingungen hinsichtlich des Hochwasserschutzes sind zwingend einzuhalten. Die betroffenen Grünzonen sind nachfolgend mit einem Stern (*) gekennzeichnet. 101 Grünzone entlang Waldrand: Nutzungen gemäss Waldgesetz zulässig. 102 Grünzone am Gewässer (*): Keine Bauten und Anlagen zulässig. Nutzung als Gartenfläche mit naturnah gestaltetem Ufer, Wiese gestattet. 103 Grünzone im Siedlungsgebiet: Anlagen für Baumschule sind zulässig. Freiflächen dürfen nicht versiegelt werden. 28 Fassung gemäss Änderung vom 9. Juni 2022, in Kraft seit 10. Januar 2023. 104 Grünzone entlang Hang / -kante: Keine Bauten und Anlagen zulässig. Grünflächen und / oder Heckenbepflanzungen gestattet. 105 Grünzone Reusszopf (*): GB Nr. 63 / 64 / 135 / 136 / 137 / 1152 / 1186. Frei- und Erholungsflächen: Vereinzelte Bauten und Anlagen der Erholung und Freizeit; allfällige weitere Bauten und Anlagen sind nur erlaubt, wenn eine konzeptionelle Planung (z.B. Masterplanung) dies vorsieht. Auflagen und Bedingungen hinsichtlich Hochwasserschutzes „Kl. Emme“ sind zwingend einzuhalten. 106 Grünzone Staffelntäli: Feldgehölz, Regenrückhaltebecken, vereinzelte Erholungseinrichtungen (Sitzbänke, Fussweg) sowie am Zonenrand platzierten Sport- und Spielplatz. 107 Grünzone im Siedlungsgebiet: Begegnungs-, Spielplatz und / oder - felder sind zulässig. 108 Grünzone Bergweid: Frei- und Erholungsflächen: Feuerstelle, vereinzelte Spielgeräte und Erholungseinrichtungen (Sitzbänke, Fussweg) sind zulässig. 109 Grünzone entlang Waldrand Zimmereggwald: In die Topographie eingegliederte Parkierungsanlagen mit einer maximalen Höhe von 4.00m zulässig. 110 Grünzone Zimmeregg: Frei- und Erholungsflächen: Vereinzelte Anlagen der Erholung und Freizeit sind zulässig. Extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung. 111 Grünzone Starkstromleitung: Mit Ausnahme der Erschliessung für die Wohnzone Längweiher keine Baute und Anlagen zulässig. Nutzung als Gartenfläche zulässig. 112 Grünzone im Siedlungsgebiet: Spielplatz und unterirdische Parkierungsanlage sind zulässig. 113 Grünzone Parz. Nr. 458 (Baurechtsparzelle 1588), Kl. Emme: Der Bestand und die Erweiterung des bestehenden Betriebs innerhalb der bestehenden Gebäudegrundfläche ist zulässig, wobei OK EG max. 456.27 m.ü.M., die Traufhöhe max. 460.17 m.ü.M. und die Dachfirsthöhe max. 462.07 m.ü.M. betragen darf. 114 Grünzone linkes Ufer Kl. Emme Thorenberg: Der Bestand der bestehenden Nutzungen ist gewährleistet. Der Gemeinderat kann ausnahmsweise den Wiederaufbau aufgrund eines Elementarereignisses, Änderungen der Nutzung sowie angemessene Erweiterungen bewilligen, wenn keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen, insbesondere aber die Anliegen der Gewässerraumfreihaltung und des Hochwasserschutzes gewährleistet bleiben. 115 Grünzone Tschuepis Hochwasser- und Meteorwasserretention, Naturwiese, Feldgehölz, Gestaltung des Siedlungsrandes, vereinzelte Erholungseinrichtungen (Fusswege, Sitzbänke) Anhang 4 Liste der rechtskräftigen Bebauungs- und Gestaltungspläne Nr. Name / Gebietsbezeichnung Genehmigt von Datum Bebauungspläne 2 Hornbach Regierungsrat 3.4.2001 3 Neuhushof Regierungsrat 24.9.1991 4 Bebauungsplan B 141.1 Lindenstrasse Regierungsrat 18.1.2022 5 Bebauungsplan B 143.1 Reussbühl Ost (1. Etappe) Regierungsrat 10.5.2022 Gestaltungspläne 11 Allmend I + II Gemeinderat 19.11.1990 12 Bennenegg / Löwengrube (GB Nr. 340) 26 Gemeinderat 11.12.1962 3.9.1964 13 Bennenegg (GB Nr. 376) 29 Gemeinderat 1.6.1978 14 Fanghöfli (GB Nr. 335), exkl. Hochhaus Luzernstrasse 135 Gemeinderat 17.2.1975 29.9.1986 15 Gasshof 1–9 (GB Nr. 447 und 2018) (Teil von 337) Gemeinderat 12.12.1994 16 Jodersmatt (GB Nr. 354) Gemeinderat 19.9.1988 17 Matthof Ost (GB Nr. 1404) Gemeinderat 1.6.1970 18 Matthof (GB Nr. 1138) Gemeinderat 13.2.1978 12.5.1980 19 Neuhushof (GB Nr. 1741) Gemeinderat 14.1.1991 20 Niedermatt I + II Gemeinderat 3.12.2003 19.10.2005 21 Obermättlistrasse 24–32 Gemeinderat 6.7.2005 22 OTTO’s Littauerboden (GB Nr. 865) Gemeinderat 9.7.2003 23 Rönnemooshof Gemeinderat 16.11.1970 12.9.1988 24 Rothen (GB Nr. 155, 156, 1041) Gemeinderat 31.12.1996 29 Vom Stadtrat mit Entscheiden vom 17. Mai 2017 aufgehoben. 25 Ruopigen Gemeinderat 23.10.1972 25.1.1993 12.12.1994 26 Säntihof I (GB Nr. 1875) Gemeinderat 1.5.1995 27 Säntihof II (GB Nr. 289) Gemeinderat 31.10.2001 28 Schönegg (GB Nr. 301 + 689), Luzernerstrasse/ Gärtnerei Isenegger Gemeinderat 6.7.2005 29 Staffeln (GB Nr. 189 + 1510) Gemeinderat 18.05.1981 8.9.1986 30 Thorenbergmatte Gemeinderat 29.12.1989 19.4.2000 17.9.2004 31 Udelboden I. Etappe Gemeinderat 5.4.1971 32 Udelboden II. Etappe Gemeinderat 18.6.1980 33 Udelboden (GB Nr. 1431) SBB–Personal Gemeinderat 30.9.1974 34 Rothenstrasse (GB Nr. 172, 173, 174 und 1197) Gemeinderat 6.7.2005 35 Zimmeregg (GB Nr. 1158) Gemeinderat 22.7.1965 36 Wohnüberbauung am Zimmereggwald (GB Nr. 1479 und 1482) Gemeinderat 18.6.1990 37 Deponieerweiterung Spitzfluehof Regierungsrat 10.2.2009 Ergänzende Schemaskizzen Diese Schemaskizzen haben nur orientierenden Charakter. mind. 3.00 m Anhang 5 Richtlinien für Reklameanschlagstellen im Stadtteil Littau Der Stadtrat hat mit Beschluss 441 vom 19. Mai 2010 die folgenden Bestimmungen des städtischen Bau- und Zonenreglements als Richtlinien für die Beurteilung von Baugesuchen für Reklameanschlagstellen im Stadtteil Littau bestimmt:

Your change, as a redline

Art. 26

18 16 Der Stadtrat hat mit Beschluss 441 vom 19. Mai 2010 die Art. 26a und 26b des städtischen Bau- und Zonenreglements (städt. Rechtssammlung 7.1.2.1.1) als Richtlinien für die Beurteilung von Baugesuchen für Reklameanschlagstellen im Stadtteil Littau bestimmt (vgl. dazu Anhang 5). 17–17 Aufgehoben durch Änderung vom 12. November 2020, in Kraft seit 1. September 2021. III. Abstände Hinweis auf PBG §§ 120-129 Grenzabstand §§ 130-132 Gebäudeabstand §§ 133-134 Ausnahmen bei Grenz- und Gebäudeabständen § 135 Strassenabstand § 136 Waldabstand § 137 Gewässerabstand Art. 27 Zusammenbau und Grenzabstände in Arbeits-, Kern- und Zentrumszonen 1 Der Zusammenbau an der Grenze ist im Sinne von § 129 Abs. 2 PBG gestattet, sofern die zulässige Fassadenlänge gesamthaft nicht überschritten wird. 2 Innerhalb der Arbeitszonen wird kein Mehrlängenzuschlag berechnet. Wo die Arbeitszonen nicht an eine Wohnzone oder an eine Zone für öffentliche Zwecke grenzen, beträgt der Grenzabstand 4,00 m. Es wird kein Mehrlängen- und Mehrhöhenzuschlag berechnet. 3 Der Grenzabstand in der Kernzone Ruopigen, Dorfzone Littau und den Zentrumszonen beträgt 4,00 m. Zuschläge für Mehrlängen und Fassadenhöhen müssen nicht berechnet werden. 4 Aus Gründen des Ortsbildschutzes und des Strassenbildes sowie bei verdichteter Bauweise können die Grenz- und Gebäudeabstände mit Bewilligung des Gemeinderates unterschritten werden19. IV. Vollgeschosse, Gebäude- und Firsthöhe Hinweis auf PBG § 138 Berechnung der Anzahl Vollgeschosse § 139 Berechnung der Höhenmasse 19 vgl. auch § 133 PBG Art. 28 Gebäudenorm Wird die zulässige Zahl der Vollgeschosse erreicht, gelten folgende Masse: a. Das Untergeschoss darf talseits höchstens 2,50 m über das gewachsene Terrain ragen und höchstens 2,70 m sichtbar sein; b. Dachgeschosse generell – Kniestockhöhe höchstens 1,50 m – Kniestockhöhe talseits in der W2 höchstens 0,40 m – Dachfirsthöhe in der W2 höchstens 4,00 m – Dachfirsthöhe in den übrigen Zonen höchstens 5,00 m c. Dachgeschosse mit Pultdächern In der W2 – Kniestockhöhe bergseits höchstens 2,00 m – Kniestockhöhe talseits höchstens 0,40 m – Dachfirsthöhe: höchstens 2,00 m In den übrigen Zonen – Kniestockhöhe höchstens 2,00 m – Dachfirsthöhe höchstens 3,50 m d. Attikageschosse – Attikageschosse müssen an zwei Fassaden um mind. 3,00 m zurückversetzt sein, in geneigtem Gelände betrifft dies die talseitigen Fassaden; e. Allgemein geltende Massvorschriften – Beträgt die Dachfirsthöhe mehr als 2,00 m, ist der Dachfirst bei allen Dachformen mindestens 2,00 m hinter die Fassade des Vollgeschosses zurückzuversetzen; – Bei Flachdachbauten darf die massive Brüstung das oberste Geschoss um höchstens 1,00 m überschreiten; – Weitere Dachformen haben sinngemäss den aufgezeigten Vorschriften zu entsprechen. Art. 29 Terrassenhäuser 1 Terrassenhäuser sind nur gestattet, wenn sie im Vergleich zur üblichen Bauweise eine ortsbaulich und landschaftlich mindestens gleichwertige Lösung ergeben. Terrassenhäuser sind optimal in das Terrain einzupassen. Unüberbaute Grundstückteile sind in ihrer natürlichen Geländeform und Topographie sichtbar zu belassen. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, wenn dies einer besseren Anpassung an die bauliche und landschaftliche Umgebung dient. 2 Terrassenhäuser ab vier Wohneinheiten sind nur mittels Gestaltungsplan zulässig. 3 Terrassenhäuser haben mindestens drei Geschosse (Untergeschosse, Vollgeschosse, Dachgeschoss) aufzuweisen und sind nach max. fünf Geschossen zu unterbrechen. Die zonengemässe Gebäudelänge darf in Hangrichtung überschritten werden. Weitere Bauten sind in der direkten Falllinie um mindestens eine Terrassenhausbreite seitlich zu verschieben und dürfen nicht sichtbar baulich verbunden sein. 4 Mit Ausnahme des untersten sichtbaren Untergeschosses sind übereinander liegende Geschosse (inkl. Dach- oder Attikageschosse) mindestens 3.00m zurückzuversetzen. 5 Bei seitlicher Betrachtung dürfen in jedem Vertikalschnitt nicht mehr als zwei Geschosse aus dem gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain herausragen. 6 Mit Ausnahme in der W2 gilt die Beschränkung der zonengemässen Vollgeschosszahl für Terrassenhäuser nicht. Es darf nur ein Untergeschoss sichtbar sein. 7 Die Fassaden dürfen nicht fensterlos sein und keine Mauerwirkung erzeugen. Die Terrassen, Brüstungen und Treppenanlagen sind stark zu begrünen. Jede Wohnung hat einen direkten seitlichen Gartenaustritt aufs natürliche oder gestaltete Terrain aufzuweisen. V. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes Hinweis auf PBG § 140 Eingliederung, Begrünung § 141 Gebäude- und Grundstückunterhalt § 142 Schutz bedeutender Gebäude und historischer Ortskerne § 143 Antennen und vergleichbare Anlagen Art. 30 Dachgestaltung 1 Die Dachneigungen und Dachformen sind so zu gestalten, dass in den Quartieren eine ruhige Gesamtwirkung entsteht. 2 Wird die zulässige Anzahl Vollgeschosse erreicht, dürfen im Dachgeschoss Dachaufbauten und -einschnitte in ihrer gesamten Länge (ohne Dachvorsprünge) 2/5 der zugeordneten Fassadenlänge nicht übersteigen. Sie sind nur zulässig, wenn sich eine ästhetisch und architektonisch gute Lösung ergibt. 3 Bei Dächern bis 10° Neigung und mit einer Fläche von mehr als 25m2 ist mindestens die Gebäudegrundfläche zu begrünen. Ausgenommen davon sind begehbare Terrassen sowie Flächen für Anlagen der Energiegewinnung. Art. 31 Geländenorm / Stützmauern und mauerartige Böschungen 1 Terrainveränderungen sind auf das Minimum zu beschränken. Das gestaltete Terrain darf das gewachsene um nicht mehr als 1,50 m überragen. 2 Im Grenzbereich gilt für Stützmauern und mauerartige Böschungen § 126 PBG. 3 Stützmauern und mauerartige Böschungen haben innerhalb der Geländenorm folgende Masse einzuhalten:  ab gewachsenem Terrain max. Höhe 1,50 m  ab tiefer gelegtem Terrain max. Höhe 2,00 m 4 Horizontal gestaffelte Stützmauern und mauerartige Böschungen müssen um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt werden. Als mauerartige Böschung20 gilt eine Geländegestaltung mit einer Neigung von mehr als 60°. 20 zum Beispiel Löffelsteinmauer 5 Bei Terrassenhäusern dürfen bei der seitlichen Terraingestaltung Stützmauern eine Höhe von höchstens 3,00 m aufweisen und ihre Länge ist auf das Minimum zu beschränken. 6 Nicht sichtbare Untergeschosse sind allseits auf eine Tiefe von 3,00 m ab Fassade des sichtbaren Untergeschosses anzuschütten. Die Anschüttungen sind zu begrünen oder begehbar zu gestalten. Stützmauern müssen zur Fassade des sichtbaren Untergeschosses einen Abstand von mindestens 3,00 m aufweisen. 7 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Gemeinderat bei architektonisch guter Umsetzung und gut in die Landschaft eingepasster Umgebungsgestaltung in Abweichung von Abs. 3 höhere Stützmauern und mauerartige Böschungen zulassen. Art. 32 Wertvolle Bauten und Objekte 1 Der Gemeinderat führt ein Bauinventar. Die darin enthaltenen Bauten und Objekte werden in die folgenden Kategorien eingeteilt: a. schützenswert; b. erhaltenswert; c. Baugruppen. 2 Für die Bauten und Objekte der Kategorie „schützenswert“ und für Bauten und Objekte innerhalb von „Baugruppen“ gilt das Verfahren gemäss kantonalem Gesetz über den Schutz von Kulturdenkmälern. Zuständig für diese Bauten und Objekte ist die kantonale Denkmalpflege. 3 Die Bauten und Objekte der Kategorie „erhaltenswert“ sind von kommunaler Bedeutung. Für sie gilt ausserhalb von Baugruppen folgendes Verfahren: a. Beabsichtigt ein Grundeigentümer eine solche Baute oder ein Objekt zu verändern oder zu beseitigen, kündigt er dies dem Gemeinderat an. b. Der Gemeinderat entscheidet, wieweit Schutzmassnahmen gerechtfertigt und tragbar sind. Er kann eine „erhaltenswerte“ Baute oder ein Objekt auch aus dem Bauinventar entlassen. Der Gemeinderat stützt seinen Entscheid auf die Anhörung der Grundeigentümerschaft und die Anhörung von Fachleuten. c. Der Gemeinderat entscheidet über allfällige Schutzmassnahmen und allfällige finanzielle Beiträge im Rahmen von Verträgen mit den Grundeigentümerschaften oder mit Verfügungen. 4 Die nähere Umgebung der „schützenswerten“ und „erhaltenswerten“ Bauten und Objekte ist so zu gestalten, dass diese in ihrem Situationswert nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 5 Können Bauten und Objekte innerhalb von „Baugruppen“ vollständig ersetzt werden, so dürfen sie erst abgebrochen werden, wenn die Bewilligung für den allfälligen Ersatzbau vorliegt. Vorbehalten bleibt der frühzeitige Abbruch aus Gründen der Sicherheit. VI. Sicherheit Hinweis auf PBG § 145 Allgemeines § 146 Gefährdete Gebiete § 147 Brandmauern Art. 33 Gefahrenzonen, allgemeine Bestimmungen (GF) 1 Gefährdete Gebiete gemäss § 146 PBG sind in einer kommunalen Gefahrenkarte vermerkt. Sie bezeichnet insbesondere Gebiete, welche potentiell durch Überschwemmungen, Übersarungen, Erosion, Steinschlag oder andere Naturgefahren gefährdet sind. 2 Die Gefahrenkarte liegt bei der Gemeindeverwaltung zur Einsicht auf. Der Perimeter der Gefahrenkarte und die festgelegten Gefahrenzonen sind im Zonenplan dargestellt. 3 Die Gefahrenzonen umfassen Gebiete, welche nur mit sichernden Massnahmen überbaut werden dürfen. Die Bestimmungen der Gefahrenzonen gehen jenen der von ihnen überlagerten Zonen vor. 4 Sämtliche Terrainveränderungen sind bewilligungspflichtig. 5 Bei Neubauten und baulichen Veränderungen, einschliesslich Terrainveränderungen, sind folgende Grundsätze zu beachten: Die einwirkenden Gefahrenprozesse dürfen nicht in die Gebäude eindringen können. Für die Einwirkhöhe sind die Intensitätskarten für sehr seltene Ereignisse (300 Jahre) massgebend. Die aktuellen Karten können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. 6 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass die Risiken durch eine optimale Standortswahl, die konzeptionelle Gestaltung sowie geeignete bauliche Massnahmen, unter Wahrung der Verhältnismässigkeit, minimiert werden können. 7 Innerhalb der Gefahrenzonen hat der Gemeinderat die vorgesehenen Schutzmassnahmen im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen und allfällig notwendige Auflagen zu machen. Er kann aufgrund der lokalen Gefahrensituationen Nutzungseinschränkungen erlassen. Ausnahmen von Bestimmungen dieses Artikels können gewährt werden, wenn aufgrund realisierter Massnahmen die Gefahrensituation beseitigt oder reduziert werden konnte, oder wenn im Zusammenhang mit Bauvorhaben Massnahmen getroffen werden, welche eine Gefährdung des Gebietes aufheben. 8 Die zum Schutz gegen Naturgefahren vorgesehenen Massnahmen sind im Baugesuch darzustellen und zu begründen. 9 Mit dem Baugesuch sind die Massnahmen zum Schutz gegen Naturgefahren darzulegen und zu begründen, dass mit der vorgesehenen Bauweise auf dem Baugrundstück selbst eine angemessene Verringerung des Risikos erreicht wird, und dass sich nicht auf anderen Grundstücken eine Erhöhung der Gefahr ergibt. Dabei ist auf alle Gefahrenkarten und dazugehörigen Unterlagen, welche das Bauvorhaben betreffen, Bezug zu nehmen. Der Gemeinderat kann den Beizug eines anerkannten Fachexperten verlangen. 10 Bei bestehenden Bauten und bei Einfahrten können auch montierbare Schutzelemente bewilligt werden. 11 In Gefahrenhinweiszonen werden angemessene Schutzmassnahmen empfohlen. Art. 34 Gefahrenzone 1 (erhebliche Gefährdung; GF 1) 1 Die Gefahrenzone 1 dient dem Schutz von Leib und Leben sowie von Sachwerten in stark gefährdetem Gebiet (rotes Gefahrengebiet). 2 Neubauten und Erweiterungen bestehender Bauten und Ersatzbauten sind mit Ausnahme von Abs. 4 grundsätzlich untersagt. 3 Unterhalt und werterhaltende Massnahmen sind zulässig, wenn die Gefährdung gemäss der Gefahrenzone 1 im betroffenen Baugebiet selbst und in anderen Gebieten nicht erhöht wird. 4 Neubauten, bauliche Erweiterungen sowie Nutzungsänderungen sind in der „Speziellen Gefahrenzone 1 im überbauten Siedlungsgebiet“ (siehe Plan „Gefahrenzonen“ im Zonenplan) zulässig, wenn folgende Planungsschritte und Massnahmen kumulativ erfüllt sind: – Erarbeitung eines Sondernutzungsplanes, in dem unter anderem nachgewiesen wird, dass mit baulichen Massnahmen die Schadenrisiken auf ein Minimum reduziert werden und die Anzahl der gefährdeten Personen sowie die Gefährdung in anderen Gebieten nicht erhöht wird. – Die Gefährdung der betroffenen Parzellen muss so reduziert werden, dass die Parzellen von der Gefahrenstufe 1 in eine geringere Gefahrenstufe herabgestuft werden können. Die Machbarkeit der Gefährdungsreduktion muss mit einem Fachgutachten nachgewiesen werden. – Die kantonalen Fachstellen stimmen den vorgeschlagenen Massnahmen zur Reduzierung der Gefährdung zu. 5 Gestattet sind weiter Neu- und Erweiterungsbauten von geringem Wert mit entsprechendem Objektschutz, die nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen sowie Bauten und Anlagen, die der Gefahrenabwehr und Risikoverminderung dienen oder standortbedingt sind. 6 Standortgebundene Bauten wie Kraftwerke, Schutzbauten oder andere Infrastrukturanlagen können als Ausnahme bewilligt werden, wenn sie mit sichernden Massnahmen vor Zerstörung und Schaden geschützt werden. 7 Die Erhaltung und zeitgemässe Erneuerung einer rechtmässig erstellten Baute oder Anlage ist zulässig (Bestandesgarantie). Ebenfalls gestattet sind kleine An- und Umbauten zur Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität, sofern sie nicht zur Vergrösserung derjenigen Nutzflächen führt, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen und nur von geringen Investitionen sind. Art. 35 Gefahrenzone 2 Wa Hochwasser (GF 2 Wa) 1 Die Gefahrenzone Wassergefahren (blaue Gefahrenstufe) dient dem Schutz von Sachwerten in durch Überschwemmung, Übersarung und Erosion mittel gefährdetem Gebiet (Gefährdung durch Hochwasser oder Wildbach). 2 Bei Neubauten und baulichen Veränderungen, einschliesslich Terrainveränderungen, sind folgende Massnahmen zu berücksichtigen: – Lichtschächte sind über die massgebenden Einwirkhöhen zu ziehen; – Gefährdete Gebäudeöffnungen sowie undichte Teile der Gebäudehülle sind konstruktiv so zu gestalten, dass sie gegen eindringendes Wasser und Geschiebe abgedichtet sind; – Einfahrten und Eingänge sind so anzuordnen, dass sie gegen einströmendes Wasser und Geschiebe gesichert sind; – Geländeveränderungen sind so zu gestalten, dass das Wasser möglichst ungehindert abfliessen kann; – Die Gebäude sind zum Schutz vor Unterkolkung ausreichend zu fundieren. 3 Bei Änderungen an bestehenden Bauten sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit Verbesserungen gemäss Abs. 2 vorzunehmen. 4 Die Erhaltung und zeitgemässe Erneuerung einer rechtmässig erstellten Baute oder Anlage ist zulässig (Bestandesgarantie). Art. 36 Gefahrenzone 2 St Sturz (GF 2 St) 1 Die Gefahrenzone Sturz (blaue Gefahrenstufe) dient dem Schutz von Sachwerten in durch Sturzprozesse mittel gefährdetem Gebiet. 2 Bei Neubauten und baulichen Veränderungen, einschliesslich Terrainveränderungen, sind folgende Massnahmen zu berücksichtigen: – Die durch Sturzprozesse gefährdeten Fassaden dürfen bis auf eine Höhe von 1,50 m über Terrain keine ungeschützten Öffnungen aufweisen und müssen die angezeigte Prozessintensität abwehren können; – Aufenthaltsbereiche im Freien wie Spielplätze, Sitzplätze und dergleichen sind durch zweckmässige Anordnung oder bauliche Massnahmen zu schützen; – Die Gefahren dürfen nicht durch ungünstige Bauweisen (wie hohe Anschnittsböschungen hinter Gebäuden) erhöht werden. 3 Bei Änderungen an bestehenden Bauten sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit Verbesserungen gemäss Abs. 2 vorzunehmen. 4 Die Erhaltung und zeitgemässe Erneuerung einer rechtmässig erstellten Baute oder Anlage ist zulässig (Bestandesgarantie). Art. 37 Gefahrenzone 2 Ru Rutschungen / Murgänge (GF 2 Ru) 1 Die Gefahrenzone Rutschungen / Murgänge (blaue Gefahrenstufe) dient dem Schutz von Sachwerten in durch Rutschungen mittel gefährdetem Gebiet. 2 Bei Neubauten und baulichen Veränderungen, einschliesslich Terrainveränderungen, dürfen bei den durch Rutschungen / Murgänge gefährdeten Fassaden bis auf die Prozesshöhe keine ungeschützten Öffnungen angebracht werden. 3 Bei Änderungen an bestehenden Bauten sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit Verbesserungen gemäss Abs. 2 vorzunehmen. 4 Die Erhaltung und zeitgemässe Erneuerung einer rechtmässig erstellten Baute oder Anlage ist zulässig (Bestandesgarantie). Art. 38 Gefahrenhinweiszone 3 (G 3) 1 Die Gefahrenhinweiszone 3 (gelbe Gefahrenstufe) bezeichnet Gebiete mit geringer Gefährdung durch verschiedene Gefahrenprozesse. 2 Da der Schutz der Gebäude häufig mit einfachen Massnahmen realisiert werden kann, wird dem Bauherrn empfohlen, die Gefährdung gemäss Auflagen in den Gefahrenzonen 2 zu eliminieren. 3 Die vorhandenen Einwirkungshöhen und Prozessintensitäten können den massgeblichen Intensitätskarten (Gefahrenkarten bei der Gemeindeverwaltung) entnommen werden. VII. Schutz der Gesundheit Hinweis auf PBG § 150 Baustoffe § 151 Benützung der Bauten und Anlagen § 152 Besonnung § 153 Belichtung und Belüftung § 154 Raummasse § 155 Isolationen § 156 Ausnahmen § 157 Behindertengerechtes Bauen §§ 158-159 Spielplätze und Freizeitanlagen § 161 Immissionsschutz § 162 Bezug von Neubauten Art. 39 Einstellräume für Fahrräder und Kinderwagen In Mehrfamilienhäusern sind in Verbindung zum Treppenhaus genügend grosse, von aussen ohne Treppe zugängliche Einstellräume für Fahrräder und Kinderwagen zu erstellen. Art. 40 Ersatzabgabe für Spielplätze Verunmöglichen die örtlichen Verhältnisse die Erstellung der erforderlichen Spielplätze gemäss den Richtlinien und anderer Freizeitanlagen, hat der Bauherr eine Ersatzabgabe von Fr. 1'000.– 21 pro Zimmer zu entrichten22, angepasst an den Zürcher Index der Wohnbaukosten (Fortschreibung mit Schweizer BPI). Art. 41 Abstellplätze für Kehrichtgebinde und Container 1 Bei Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sind auf privatem Grund die notwendigen Abstellflächen gemäss Abfallreglement und Vollzugsverordnung der Gemeinde Littau zu erstellen. 21 Kostenstand 1.10.1994 22 vgl. § 159 PBG 2 Bei bestehenden Bauten, die bei Inkrafttreten dieses Reglements schon bestehen, kann die Baubehörde die nachträgliche Anlegung von Abstellflächen für Kehrichtgebinde und Container verlangen, wenn die Verkehrsverhältnisse dies erfordern und die örtlichen Verhältnisse es gestatten. Art. 42 Bauten in lärmbelasteten Gebieten 1 In lärmbelasteten Gebieten können die gültigen Grenzwerte der Eidg. Lärmschutzverordnung (LSV) nur mit Massnahmen eingehalten werden. Daher sind in diesen Gebieten die Bestimmungen von Art. 29–31 LSV besonders zu beachten. Eine Gestaltungsplan- oder Baubewilligung für Gebäude mit lärmempfindlichen Nutzungen kann erst nach Vorliegen eines entsprechenden Nachweises erteilt werden. 2 Kann der Grenzwert trotz Lärmschutzmassnahmen nicht eingehalten werden, so ist das überwiegende Interesse auszuweisen und der Dienststelle Umwelt und Energie ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 30 LSV, bzw. eine Zustimmung gemäss Art. 31 LSV, einzureichen. 3 Bei Parzellen, die nach 1985 in die Bauzone eingezont wurden, gilt Art. 29 LSV und es besteht keine Möglichkeit von Ausnahmen. Die beiden Liegenschaften Ritterstrasse Nr. 57 (GB Nr. 1581) und Nr. 61 (GB Nr. 1133) gelten im umweltrechtlichen Sinne nicht als Einzonung. 4 Bei Baugesuchen u.a. entlang der – Luzerner-, Rengg-, – Gasshof-, Bahnhof-, – Flur-, Ritter- (Teil Ost), Ruopigenstrasse, Ruopigenring, – Haupt-, Rothen- und Thorenbergstrasse muss aufgezeigt werden, dass der Immissionsgrenzwert eingehalten werden kann. 5 Bei Neuerschliessungen und Gestaltungsplänen entlang der – Luzerner-, Rengg- und – Hauptstrasse muss in der 1. und 2. Bautiefe aufgezeigt werden, dass der Planungswert eingehalten werden kann. 6 Insbesondere in folgenden, nach Inkrafttreten der Lärmschutzverordnung eingezonten und/oder erschlossenen Gebieten, ist spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens schlüssig aufzuzeigen, dass der Planungswert eingehalten werden kann:  Parzelle Nr. 57–62, 65–69, 136, 137 und 1206. VIII. Energie Hinweis auf PBG § 163 Ausnützung der Energie § 164 Isolation gegen Wärmeverlust § 165 Gemeinsame Heizzentralen und Fernheizwerke IX. Hochhäuser Hinweis auf PBG § 166 Begriff und allgemeine Voraussetzungen § 167 Besondere Voraussetzungen § 168 Profile Art. 43 Hochhäuser 1 Hochhäuser sind nur in den Zentrumszonen an den Achsen Luzerner- und Hauptstrasse sowie in der Kernzone Ruopigen zulässig. 2 Für Hochhäuser sind erforderlich: a. Ein Vorprojekt, das in einem Konkurrenzverfahren gemäss Art. 22 erarbeitet worden ist. b. Ein Bebauungsplan. 3 Hochhäuser haben insbesondere a. allfälligen Masterplänen zu entsprechen, b. hohen Anforderungen hinsichtlich städtebaulicher Einordnung, Standort, Form, Ausrichtung und Gestaltung zu genügen, c. einen direkten Bezug zum öffentlichen Raum aufzuweisen, wobei im Erdgeschoss nur öffentlich zugängliche Nutzungen zulässig sind. X. Einkaufs- und Fachmarktzentren Hinweis auf PBG § 169 Begriff § 170 Anforderungen an Einkaufs- und Fachmarktzentren § 171 Besondere Anforderungen an Einkaufszentren § 172 Ausnahmen § 173 Planungskosten Art. 44 Publikumsintensive Einrichtungen (PEs), Einkaufs- und Fachmarktzentren 1 Die nachfolgenden Nutzungseinschränkungen gelten für die Wohn- und Arbeitszone sowie die Arbeitszonen 1 und 2. 2 Nicht zulässig sind besucherintensive Betriebe sowie Nettoflächen23 über 200m2. Davon ausgenommen sind: – Bestehende Verkaufsbetriebe sowie die angemessene Erweiterung dieser Betriebe; – Der Verkauf von am Ort produzierten Waren, wenn die Verkaufsflächen zu den Produktionsflächen von untergeordneter Bedeutung sind; – Verkaufsflächen des Autogewerbes und des Autohandels sowie von an Ort produzierten Gärtnereiprodukten. 3 Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die Nutzungen gemäss Abs. 2 gegenüber anderen gewerblichen oder industriellen Nutzungen keinen Mehrverkehr verursachen. Die ausnahmsweise bewilligten Nutzungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich festzuschreiben. XI. Camping Hinweis auf PBG § 174 Campieren § 177 Fahrende 23 Definition Nettoflächen siehe § 169 Abs. 4 PBG XII. Bestandesgarantie und Bauvorhaben ausserhalb der Bau zonen Hinweis auf PBG § 178 Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen § 180 Bundesrechtliche Ausnahmen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen § 181 Kantonalrechtliche Ausnahmen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen § 182 Zuständigkeit, Verfahren E. Baubewilligung und Baukontrolle Hinweis auf PBG §§ 184-205 Baubewilligung und Baukontrolle F. Rechtsschutz Hinweis auf PBG § 206 Rechtsmittel § 207 Einsprache- und Beschwerdebefugnis Art. 45 Beschwerderecht / Rechtsmittel Gegen alle in Anwendung dieses Reglements gefassten Beschlüsse, Entscheide und Verfügungen des Gemeinderates kann innert 20 Tagen seit Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde24 nach Massgabe von § 206 PBG eingereicht werden, soweit in diesem Reglement oder im kantonalen Recht nichts Anderes vorgesehen ist. G. Aufsicht, Vollzug, Strafen Hinweis auf PBG § 208 Aufsicht § 209 Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes 24 Seit der Revision des Verwaltungsrechtsgesetzes (VRG) vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Januar 1997, ist neu das kantonale Verwaltungsgericht und nicht mehr der Regierungsrat Beschwerdeinstanz (vgl. § 206 PBG). § 210 Einstellung von Bauarbeiten § 211 Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen § 212 Kosten § 213 Strafbestimmung § 214 Anzeigepflicht Art. 46 Zuständige Behörde, Baukommission, Experten 1 Die Aufsicht über das Bauwesen und die Handhabung dieses Reglements ist Sache des Gemeinderates. 2 Eine vom Gemeinderat gewählte Baukommission begutachtet Bauvorhaben und stellt dem Gemeinderat Antrag. 25 3 Der Gemeinderat ist berechtigt, Sachverständige als neutrale Fachleute beizuziehen 26. 4 Für Entscheide und Beschlüsse mit erheblichen Auswirkungen auf die Landschaft und die Lebensräume von Tieren und Pflanzen gilt § 6 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz. 5 Bei Problemen des Denkmalschutzes ist die kantonale Denkmalpflege beizuziehen (§ 19 des kantonalen Gesetzes über den Schutz der Kulturdenkmäler). Art. 47 27 Gebühren 1 Der Gemeinderat erhebt von den Gesuchstellern für die Prüfung der Baugesuche eine Gebühr, die sich aufgrund der vorgesehenen Baukosten abgestuft wie folgt bemisst: a. Für die Behandlung des Baugesuchs (Besprechungen, Administration, Baugesuchsprüfung, Baugespannkontrolle, Ausschreibung, Bauanzeigen, Einholung der Stellungnahmen kantonaler Amtsstellen, Behandlung im Gemeinderat, Baubewilligung, Korrespondenzen, Zustellung) und die Baukontrolle (Rohbau, Kanalisationsabnahme, Gebäudebezug usw.) folgende Anteile der vorgesehenen Baukosten: 25 Gemäss Art. 51 Abs. 4 galt dieser Absatz nur bis 31. Dezember 2009. 26 vgl. auch §§ 93 ff. VRG 27 Gemäss Art. 51 Abs. 5 galt dieser Artikel nur bis 31. Dezember 2009. – für Baukosten bis zu einem Betrag von Fr. 2'000'000.– 1,5 ‰ – für den Betrag, der die Baukosten von Fr. 2'000'000.– übersteigt 1,0 ‰ – für den Betrag, der die Baukosten von Fr. 5'000'000.– übersteigt 0,5 ‰ – mindestens aber Fr. 150.– b. Kosten für ausserordentlichen Zeitaufwand, Behandlung von Einsprachen, Baukommissionssitzungen usw. c. Kosten für Überprüfung der Wärmeisolationsberechnung d. Geometerkosten gemäss Verordnung e. Die Kosten für die Schnurgerüstkontrolle durch den Grundbuchgeometer und die aus der Energiegesetzgebung erforderlichen Kontrollen sind in diesen Ansätzen nicht enthalten und werden zusätzlich nach Zeitaufwand erhoben. 2 Ergibt sich nach Festsetzung der Gebäudeversicherungssumme eine Differenz zu den für die Gebäudeberechnung zugrunde gelegten Baukosten, erfolgt eine revidierte Rechnungsstellung, wenn die Gebührendifferenz mehr als Fr. 100.– beträgt. 3 Für den Beizug neutraler Fachleute und für die Prüfung der Gestaltungspläne erhebt der Gemeinderat eine Gebühr, die sich nach Zeitaufwand berechnet. 4 Beim Beizug verwaltungsexterner Fachleute werden die Arbeiten nach Zeitaufwand gemäss den Weisungen des kantonalen Baudepartements über die Honoraransätze (Zeittarif) verrechnet. 5 Für nicht bewilligte Baueingaben erhebt der Gemeinderat Gebühren nach Zeitaufwand. 6 Der Gemeinderat kann angemessene Kostenvorschüsse zur Sicherstellung der Gebühren verlangen. H. Schlussbestimmungen Hinweis auf PBG §§ 215-221 Änderung bisherigen Rechts §§ 222-223 Aufhebung bisherigen Rechts §§ 224-227 Übergangsbestimmungen Art. 48 Strafbestimmungen 1 Die Vorschriften des PBG über Strafen (§ 213), die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (Art. 24) und des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (§ 53) gelten auch für die Vorschriften dieses Reglements. 2 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung ein Naturschutzobjekt zerstört oder schwer beschädigt wird gemäss § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu Fr. 100'000.- bestraft. In leichten Fällen oder wenn die Täterschaft fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis zu Fr. 40'000.-. 3 Wer die Vorschriften in den Artikeln 17 und 18 BZR verletzt, wird gemäss § 53 Abs. 2 NLG mit Busse bis zu Fr. 20'000.-, in leichten Fällen bis zu Fr. 5'000.- bestraft. Art. 49 Ausnahmen, Wiederherstellung gesetzmässiger Zustand, Einstellung Bauarbeiten Die Bestimmungen des PBG über Ausnahmen (§ 37), Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes (§ 209) und die Einstellung der Bauarbeiten (§ 210) gelten ebenfalls für das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Littau. Art. 50 Ausnahmen Ausnahmen von den Vorschriften dieses Reglements kann der Gemeinderat in Ergänzung von § 37 PBG bewilligen. a. wenn die Einhaltung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen würde; b. für öffentliche und im öffentlichen Interesse stehende Bauten und Anlagen; c. für bestehende gewerbliche oder landwirtschaftliche Bauten. Art. 51 Inkrafttreten 1 Das vorliegende Bau- und Zonenreglement tritt nach der Annahme durch den Einwohnerrat mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen, insbesondere das Bau- und Zonenreglement vom 27. Januar 1985 (Abstimmung) / 17. Juli 1987 (RRB), sind aufgehoben. 3 Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bau- und Zonenregelements noch nicht entschiedenen Baugesuche sind nach den vorliegenden Vorschriften zu beurteilen. 4 Art. 46 Abs. 2 gilt nur bis 31. Dezember 2009. 5 Art. 47 gilt nur bis 31. Dezember 2009. Vom Einwohnerrat Littau beschlossen am 29. Oktober 2008 Namens des Einwohnerrates Der Präsident: Die Sekretärin: René Baumann Agnes Omlin Waser Bereinigung gemäss Anordnung und Korrekturen im Regierungsratsentscheid Nr. 577 vom 12. Mai 2009. Anhang 1 Konkrete Nutzungszuweisung für Zonen für öffentliche Zwecke gemäss Art. 6 BZR 1 Gasdruckreduzierbehälter mit Sicherheitsabstand Thorenberg 2 Schul-, Sport- und Freizeitanlagen Kantonsschule Rothen 3 Freizeitanlagen Spielplatz Rothen 4 Kirchliche und kulturelle Bauten Kirche St. Philipp Neri 5 Schul-, Sport- und Freizeitanlagen Schulhaus Ruopigen 6 Verwaltung, Dienstleistungsbetriebe Gemeindehaus Ruopigenplatz 1 7 Alters- und Pflegezentrum, Spiel- und Freizeitanlagen Staffelnhof 8 Schul-, Sport- und Freizeitanlagen Schulhaus Staffeln 9 Bauten und Anlagen der städtischen Werke Luzern Thorenberg 10 Kirchliche und kulturelle Bauten Kirche St. Theodul und Friedhof 11 Schul-, Sport- und Freizeitanlagen Schulhaus Littau Dorf 12 Kirchliche und kulturelle Bauten Ev.-Ref. Kirchenzentrum 13 Parkplatz / Werkhofareal Schwimmbadstrasse 14 Bauten und Anlagen der CKW Hinterruopigen 15 Kirchliche Bauten Friedhof Staffeln 16 Schul-, Sport- und Freizeitanlagen Schulhaus Matt 17 Schul- und Freizeitanlagen Kindergarten Udelboden 18 Schul-, Sport- und Freizeitanlagen Schulhaus Fluhmühle 19 Kirchliche und kulturelle Bauten Zentrum St. Michael 20 Schul-, Sport- und Freizeitanlagen Schulhaus Rönnimoos 21 Schul-, Sport- und Freizeitanlagen Schulhaus Grenzhof Anhang 2 Konkrete Nutzungszuweisung für Zonen für Sport- und Freizeitanlagen gemäss Art. 6 BZR 51 Familiengärten Thorenberg 52 Sportanlagen / Familiengärten Ruopigenmoos 53 Erholungs-, Sport- und Freizeitanlagen Zimmeregg Anhang 3 28 Konkrete Nutzungszuweisung für Grünzonen gemäss Art. 12 BZR Im Zonenplan sind gleichartige Nutzungen einer Sammelnummer zugeteilt. Wo Grünzonen in den Flutungs- und Aufweitungsflächen der Kleinen Emme liegen (siehe Gefahrenzonen im Zonenplan), sind keine Bauten und Anlagen zulässig. Ausnahmen sind erlaubt, wenn dies gemäss „Hochwasserschutz- und Renaturierungskonzept Kleine Emme und Reuss“ vorgesehen ist. Auflagen und Bedingungen hinsichtlich des Hochwasserschutzes sind zwingend einzuhalten. Die betroffenen Grünzonen sind nachfolgend mit einem Stern (*) gekennzeichnet. 101 Grünzone entlang Waldrand: Nutzungen gemäss Waldgesetz zulässig. 102 Grünzone am Gewässer (*): Keine Bauten und Anlagen zulässig. Nutzung als Gartenfläche mit naturnah gestaltetem Ufer, Wiese gestattet. 103 Grünzone im Siedlungsgebiet: Anlagen für Baumschule sind zulässig. Freiflächen dürfen nicht versiegelt werden. 28 Fassung gemäss Änderung vom 9. Juni 2022, in Kraft seit 10. Januar 2023. 104 Grünzone entlang Hang / -kante: Keine Bauten und Anlagen zulässig. Grünflächen und / oder Heckenbepflanzungen gestattet. 105 Grünzone Reusszopf (*): GB Nr. 63 / 64 / 135 / 136 / 137 / 1152 / 1186. Frei- und Erholungsflächen: Vereinzelte Bauten und Anlagen der Erholung und Freizeit; allfällige weitere Bauten und Anlagen sind nur erlaubt, wenn eine konzeptionelle Planung (z.B. Masterplanung) dies vorsieht. Auflagen und Bedingungen hinsichtlich Hochwasserschutzes „Kl. Emme“ sind zwingend einzuhalten. 106 Grünzone Staffelntäli: Feldgehölz, Regenrückhaltebecken, vereinzelte Erholungseinrichtungen (Sitzbänke, Fussweg) sowie am Zonenrand platzierten Sport- und Spielplatz. 107 Grünzone im Siedlungsgebiet: Begegnungs-, Spielplatz und / oder - felder sind zulässig. 108 Grünzone Bergweid: Frei- und Erholungsflächen: Feuerstelle, vereinzelte Spielgeräte und Erholungseinrichtungen (Sitzbänke, Fussweg) sind zulässig. 109 Grünzone entlang Waldrand Zimmereggwald: In die Topographie eingegliederte Parkierungsanlagen mit einer maximalen Höhe von 4.00m zulässig. 110 Grünzone Zimmeregg: Frei- und Erholungsflächen: Vereinzelte Anlagen der Erholung und Freizeit sind zulässig. Extensive landwirtschaftliche Bewirtschaftung. 111 Grünzone Starkstromleitung: Mit Ausnahme der Erschliessung für die Wohnzone Längweiher keine Baute und Anlagen zulässig. Nutzung als Gartenfläche zulässig. 112 Grünzone im Siedlungsgebiet: Spielplatz und unterirdische Parkierungsanlage sind zulässig. 113 Grünzone Parz. Nr. 458 (Baurechtsparzelle 1588), Kl. Emme: Der Bestand und die Erweiterung des bestehenden Betriebs innerhalb der bestehenden Gebäudegrundfläche ist zulässig, wobei OK EG max. 456.27 m.ü.M., die Traufhöhe max. 460.17 m.ü.M. und die Dachfirsthöhe max. 462.07 m.ü.M. betragen darf. 114 Grünzone linkes Ufer Kl. Emme Thorenberg: Der Bestand der bestehenden Nutzungen ist gewährleistet. Der Gemeinderat kann ausnahmsweise den Wiederaufbau aufgrund eines Elementarereignisses, Änderungen der Nutzung sowie angemessene Erweiterungen bewilligen, wenn keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen, insbesondere aber die Anliegen der Gewässerraumfreihaltung und des Hochwasserschutzes gewährleistet bleiben. 115 Grünzone Tschuepis Hochwasser- und Meteorwasserretention, Naturwiese, Feldgehölz, Gestaltung des Siedlungsrandes, vereinzelte Erholungseinrichtungen (Fusswege, Sitzbänke) Anhang 4 Liste der rechtskräftigen Bebauungs- und Gestaltungspläne Nr. Name / Gebietsbezeichnung Genehmigt von Datum Bebauungspläne 2 Hornbach Regierungsrat 3.4.2001 3 Neuhushof Regierungsrat 24.9.1991 4 Bebauungsplan B 141.1 Lindenstrasse Regierungsrat 18.1.2022 5 Bebauungsplan B 143.1 Reussbühl Ost (1. Etappe) Regierungsrat 10.5.2022 Gestaltungspläne 11 Allmend I + II Gemeinderat 19.11.1990 12 Bennenegg / Löwengrube (GB Nr. 340) 26 Gemeinderat 11.12.1962 3.9.1964 13 Bennenegg (GB Nr. 376) 29 Gemeinderat 1.6.1978 14 Fanghöfli (GB Nr. 335), exkl. Hochhaus Luzernstrasse 135 Gemeinderat 17.2.1975 29.9.1986 15 Gasshof 1–9 (GB Nr. 447 und 2018) (Teil von 337) Gemeinderat 12.12.1994 16 Jodersmatt (GB Nr. 354) Gemeinderat 19.9.1988 17 Matthof Ost (GB Nr. 1404) Gemeinderat 1.6.1970 18 Matthof (GB Nr. 1138) Gemeinderat 13.2.1978 12.5.1980 19 Neuhushof (GB Nr. 1741) Gemeinderat 14.1.1991 20 Niedermatt I + II Gemeinderat 3.12.2003 19.10.2005 21 Obermättlistrasse 24–32 Gemeinderat 6.7.2005 22 OTTO’s Littauerboden (GB Nr. 865) Gemeinderat 9.7.2003 23 Rönnemooshof Gemeinderat 16.11.1970 12.9.1988 24 Rothen (GB Nr. 155, 156, 1041) Gemeinderat 31.12.1996 29 Vom Stadtrat mit Entscheiden vom 17. Mai 2017 aufgehoben. 25 Ruopigen Gemeinderat 23.10.1972 25.1.1993 12.12.1994 26 Säntihof I (GB Nr. 1875) Gemeinderat 1.5.1995 27 Säntihof II (GB Nr. 289) Gemeinderat 31.10.2001 28 Schönegg (GB Nr. 301 + 689), Luzernerstrasse/ Gärtnerei Isenegger Gemeinderat 6.7.2005 29 Staffeln (GB Nr. 189 + 1510) Gemeinderat 18.05.1981 8.9.1986 30 Thorenbergmatte Gemeinderat 29.12.1989 19.4.2000 17.9.2004 31 Udelboden I. Etappe Gemeinderat 5.4.1971 32 Udelboden II. Etappe Gemeinderat 18.6.1980 33 Udelboden (GB Nr. 1431) SBB–Personal Gemeinderat 30.9.1974 34 Rothenstrasse (GB Nr. 172, 173, 174 und 1197) Gemeinderat 6.7.2005 35 Zimmeregg (GB Nr. 1158) Gemeinderat 22.7.1965 36 Wohnüberbauung am Zimmereggwald (GB Nr. 1479 und 1482) Gemeinderat 18.6.1990 37 Deponieerweiterung Spitzfluehof Regierungsrat 10.2.2009 Ergänzende Schemaskizzen Diese Schemaskizzen haben nur orientierenden Charakter. mind. 3.00 m Anhang 5 Richtlinien für Reklameanschlagstellen im Stadtteil Littau Der Stadtrat hat mit Beschluss 441 vom 19. Mai 2010 die folgenden Bestimmungen des städtischen Bau- und Zonenreglements als Richtlinien für die Beurteilung von Baugesuchen für Reklameanschlagstellen im Stadtteil Littau bestimmt:

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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